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BGH Beschluss vom 29.01.2002 – 4 StR 519/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Nenad C. gegen
das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2001 wird,
soweit es ihn betrifft,
1. das Verfahren im Fall II 11 der Urteilsgründe (Nr. 12 der
Anklage) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
des Betruges in zehn Fällen und des Vortäuschens ei-
ner Straftat in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen und
Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a
StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung ma-
teriellen Rechts.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 11
der Urteilsgründe (Nr. 12) der Anklage) verurteilt worden ist.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung zum Schuldspruch sowie zu den verhängten Einzelstrafen und
zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann indes nicht bestehen bleiben.
Es ist bereits nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß trotz der Anzahl,
der Höhe und der Summe der für die Gesamtstrafenbildung heranzuziehenden
verbleibenden Einzelstrafen das Landgericht eine noch mildere Gesamtstrafe
verhängt hätte, da durch die teilweise Verfahrenseinstellung die Einsatzstrafe
von zehn Monaten Freiheitsstrafe in Wegfall geraten ist.
Der Gesamtstrafenausspruch hat jedoch auch deswegen keinen Be-
stand, da in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob Gesamtstrafen mit
den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom
14. Februar 1997 und des Amtsgerichts Dorsten vom 2. Juni 1998 und
30. September 1998 zu bilden sind.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Novem-
ber 2001 hierzu ausgeführt:
festgestellt, daß der Angeklagte am "Die Kammer hat 14. Februar 1997, am 2. Juni 1998 und am 30. September 1998 jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, wobei später aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen ei- ne Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (UA S. 5). Die Taten des Angeklagten im vorliegenden Verfahren datieren vom 11. April 1995 bis zum 9. Januar 1998. Demnach besteht die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit den Vorverurteilungen, wobei die Verurteilung vom 14. Februar 1997 möglicherweise eine Zäsur bildet. Ob die Verurteilungen bereits vollstreckt sind, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Verletzung des § 55 StGB führt nicht nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn nach dem Inhalt der Urteilsgründe feststeht, daß der Tatrich- ter den § 55 StGB zu Unrecht nicht angewandt hat. Das Revi- sionsgericht muß das angefochtene Urteil auch dann aufhe- ben, wenn nach dessen Gründen nicht ausgeschlossen wer- den kann, daß es auf einer Verletzung des sachlichen Straf- rechts beruht. Die Aufhebung ist deshalb grundsätzlich auch dann geboten, wenn nach den Gründen des angefochtenen Urteils die Möglichkeit besteht, daß der Tatrichter den § 55 StGB verletzt hat (vgl. BGHSt 12, 1, 9). Die in der Rechtspre- chung zugelassenen Ausnahmen zu dieser Regel (Erforder- lichkeit von Ermittlungen mit erheblichem Zeitaufwand, erfolg- versprechendes Wiedereinsetzungsgesuch gegen Versäu- mung der Rechtsmittelfrist bezüglich des früheren Urteils, Er- wartung einer weiteren Gesamtstrafenbildung mit einer ande-
ren Strafe, vgl. Stree in: Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 72 m.w.N.) liegen hier ersichtlich nicht vor".
Dem tritt der Senat bei.
Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind
fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaßt. Das
neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis,
daß es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern für die einzel-
nen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung
und Strafzumessung einheitlich zu verwenden. Insbesondere bei einer Vielzahl
von Taten und Mittätern mit unterschiedlicher Beteiligung leidet die Verständ-
lichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn an verschiedenen Stellen einmal die
Ordnungsziffern der Urteilsgründe und einmal die der Anklage genannt werden
oder Ordnungsziffern sogar fehlen. Derartige Urteilsgründe können unter Um-
ständen mangels revisionsrechtlicher Nachprüfbarkeit zur Urteilsaufhebung
führen (vgl. BGH NStZ 1999, 205). Die Prüfung wird hier dadurch erschwert,
daß innerhalb der Aufstellung der für den Angeklagten zu verhängenden Stra-
fen
Fallziffern der Anklage mit denen der Urteilsgründe vermengt worden sind. Le-
diglich eine Rekonstruktion aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
ergibt, daß bei der Strafzumessung mit den Fällen 7, 8, 10, 11, 12, 15 und 21
die Fallziffern der Anklage gemeint sind, die den Fällen II 6, 7, 9, 10, 11, 13
und 15 des Urteils entsprechen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible