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BGH Beschluss vom 29.01.2002 – 4 StR 541/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für den Antrag des Angeklagten vom 4. Juli 2001, ihm anstelle
von Rechtsanwalt W. für die Revision Rechtsanwalt L. als
Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahr-
nehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK-
StPO 4. Aufl. § 350 Rdn. 11 m.N.) - der Vorsitzende des Ge-
richts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGHR
StPO § 141 Bestellung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
45. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.N.). Eines Zuwartens mit der Ent-
scheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die
Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisi-
onsverfahren
fort
(Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 140
Rdn. 7). Auf die rechtzeitig eingelegte und zulässig mit der all-
gemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat der Senat
das Urteil umfassend geprüft. Für ein Nachschieben von et-
waigen Verfahrensbeschwerden durch einen neuen Verteidiger
wäre wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1
Satz 1 StPO kein Raum.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ
Ernemann