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BGH Beschluss vom 29.01.2002 – 4 StR 541/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 541/01

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für den Antrag des Angeklagten vom 4. Juli 2001, ihm anstelle

von Rechtsanwalt W. für die Revision Rechtsanwalt L. als

Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahr-

nehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK-

StPO 4. Aufl. § 350 Rdn. 11 m.N.) - der Vorsitzende des Ge-

richts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGHR

StPO § 141 Bestellung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

45. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.N.). Eines Zuwartens mit der Ent-

scheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die

Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisi-

onsverfahren

fort

(Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 140

Rdn. 7). Auf die rechtzeitig eingelegte und zulässig mit der all-

gemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat der Senat

das Urteil umfassend geprüft. Für ein Nachschieben von et-

waigen Verfahrensbeschwerden durch einen neuen Verteidiger

wäre wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1

Satz 1 StPO kein Raum.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ

Ernemann