BGH Beschluß vom 29.01.2002 – VI ZB 28/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die
Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juni
2001 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 119.131,01 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 9. März 2001 fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am
22. Mai 2001 eingegangenen Schriftsatz haben ihre Prozeßbevollmächtigten
die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt.
Dies hat die Senatsvorsitzende am 23. Mai 2001 telefonisch unter Hinweis dar-
auf, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 21. Mai 2001 abgelaufen
und die Berufung daher unzulässig sei, abgelehnt. Am 5. Juni 2001 haben die
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Berufung begründet und gleichzeitig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist bean-
tragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, ihre langjährige und erfahrene
Bürovorsteherin, die zudem regelmäßig kontrolliert worden sei, habe zwar den
mit dem 21. Mai 2001 richtig errechneten Fristablauf in der Handakte vermerkt,
aber unerklärlicherweise in den von ihr selbständig und lange Zeit fehlerfrei
geführten Fristenkalender den 22. Mai 2001 als Fristende eingetragen. Des-
halb habe die Prozeßbevollmächtigte die Akte erst an diesem Tag zur Stellung
eines Fristverlängerungsantrags in die Hand genommen.
Mit Beschluß vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Wieder-
einsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin müsse sich ein Organisations-
verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Dem Vortrag der
Klägerin und der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin ihrer Pro-
zeßbevollmächtigten sei zu entnehmen, daß für den 18. Mai 2001 eine Vorfrist
im Kalender notiert worden sei. Es fehle jedoch jeglicher Vortrag dazu, daß die
Bürovorsteherin und die mit der Vorlage von Fristensachen betrauten Büroan-
gestellten angewiesen gewesen seien, Akten zu den im Kalender notierten
Vorfristen stets einem Rechtsanwalt vorzulegen. Hätte es eine solche allge-
meine Anweisung gegeben und wäre der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
die Akte zu der notierten Vorfrist vorgelegt worden, wäre dieser oder der Büro-
vorsteherin die Diskrepanz zwischen der Fristennotierung im Fristenkalender
und in der Handakte aufgefallen. Nicht auszuschließen, sondern sogar nahe-
liegend sei, daß die Prozeßbevollmächtigte allein aufgrund der Handakte und
der darin zutreffend festgehaltenen Frist den Fristverlängerungsantrag recht-
zeitig gestellt hätte.
II.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-
schwerde der Klägerin. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat diese Frist weder
aus eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihrer Prozeßbevoll-
mächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt. Ein Organisationsverschulden ist die-
sen nicht anzulasten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die
Bürovorsteherin der Prozeßbevollmächtigten angewiesen, die Akten am Tag
der Vorfrist dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. Dies hat die Klägerin
mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen und durch eine weitere eidesstattli-
che Versicherung der Bürovorsteherin glaubhaft gemacht. Der Berücksichti-
gung dieser ergänzenden Angaben steht nicht entgegen, daß sie erst nach
Ablauf der Frist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO erfolgt sind. Zwar müssen nach
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb
der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen erkennbar
unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139
ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollstän-
digt werden (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - VersR 1999,
642, 643 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 203; BGH,
Beschluß vom 12. Juni 2001 - X ZB 14/01 - BGHReport 2001, 982). Ein solcher
Fall ist hier gegeben, denn die Klägerin hatte mit dem Wiedereinsetzungsan-
trag (nur) vorgetragen, daß eine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen be-
stand. Dieser Vortrag war ergänzungsbedürftig, weil er nicht erkennen ließ,
welche Maßnahmen das Büropersonal bei Ablauf einer Vorfrist ergreifen sollte.
Daß die Akten an diesem Tag dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt wer-
den sollten, lag nicht fern. Insoweit durfte die Klägerin ihren Vortrag deshalb
auch noch nach Ablauf der Frist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO vervollständigen.
Wie sie weiter vorgetragen und durch ergänzende eidesstattliche Versicherung
der Bürovorsteherin glaubhaft gemacht hat, ist entgegen der grundsätzlichen
Anweisung eine Vorlage der Akte bei Ablauf der Vorfrist nicht erfolgt. Dieses
Versäumnis ist der Klägerin jedoch nicht zuzurechnen, weil es nicht auf einem
Verschulden der Prozeßbevollmächtigten, sondern einem solchen der Bürovor-
steherin beruht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 43/84 - VersR
1984, 873, 874; Beschluß vom 28. Oktober 1994 - VII ZB 22/93 - VersR 1994,
955).
Da, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Prozeßbevollmächtigte bei
rechtzeitiger Vorlage der Handakte zu der notierten Vorfrist den Fristverlänge-
rungsantrag innerhalb der in der Handakte zutreffend festgehaltenen Frist und
somit rechtzeitig gestellt und das Gericht diesem Antrag stattgegeben hätte,
wäre die Frist zur Begründung der Berufung bei Befolgung der Anweisung, die
Akte am Tage der Vorfrist vorzulegen, nicht versäumt worden.
Wäre die Akte am Tage der Vorfrist vorgelegt worden, die Diskrepanz
hinsichtlich der notierten Fristen aber - anders als das Berufungsgericht an-
nimmt - unentdeckt geblieben, wäre die Begründungsfrist zwar (möglicherwei-
se) versäumt worden. In diesem Fall würde die Fristversäumung jedoch eben-
falls nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten beruhen. Da
diese nur verpflichtet gewesen wäre, die Handakte auf den Fristablauf zu über-
prüfen und die Frist dort zutreffend vermerkt war, hätte sie nur eine erneute
Vorlage der Akte am Tag des Fristablaufs sicherstellen müssen (vgl. Senats-
beschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825). Wäre sie so
verfahren, wäre ihr die Akte, wie sie in der Beschwerdebegründung vorträgt,
“am Tage des Fristablaufs” vorgelegt worden. Handelte es sich dabei nicht um
den in der Handakte richtig notierten, sondern um den im Fristenkalender un-
richtig vermerkten Tag, wäre die Begründungsfrist bei Vorlage abgelaufen ge-
wesen. In diesem Fall hätte die Fristversäumung auf der unrichtig notierten
Frist und damit ebenfalls auf einem Verschulden des Büropersonals beruht,
das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Belang ist (BGH, Be-
schlüsse vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 43/84 - aaO und vom 28. Oktober 1994
- VII ZB 22/93 - aaO).
Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner
Diederichsen Pauge