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BGH Urteil vom 29.01.2002 – X ZR 231/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter

Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 19. Oktober 2000 ver-

kündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden-

burg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger vertreibt Hard- und Software. Die Beklagte betreibt eine

Vermittlung von Reha- und Pflegeplätzen für stationär aufzunehmende Patien-

ten. Mit Vertrag vom 20./23. März 1996 kamen die Parteien überein, bundes-

weit ein Datennetz zur Vernetzung von Reha- und Pflegeeinrichtungen mit ei-

ner Datenbank zum Nachweis freier Reha- und Pflegeplätze zu errichten. Die

Vereinbarung sah im wesentlichen vor, daß die Beklagte die Kunden akquirie-

ren sowie das Datennetz aufbauen und der Kläger alle für den Aufbau des Net-

zes nötige Hard- und Software liefern sowie das Netzwerk betreiben sollte. Die

Teilnehmer am Netz sollten mit "V."-Eingabeterminals und die von der Beklag-

ten

betriebene Zentrale mit einem Server einschließlich der erforderlichen Soft-

ware, Applikationssoftware für die Terminals, einer Vorrechner- und Vermitt-

lungseinheit "I." sowie 5 Terminals (Workstations) zum Anbinden an den Ser-

ver

ausgestattet werden. Dem Kläger oblagen der Betrieb des Netzes, die Pro-

grammierarbeiten sowie die Wartung der Terminals und des Servers der Zen-

trale mittels eines Service-Servers. Der Beklagten oblagen die Eingabe der

Stammdaten und die Pflege der Datenbank. Den Wert der Ausstattung der

Zentrale legten die Parteien auf 107.500,-- DM fest. Für die zum Vertrieb an die

Kunden vorgesehenen Terminals vereinbarten die Parteien einen Festpreis

von 1.290,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Aus dem Vertrieb der ersten

500 Kundenterminals sollten der Beklagten jeweils 215,-- DM zustehen, die auf

den Wert der Ausstattung der Zentrale verrechnet werden sollten, so daß mit

der 500. Bestellung die vom Kläger der Zentrale zu liefernde Hard- und Soft-

ware bezahlt sein und in das Eigentum der Beklagten übergehen sollte. Die

Parteien waren darüber einig, daß der Aufbau des Netzes erst ab einer Grö-

ßenordnung von 500 Teilnehmern wirtschaftlich sinnvoll sei, und vereinbarten,

daß bei weniger als 500 Kundenbestellungen bis 31. Dezember 1996 die Be-

klagte einen Ausgleich in Höhe von 250,-- DM für jedes nicht bestellte Terminal

bis zur Erreichung der Zielgröße von 500 Bestellungen an den Kläger zahlen

sollte. Mit Vertrag vom 17./18. Mai 1996 wurde die Zahl der für die Zentrale

vorgesehenen Terminals auf vier reduziert, die Lieferung von Bildschirmen mit

Trinitron Monitoren vereinbart und der Wert der Ausstattung der Zentrale mit

104.200,-- DM dem geänderten Leistungsumfang angepaßt.

Am 1. Juni 1996 lieferte der Kläger den Server, 2 Terminals (Worksta-

tions) und die Vorabversion der Datenbank Software. Am 17. Juni 1996 rüstete

der Kläger den Arbeitsspeicher des Servers auf und lieferte die Datenbank.

Nachdem sich die Kundenbestellungen nicht wie erwartet entwickelten, fand

am 18. Juni 1996 ein Gespräch mit dem Ergebnis statt, daß die Zentrale ihre

Vermittlungsdienste zunächst weiterhin per Telefon und Fax erbringen und der

Kläger den Auftrag über von ihm bereits georderte "V."- Kundenterminals

stornieren sollte. Am 2. August 1996 kam es zu einem Gespräch zwischen dem

Kläger und der Beklagten, über das die Parteien ein Gesprächsprotokoll fer-

tigten, in dem es heißt:

"1. Die Funktionalität des Datenbankprogramms scheint soweit herge-

stellt. Kleinere Korrekturen können evtl. noch während der Benut-

zung auftreten und werden dann behoben.

2. Der dritte Rechner wird kurzfristig mit einem Pentium Prozessor und

einer Gigabyte Platte geliefert.

3. Die Lieferung eines vierten Rechners ist z. Zt. nicht vorgesehen.

4. Warum die Festplatte von care 2 dauernd voll ist, muß noch geklärt

werden.

5. Herr Z. wird eine Rechnung über die bisherigen Leistungen zusam-

menstellen.

6. Es ist klar, daß das Projekt mit einer gewissen Elastizität von beiden

Seiten vorangebracht werden muß.”

In der Folgezeit reklamierte die Beklagte verschiedene Mängel der

Rechner und der Datenbank. Für die Datenbank lieferte der Kläger ein Update,

ferner nahm er verschiedene Reparaturen an den Rechnern vor oder ließ sie

von Dritten vornehmen. Am 24. August 1996 erfolgte die Lieferung der dritten

Workstation sowie weiterer Software, wobei der Rechner zurückgeschickt und

nach Reparatur am 14. November 1996 erneut ausgeliefert wurde. Am

27. August 1996 lieferte der Kläger die Applikationssoftware für die "V."-

Terminals.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Arbeiten seien erfolgreich

abgeschlossen, und unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 2. August

1996 am 27. August 1996 eine Rechnung über insgesamt 91.655,-- DM erstellt.

Dabei ging er von dem vereinbarten Wert der der Zentrale gelieferten

EDV-Anlage in Höhe von 104.200,-- DM aus, brachte davon 4.500,-- DM für ein

nicht geliefertes PC-Terminal und 20.000,-- DM für die nicht gelieferte Vermitt-

lungseinheit "I." in Abzug und ermäßigte die Mehrwertsteuer entsprechend.

Nach Auffassung der Beklagten haben die Reparatur- und Nachbesserungs-

versuche des Klägers insgesamt nicht zu einem einwandfreien Betrieb der

EDV-Anlage geführt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 stellte sie die Fällig-

keit des Vergütungsanspruchs in Abrede, machte geltend, daß erst ab

2. August 1996 ein einigermaßen sinnvolles Arbeiten mit der Anlage möglich

gewesen sei und wies auf neue Probleme mit der Datenbank und der Hardware

hin. In der Folgezeit fanden weitere Untersuchungen an Rechnern und Monito-

ren statt, die nach Darstellung des Klägers keine Mängel ergaben. Für diese

Untersuchungen verlangt er von der Beklagten Zahlung eines Betrages von

266,22 DM. Weil die Beklagte keinerlei Zahlungen leistete, erstellte der Kläger

am 7. Dezember 1996 eine neue Rechnung, mit der er von der Beklagten für

jedes der 500 prognostizierten und nicht ausgelieferten Kundenterminals die

Zahlung eines Betrages von 250,-- DM verlangte. Die Rechnung belief sich

unter Abzug der nicht gelieferten Komponenten für die Zentrale und zuzüglich

weiterer Schäden, die sich aus der Bestellung von Sicherheiten für einen vom

Kläger aufgenommenen Kredit ergeben sollen, auf insgesamt 112.118,84 DM

nebst Zinsen. Die Beklagte hat im Verlauf des ersten Rechtszuges Wandelung

verlangt.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über die von der Beklagten

gerügten Mängel durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen die

Erklärung der Wandlung für unberechtigt gehalten, die Beklagte zur Zahlung

von 80.390,75 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewie-

sen. Die Berufung der Beklagten hatte nur in Höhe von 1.690,75 DM Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung

der Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Ver-

trag als Werkvertrag angesehen. Die Revision greift diese Würdigung nicht an.

Sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Aus dieser rechtlichen Ein-

ordnung folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß der

Kläger dem Grunde nach Anspruch auf den vereinbarten Werklohn hat (§ 631

Abs. 1 BGB).

II. 1. Das Berufungsgericht hat den Vergütungsanspruch des Klägers in

Höhe von 78.800,-- DM für begründet und fällig gehalten.

a) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs ist das Berufungsgericht davon

ausgegangen, daß der Umfang der vom Kläger bei Errichtung des Werks zu

erbringenden Leistungen durch Vereinbarungen vom 17./18. Mai 1996,

18. Juni 1996 und 2. August 1996 auf die mit der Rechnung vom 27. August

1996 abgerechneten Positionen reduziert worden sei. Diesen Rechnungsbe-

trag abzüglich 1.000,-- DM für eine nicht gelieferte unterbrechungsfreie Strom-

versorgung und abzüglich der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteu-

er schulde die Beklagte als vertragliche Vergütung für die vom Kläger für die

Zentrale der Beklagten gelieferte EDV-Anlage. Denn nachdem die Parteien auf

den Vertrieb der "V."-Terminals zunächst verzichtet hätten, sei ein durch die

Vereinbarung vom 2. August 1996 dringend zu regelnder Aspekt die Vergütung

des Klägers gewesen. Dieser habe in Erwartung einer beträchtlichen Menge

abzusetzender "V."-Terminals in erheblichem Umfang bis dahin unvergütet ge-

bliebene Vorleistungen erbracht und würde wegen des einverständlichen Ab-

sehens von diesen Terminals eine Vergütung in Gestalt des vereinbarten Aus-

fallgeldes erhalten haben, wenn man diesbezüglich keine vom ursprünglichen

Vertrag abweichende Regelung getroffen hätte. Im Hinblick darauf sei die Ab-

rede vom 2. August 1996, der zufolge dem Kläger seine bis zu diesem Zeit-

punkt erbrachten Leistungen vergütet werden sollten, bei interessengerechter

Auslegung dahin zu verstehen, daß der Kläger auf eine Vergütung nach der

Anzahl nicht vertriebener "V."-Terminals verzichte und entsprechend der ver-

traglichen Wertstellung der gelieferten Teile wie mit der Rechnung vom

27. August 1996 geschehen abrechne.

b) Das Berufungsgericht hat den Vergütungsanspruch in dieser Höhe für

fällig gehalten. Es hat dazu ausgeführt, zwar sei das vom Kläger bis zum

2. August 1996 erstellte Werk weder vor diesem Datum noch mit der Vereinba-

rung vom 2. August 1996 abgenommen worden. Gleichwohl hat das Beru-

fungsgericht den Vergütungsanspruch für fällig gehalten und ausgeführt, zu der

mit der Vereinbarung vom 2. August 1996 erfolgten Neuregelung des Vergü-

tungsanspruchs des Klägers habe auch gehört, den Zahlungsanspruch für die

bisher erbrachten Leistungen in zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren. Das sei

im Wortlaut der Vereinbarung durch das Wort "scheint" zum Ausdruck gebracht

worden. Diese beinhalte eine der Beklagten obliegende alsbaldige Überprü-

fung (und gegebenenfalls Beanstandung) des "Scheins" einer fehlerfreien

Funktionalität und schließe zugleich die Rüge von Fehlern aus, die der Be-

klagten schon bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein können. Von

einer nach dem Parteiwillen nur noch für eine angemessene Frist eingeräum-

ten Rügebefugnis der Beklagten sei auszugehen, weil die Vereinbarung er-

sichtlich auf die Schaffung klarer Verhältnisse, insbesondere zum Zahlungsan-

spruch des Klägers, abgezielt habe und eine umfassende Überprüfung durch

die Beklagte nach der anschließend erfolgten Inbenutzungnahme des Daten-

banksystems ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen sei. Zu dem so

zu sehenden Inhalt der Vereinbarung habe es auch gehört, daß der bloße A b-

lauf der vereinbarten Prüfungsfrist den Zahlungsanspruch des Klägers habe

fällig machen sollen, falls keine erheblichen Mängelrügen erhoben würden,

ohne daß noch eine ausdrückliche Abnahmeerklärung notwendig gewesen sei.

Daß nach dem Parteiwillen nur schwerwiegende Fehler den Zahlungsanspruch

des Klägers beeinträchtigen können sollten, zeige die von den Parteien ge-

troffene abweichende Sonderregelung für kleinere Korrekturen. Die der Be-

klagten eingeräumte angemessene Frist zur Prüfung der Leistung des Klägers

und Geltendmachung etwaiger Mängel der oben beschriebenen Art sei mit

rund drei Wochen anzusetzen. Dem entspreche auch das Datum der Rech-

nung des Klägers vom 27. August 1996. Bis zu diesem Datum habe der Kläger

die ihm gemeldeten "kleineren Korrekturen" vorgenommen und mit der Rech-

nungsstellung zugewartet.

2. Die Ausführungen und Würdigungen des Berufungsgerichts zur Höhe

der vereinbarten Vergütung und deren Fälligkeit lassen einen durchgreifenden

Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Ab-

nahme der vom Kläger der Beklagten für deren Vermittlungszentrale gelieferten

EDV-Anlage sei weder vor dem 2. August 1996 noch mit der Vereinbarung vom

2. August 1996 erfolgt, nicht an. Das Berufungsurteil läßt insoweit auch keinen

Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung

folgt dies schon aus dem Umstand, daß ausweislich des Inhalts dieser Verein-

barung der dritte Rechner noch zu liefern war, das vom Kläger zu errichtende

Werk also noch nicht vollständig hergestellt war, und zudem ein Handbuch

nicht geliefert worden war, dessen Lieferung nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs auch dann zu den Hauptpflichten des Unternehmers ge-

hört, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird (Urt. v. 4.11.1992

- VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461, 462). Darauf weist die Revision zu recht hin.

b) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen allgemein

anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen,

indem es einerseits aus der Verwendung des Wortes "scheint" in Punkt 1 der

Vereinbarung vom 2. August 1996 geschlossen habe, daß eine Abnahme we-

der gewollt gewesen sei noch stattgefunden habe, und gleichzeitig aus dieser

Formulierung gefolgert habe, die Parteien hätten einen alsbaldigen und im we-

sentlichen mängelunabhängigen Zahlungsanspruch des Klägers schaffen wol-

len, hat diese Rüge keinen Erfolg.

Die Revision übersieht, daß § 641 Abs. 1 BGB die Fälligkeit des Wer-

klohns zwar an die Abnahme des Werks knüpft, es den Parteien aber grund-

sätzlich freisteht, eine davon abweichende Fälligkeitsregelung zu treffen. Denn

die Parteien eines Werkvertrags können die Fälligkeit des Werklohnanspruchs

dem jeweiligen Leistungsstand anpassen, Abschlagzahlungen und sogar Vor-

auszahlungen auf die Vergütung vereinbaren sowie die Fälligkeit der Wer-

klohnforderung von der Erteilung einer prüffähigen Rechnung abhängig ma-

chen (vgl. statt aller Soergel in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 641 Rdn. 2;

Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl., § 641 Rdn. 9). Eine solche Vereinbarung ist

nicht nur bei Vertragsschluß möglich, sondern auch später, wenn wie im

Streitfall während der Vertragsausführung Abreden über die Erweiterung oder

Reduzierung der vom Unternehmer zu erbringenden Werkleistung getroffen

werden. Demzufolge verstößt es weder gegen Denkgesetze, Auslegungsregeln

oder Erfahrungssätze und ist insbesondere nicht in sich widersprüchlich, wenn

das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 2. August 1996

einerseits eine Abnahme der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen

des Unternehmers verneint und andererseits bei dieser Gelegenheit getroffene

Vergütungsvereinbarungen dahin auslegt, daß der Werklohnanspruch neu ge-

regelt und ohne Abnahme fällig gestellt werden sollte. Eine solche Auslegung

ist rechtlich möglich und angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten

Entwicklung des Vertragsverhältnisses revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit dieser Ausle-

gung der Vereinbarung den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom

6. Oktober 2000, Seite 1 f, unberücksichtigt gelassen, verkennt sie, daß die

Beklagte mit diesem Schriftsatz lediglich ihre Rechtsauffassung zur Auslegung

der Vereinbarung vorgetragen hat. Mit ihrer Rüge versucht die Revision daher,

die Vertragsauslegung der Beklagten an die Stelle der Vertragsauslegung

durch das Berufungsgericht zu setzen. Das ist revisionsrechtlich nicht angän-

gig. Soweit sie in diesem Zusammenhang weiter rügt, das Berufungsgericht

habe auch den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20. September

2000, Seite 2, nicht berücksichtigt, kommt es auf dieses Vorbringen nicht an,

da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem dortigen Sachvortrag der

Beklagten die fehlende Abnahme der Teilleistungen des Klägers festgestellt

hat.

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter, der Kläger hätte

nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 2. August 1996 keine pauschale

Endabrechnung vornehmen dürfen, sondern nur eine Zwischenrechnung mit

prüffähigen Einzelpositionen stellen dürfen, also insbesondere keine Leistun-

gen abrechnen dürfen, die nach diesem Zeitpunkt erbracht worden seien. Mit

dieser Rüge verkennt die Revision, daß die von dem Berufungsgericht im W e-

ge der Auslegung bestimmte Abrechnungsvereinbarung der Parteien eine sol-

che feste Grenze nicht vorgesehen hat. Nach Punkt 2 der Vereinbarung war

der dritte Rechner kurzfristig zu liefern; der Kläger sollte eine Rechnung über

die bisherigen Leistungen nach Ablauf der vom Berufungsgericht der Vereinba-

rung entnommenen kurzen Prüf- und Rügefrist erstellen. Die Auslegung des

Berufungsgerichts, die Rechnung solle die bis zur Rechnungsstellung er-

brachten Leistungen umfassen, ist vor diesem Hintergrund revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden.

Auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revisi-

on, der Kläger habe seine Endabrechnung vom 27. August 1996 zurückge-

nommen und durch die Rechnung vom 7. Dezember 1996 ersetzt, mit der er

auf die Berechnung der Vergütung nach Maßgabe nicht verkaufter "Verifo-

ne"-Terminals zurückgekommen sei, ist unbegründet. Denn die Revision zeigt

nicht auf, weshalb das Berufungsgericht dieses Verhalten des Klägers bei der

Auslegung der Vereinbarung vom 2. August 1996 hätte berücksichtigen müs-

sen. Die Rückkehr des Klägers zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs

nach der alten vertraglichen Abrede läßt sich auch dahin verstehen, daß der

Kläger zunächst von dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständ-

nis der Vereinbarung vom 2. August 1996 ausgegangen ist und sich - nachdem

keine Zahlung geleistet wurde - nicht mehr an die neue vertragliche Regelung

seines Vergütungsanspruchs gebunden fühlte. Aus diesem Verhalten des Klä-

gers ergibt sich nicht zwingend, daß die Neuregelung der Vergütung durch die

Vereinbarung vom 2. August 1996 vom Berufungsgericht fehlerhaft ausgelegt

worden wäre.

Revisionsrechtlich ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungs-

gericht davon ausgegangen ist, daß sich die von der Beklagten geschuldete

Vergütung infolge der Vereinbarung vom 2. August 1996 der Höhe nach nicht

mehr nach der Anzahl nicht abgesetzter "V."-Terminals, sondern nach den

Wertansätzen der Verträge für die der Beklagten gelieferten Komponenten der

EDV-Anlage richten und fällig gestellt werden sollte.

III. Dagegen greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die

Beklagte könne dem Zahlungsbegehren ein Wandelungsverlangen nicht mehr

entgegenhalten, mit Erfolg an.

Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht berück-

sichtigt, daß die Beklagte als Mängel des vom Kläger zu erstellenden Werks

u.a. das fehlende Handbuch, Ausfälle bei bzw. Unmöglichkeit von Einga-

ben/Abfragen in der Datenbank, unscharfe bzw. "tanzende" Monitor-Bilder,

fehlende Fernwartungsmöglichkeiten, mangelhafte Geschwindigkeit (Beru-

fungsschrift vom 26. Juli 2000, S. 2/4) vorgetragen hatte und diese Mängel vom

gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten im wesentlichen bestätigt

worden sind, der insgesamt zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei offensicht-

lich, daß wesentliche Leistungsbestandteile nicht erfüllt worden seien und ein

ordnungsgemäßes Arbeiten mit der Software nicht möglich sei.

Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil zwar zur behaupteten

Unschärfe der Monitore geäußert und ausgeführt, es könne nicht festgestellt

werden, daß diese Fehler ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Klägers

hätten. Damit verkennt das Berufungsgericht, daß der Kläger ein insgesamt

mangelfreies Werk auch im Zusammenspiel der Einzelkomponenten der

EDV-Anlage zu liefern hatte und die Beweislast für die Vollständigkeit und

Mangelfreiheit des Werks vor der nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts nicht erfolgten Abnahme des Werks beim Unternehmer liegt (Sen.Urt.

vom 24.11.1998 - X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347, 349).

Bezüglich der von der Beklagten gerügten übermäßigen Speicherplatz-

belegung der Festplatte eines Arbeitsplatzrechners hat das Berufungsgericht

zwar ausgeführt, durch den Mangel werde die Funktionsfähigkeit der Daten-

bankanwendung nicht tangiert, es hat aber keine tatsächlichen Feststellungen

dahin getroffen, daß die zu errichtende Anlage vertragsgemäß nur zur Date n-

bankanwendung geeignet gewesen sein sollte, und auch im übrigen keine tat-

sächlichen Feststellungen getroffen, die seine rechtliche Wertung tragen

könnten. Soweit sich das Berufungsgericht zur Begründung der Unerheblich-

keit der sonstigen gerügten Mängel auf die Ausführungen des erstinstanzlichen

Urteils bezogen hat, ist - auch im Hinblick auf das zu einem gegenteiligen Er-

gebnis kommende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - nicht er-

sichtlich, auf welche tatsächlichen Feststellungen sich die Wertung der Män-

gelrügen als unerheblich stützen soll. Insbesondere fehlt es an Feststellungen

dazu, weshalb das Fehlen des Handbuchs für die Software, dessen Lieferung

nach der Rechtsprechung auch dann zu den Hauptpflichten des Unternehmers

gehört, wenn seine Lieferung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, ein die

Tauglichkeit des Werk zu dem vertragsgemäßen Zweck nur unerheblich be-

einträchtigender Mangel sein könnte.

Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen ist für das Revisi-

onsverfahren daher davon auszugehen, daß die vom Kläger erstellte

EDV-Anlage dem Vortrag der Beklagten entsprechend die gerügten Mängel

aufwies und dadurch die Tauglichkeit des Werks zu dem vertraglich vorausge-

setzten Zweck beeinträchtigt war.

Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Wan-

delungseinrede sei unberechtigt, die Beklagte sei wegen Ablaufs der nach der

Vereinbarung vom 2. August 1996 konkludent vereinbarten Prüfungs- und Rü-

gefrist mit dem Wandelungsbegehren ausgeschlossen, nicht frei von Recht-

sirrtum. Die Revision macht zu Recht geltend, daß die Verjährungsfrist für den

Anspruch der Beklagten auf Beseitigung von Mängeln sowie für die wegen der

Mängel ihr zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Scha-

densersatz mit der Abnahme des Werks zu laufen begonnen hätte (§ 638

Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgen-

den a.F.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß und wann eine Ab-

nahme erfolgt sein könnte; es fehlen zudem konkrete Feststellungen, welche

Mängel im einzelnen wann gerügt worden sind. Schon weil es an tatsächlichen

Feststellungen des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjährungsfrist der An-

sprüche der Beklagten auf Mängelbeseitigung sowie der aus dem Vorhanden-

sein von Mängeln resultierenden Folgeansprüche auf Wandelung, Minderung

oder Schadensersatz fehlt, ist das Wandelungsbegehren der Beklagten nicht

schon deshalb ausgeschlossen, weil es verjährt wäre.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die

Beklagte wegen Ablaufs der nach der Auslegung der Vereinbarung vom

2. August 1996 konkludent vereinbarten Prüfungs- und Rügefrist mit dem

Wandelungsbegehren ausgeschlossen wäre. Zwar sind von § 638 BGB a.F.,

der auf den Streitfall anzuwenden ist (Art. 229, § 6 EGBGB in der Fassung des

Gesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I, Seite 3139 ff), abweichende Ver-

einbarungen zu Beginn und Dauer der Verjährungsfrist möglich. Das Beru-

fungsgericht hat aber keine Feststellungen getroffen, ob und gegebenenfalls

mit welchem Inhalt die Parteien die gesetzliche Verjährungsfrist abweichend

vereinbart hätten. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen,

daß die Verjährungsfrist nicht abgelaufen war und jedenfalls die von der Be-

klagten bis einschließlich Oktober 1996 gerügten Mängel in unverjährter Zeit

dem Kläger angezeigt worden sind.

Daraus folgt, daß die Beklagte diese Mängel dem Vergütungsanspruch

des Klägers entgegenhalten kann. Denn nach § 639 BGB a.F. in Verbindung

mit § 478 BGB a.F. kann der Besteller dem Begehren des Unternehmers auf

Zahlung der Vergütung ein Wandlungsrecht entgegensetzen, soweit die Män-

gel in unverjährter Zeit angezeigt worden sind und das Wandelungsbegehren

rechtfertigen. Das war bei den von der Revision in Bezug genommenen und bis

in den Oktober 1996 gerügten Mängeln nach dem dem Revisionsverfahren zu-

grunde zu legenden Sachverhalt der Fall. Aus der Würdigung des Berufungs-

gerichts ergibt sich nicht, daß die Beklagte nach Ablauf einer wie auch immer

gearteten Rügefrist durch die Vereinbarung vom 2. August 1996 in weiterge-

hendem Umfang der Rechte als Besteller verlustig gehen sollte, als dies nach

einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB der Fall gewesen wäre. Dafür, daß ein

derartiger Rechtsverlust nicht vereinbart war, spricht bereits, daß die Parteien

auch nach Auffassung des Berufungsgerichts allenfalls eine mindere Form,

nicht jedoch den Eintritt aller Wirkungen des § 640 BGB unmittelbar aufgrund

der Vereinbarung vom 2. August 1996 gewollt haben. Wenn die Beklagte eine

Abnahme schon nicht erklärt hat, ist auch aus der Sicht des Klägers kein Grund

dafür erkennbar, daß die Beklagte mit der Vereinbarung vom 2. August 1996

über die gesetzliche Regelung für die Abnahme hinaus auf ihr zustehende

Rechte verzichten wollte.

IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur an-

derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Melullis Keukenschrijver Mühlens

Meier-Beck Asendorf