BGH Urteil vom 29.01.2002 – X ZR 231/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 19. Oktober 2000 ver-
kündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden-
burg aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger vertreibt Hard- und Software. Die Beklagte betreibt eine
Vermittlung von Reha- und Pflegeplätzen für stationär aufzunehmende Patien-
ten. Mit Vertrag vom 20./23. März 1996 kamen die Parteien überein, bundes-
weit ein Datennetz zur Vernetzung von Reha- und Pflegeeinrichtungen mit ei-
ner Datenbank zum Nachweis freier Reha- und Pflegeplätze zu errichten. Die
Vereinbarung sah im wesentlichen vor, daß die Beklagte die Kunden akquirie-
ren sowie das Datennetz aufbauen und der Kläger alle für den Aufbau des Net-
zes nötige Hard- und Software liefern sowie das Netzwerk betreiben sollte. Die
Teilnehmer am Netz sollten mit "V."-Eingabeterminals und die von der Beklag-
ten
betriebene Zentrale mit einem Server einschließlich der erforderlichen Soft-
ware, Applikationssoftware für die Terminals, einer Vorrechner- und Vermitt-
lungseinheit "I." sowie 5 Terminals (Workstations) zum Anbinden an den Ser-
ver
ausgestattet werden. Dem Kläger oblagen der Betrieb des Netzes, die Pro-
grammierarbeiten sowie die Wartung der Terminals und des Servers der Zen-
trale mittels eines Service-Servers. Der Beklagten oblagen die Eingabe der
Stammdaten und die Pflege der Datenbank. Den Wert der Ausstattung der
Zentrale legten die Parteien auf 107.500,-- DM fest. Für die zum Vertrieb an die
Kunden vorgesehenen Terminals vereinbarten die Parteien einen Festpreis
von 1.290,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Aus dem Vertrieb der ersten
500 Kundenterminals sollten der Beklagten jeweils 215,-- DM zustehen, die auf
den Wert der Ausstattung der Zentrale verrechnet werden sollten, so daß mit
der 500. Bestellung die vom Kläger der Zentrale zu liefernde Hard- und Soft-
ware bezahlt sein und in das Eigentum der Beklagten übergehen sollte. Die
Parteien waren darüber einig, daß der Aufbau des Netzes erst ab einer Grö-
ßenordnung von 500 Teilnehmern wirtschaftlich sinnvoll sei, und vereinbarten,
daß bei weniger als 500 Kundenbestellungen bis 31. Dezember 1996 die Be-
klagte einen Ausgleich in Höhe von 250,-- DM für jedes nicht bestellte Terminal
bis zur Erreichung der Zielgröße von 500 Bestellungen an den Kläger zahlen
sollte. Mit Vertrag vom 17./18. Mai 1996 wurde die Zahl der für die Zentrale
vorgesehenen Terminals auf vier reduziert, die Lieferung von Bildschirmen mit
Trinitron Monitoren vereinbart und der Wert der Ausstattung der Zentrale mit
104.200,-- DM dem geänderten Leistungsumfang angepaßt.
Am 1. Juni 1996 lieferte der Kläger den Server, 2 Terminals (Worksta-
tions) und die Vorabversion der Datenbank Software. Am 17. Juni 1996 rüstete
der Kläger den Arbeitsspeicher des Servers auf und lieferte die Datenbank.
Nachdem sich die Kundenbestellungen nicht wie erwartet entwickelten, fand
am 18. Juni 1996 ein Gespräch mit dem Ergebnis statt, daß die Zentrale ihre
Vermittlungsdienste zunächst weiterhin per Telefon und Fax erbringen und der
Kläger den Auftrag über von ihm bereits georderte "V."- Kundenterminals
stornieren sollte. Am 2. August 1996 kam es zu einem Gespräch zwischen dem
Kläger und der Beklagten, über das die Parteien ein Gesprächsprotokoll fer-
tigten, in dem es heißt:
"1. Die Funktionalität des Datenbankprogramms scheint soweit herge-
stellt. Kleinere Korrekturen können evtl. noch während der Benut-
zung auftreten und werden dann behoben.
2. Der dritte Rechner wird kurzfristig mit einem Pentium Prozessor und
einer Gigabyte Platte geliefert.
3. Die Lieferung eines vierten Rechners ist z. Zt. nicht vorgesehen.
4. Warum die Festplatte von care 2 dauernd voll ist, muß noch geklärt
werden.
5. Herr Z. wird eine Rechnung über die bisherigen Leistungen zusam-
menstellen.
6. Es ist klar, daß das Projekt mit einer gewissen Elastizität von beiden
Seiten vorangebracht werden muß.”
In der Folgezeit reklamierte die Beklagte verschiedene Mängel der
Rechner und der Datenbank. Für die Datenbank lieferte der Kläger ein Update,
ferner nahm er verschiedene Reparaturen an den Rechnern vor oder ließ sie
von Dritten vornehmen. Am 24. August 1996 erfolgte die Lieferung der dritten
Workstation sowie weiterer Software, wobei der Rechner zurückgeschickt und
nach Reparatur am 14. November 1996 erneut ausgeliefert wurde. Am
27. August 1996 lieferte der Kläger die Applikationssoftware für die "V."-
Terminals.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Arbeiten seien erfolgreich
abgeschlossen, und unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 2. August
1996 am 27. August 1996 eine Rechnung über insgesamt 91.655,-- DM erstellt.
Dabei ging er von dem vereinbarten Wert der der Zentrale gelieferten
EDV-Anlage in Höhe von 104.200,-- DM aus, brachte davon 4.500,-- DM für ein
nicht geliefertes PC-Terminal und 20.000,-- DM für die nicht gelieferte Vermitt-
lungseinheit "I." in Abzug und ermäßigte die Mehrwertsteuer entsprechend.
Nach Auffassung der Beklagten haben die Reparatur- und Nachbesserungs-
versuche des Klägers insgesamt nicht zu einem einwandfreien Betrieb der
EDV-Anlage geführt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 stellte sie die Fällig-
keit des Vergütungsanspruchs in Abrede, machte geltend, daß erst ab
2. August 1996 ein einigermaßen sinnvolles Arbeiten mit der Anlage möglich
gewesen sei und wies auf neue Probleme mit der Datenbank und der Hardware
hin. In der Folgezeit fanden weitere Untersuchungen an Rechnern und Monito-
ren statt, die nach Darstellung des Klägers keine Mängel ergaben. Für diese
Untersuchungen verlangt er von der Beklagten Zahlung eines Betrages von
266,22 DM. Weil die Beklagte keinerlei Zahlungen leistete, erstellte der Kläger
am 7. Dezember 1996 eine neue Rechnung, mit der er von der Beklagten für
jedes der 500 prognostizierten und nicht ausgelieferten Kundenterminals die
Zahlung eines Betrages von 250,-- DM verlangte. Die Rechnung belief sich
unter Abzug der nicht gelieferten Komponenten für die Zentrale und zuzüglich
weiterer Schäden, die sich aus der Bestellung von Sicherheiten für einen vom
Kläger aufgenommenen Kredit ergeben sollen, auf insgesamt 112.118,84 DM
nebst Zinsen. Die Beklagte hat im Verlauf des ersten Rechtszuges Wandelung
verlangt.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über die von der Beklagten
gerügten Mängel durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen die
Erklärung der Wandlung für unberechtigt gehalten, die Beklagte zur Zahlung
von 80.390,75 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewie-
sen. Die Berufung der Beklagten hatte nur in Höhe von 1.690,75 DM Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung
der Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Ver-
trag als Werkvertrag angesehen. Die Revision greift diese Würdigung nicht an.
Sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Aus dieser rechtlichen Ein-
ordnung folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß der
Kläger dem Grunde nach Anspruch auf den vereinbarten Werklohn hat (§ 631
Abs. 1 BGB).
II. 1. Das Berufungsgericht hat den Vergütungsanspruch des Klägers in
Höhe von 78.800,-- DM für begründet und fällig gehalten.
a) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, daß der Umfang der vom Kläger bei Errichtung des Werks zu
erbringenden Leistungen durch Vereinbarungen vom 17./18. Mai 1996,
18. Juni 1996 und 2. August 1996 auf die mit der Rechnung vom 27. August
1996 abgerechneten Positionen reduziert worden sei. Diesen Rechnungsbe-
trag abzüglich 1.000,-- DM für eine nicht gelieferte unterbrechungsfreie Strom-
versorgung und abzüglich der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteu-
er schulde die Beklagte als vertragliche Vergütung für die vom Kläger für die
Zentrale der Beklagten gelieferte EDV-Anlage. Denn nachdem die Parteien auf
den Vertrieb der "V."-Terminals zunächst verzichtet hätten, sei ein durch die
Vereinbarung vom 2. August 1996 dringend zu regelnder Aspekt die Vergütung
des Klägers gewesen. Dieser habe in Erwartung einer beträchtlichen Menge
abzusetzender "V."-Terminals in erheblichem Umfang bis dahin unvergütet ge-
bliebene Vorleistungen erbracht und würde wegen des einverständlichen Ab-
sehens von diesen Terminals eine Vergütung in Gestalt des vereinbarten Aus-
fallgeldes erhalten haben, wenn man diesbezüglich keine vom ursprünglichen
Vertrag abweichende Regelung getroffen hätte. Im Hinblick darauf sei die Ab-
rede vom 2. August 1996, der zufolge dem Kläger seine bis zu diesem Zeit-
punkt erbrachten Leistungen vergütet werden sollten, bei interessengerechter
Auslegung dahin zu verstehen, daß der Kläger auf eine Vergütung nach der
Anzahl nicht vertriebener "V."-Terminals verzichte und entsprechend der ver-
traglichen Wertstellung der gelieferten Teile wie mit der Rechnung vom
27. August 1996 geschehen abrechne.
b) Das Berufungsgericht hat den Vergütungsanspruch in dieser Höhe für
fällig gehalten. Es hat dazu ausgeführt, zwar sei das vom Kläger bis zum
2. August 1996 erstellte Werk weder vor diesem Datum noch mit der Vereinba-
rung vom 2. August 1996 abgenommen worden. Gleichwohl hat das Beru-
fungsgericht den Vergütungsanspruch für fällig gehalten und ausgeführt, zu der
mit der Vereinbarung vom 2. August 1996 erfolgten Neuregelung des Vergü-
tungsanspruchs des Klägers habe auch gehört, den Zahlungsanspruch für die
bisher erbrachten Leistungen in zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren. Das sei
im Wortlaut der Vereinbarung durch das Wort "scheint" zum Ausdruck gebracht
worden. Diese beinhalte eine der Beklagten obliegende alsbaldige Überprü-
fung (und gegebenenfalls Beanstandung) des "Scheins" einer fehlerfreien
Funktionalität und schließe zugleich die Rüge von Fehlern aus, die der Be-
klagten schon bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein können. Von
einer nach dem Parteiwillen nur noch für eine angemessene Frist eingeräum-
ten Rügebefugnis der Beklagten sei auszugehen, weil die Vereinbarung er-
sichtlich auf die Schaffung klarer Verhältnisse, insbesondere zum Zahlungsan-
spruch des Klägers, abgezielt habe und eine umfassende Überprüfung durch
die Beklagte nach der anschließend erfolgten Inbenutzungnahme des Daten-
banksystems ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen sei. Zu dem so
zu sehenden Inhalt der Vereinbarung habe es auch gehört, daß der bloße A b-
lauf der vereinbarten Prüfungsfrist den Zahlungsanspruch des Klägers habe
fällig machen sollen, falls keine erheblichen Mängelrügen erhoben würden,
ohne daß noch eine ausdrückliche Abnahmeerklärung notwendig gewesen sei.
Daß nach dem Parteiwillen nur schwerwiegende Fehler den Zahlungsanspruch
des Klägers beeinträchtigen können sollten, zeige die von den Parteien ge-
troffene abweichende Sonderregelung für kleinere Korrekturen. Die der Be-
klagten eingeräumte angemessene Frist zur Prüfung der Leistung des Klägers
und Geltendmachung etwaiger Mängel der oben beschriebenen Art sei mit
rund drei Wochen anzusetzen. Dem entspreche auch das Datum der Rech-
nung des Klägers vom 27. August 1996. Bis zu diesem Datum habe der Kläger
die ihm gemeldeten "kleineren Korrekturen" vorgenommen und mit der Rech-
nungsstellung zugewartet.
2. Die Ausführungen und Würdigungen des Berufungsgerichts zur Höhe
der vereinbarten Vergütung und deren Fälligkeit lassen einen durchgreifenden
Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Ab-
nahme der vom Kläger der Beklagten für deren Vermittlungszentrale gelieferten
EDV-Anlage sei weder vor dem 2. August 1996 noch mit der Vereinbarung vom
2. August 1996 erfolgt, nicht an. Das Berufungsurteil läßt insoweit auch keinen
Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
folgt dies schon aus dem Umstand, daß ausweislich des Inhalts dieser Verein-
barung der dritte Rechner noch zu liefern war, das vom Kläger zu errichtende
Werk also noch nicht vollständig hergestellt war, und zudem ein Handbuch
nicht geliefert worden war, dessen Lieferung nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch dann zu den Hauptpflichten des Unternehmers ge-
hört, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird (Urt. v. 4.11.1992
- VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461, 462). Darauf weist die Revision zu recht hin.
b) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen,
indem es einerseits aus der Verwendung des Wortes "scheint" in Punkt 1 der
Vereinbarung vom 2. August 1996 geschlossen habe, daß eine Abnahme we-
der gewollt gewesen sei noch stattgefunden habe, und gleichzeitig aus dieser
Formulierung gefolgert habe, die Parteien hätten einen alsbaldigen und im we-
sentlichen mängelunabhängigen Zahlungsanspruch des Klägers schaffen wol-
len, hat diese Rüge keinen Erfolg.
Die Revision übersieht, daß § 641 Abs. 1 BGB die Fälligkeit des Wer-
klohns zwar an die Abnahme des Werks knüpft, es den Parteien aber grund-
sätzlich freisteht, eine davon abweichende Fälligkeitsregelung zu treffen. Denn
die Parteien eines Werkvertrags können die Fälligkeit des Werklohnanspruchs
dem jeweiligen Leistungsstand anpassen, Abschlagzahlungen und sogar Vor-
auszahlungen auf die Vergütung vereinbaren sowie die Fälligkeit der Wer-
klohnforderung von der Erteilung einer prüffähigen Rechnung abhängig ma-
chen (vgl. statt aller Soergel in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 641 Rdn. 2;
Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl., § 641 Rdn. 9). Eine solche Vereinbarung ist
nicht nur bei Vertragsschluß möglich, sondern auch später, wenn wie im
Streitfall während der Vertragsausführung Abreden über die Erweiterung oder
Reduzierung der vom Unternehmer zu erbringenden Werkleistung getroffen
werden. Demzufolge verstößt es weder gegen Denkgesetze, Auslegungsregeln
oder Erfahrungssätze und ist insbesondere nicht in sich widersprüchlich, wenn
das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 2. August 1996
einerseits eine Abnahme der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen
des Unternehmers verneint und andererseits bei dieser Gelegenheit getroffene
Vergütungsvereinbarungen dahin auslegt, daß der Werklohnanspruch neu ge-
regelt und ohne Abnahme fällig gestellt werden sollte. Eine solche Auslegung
ist rechtlich möglich und angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten
Entwicklung des Vertragsverhältnisses revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit dieser Ausle-
gung der Vereinbarung den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom
6. Oktober 2000, Seite 1 f, unberücksichtigt gelassen, verkennt sie, daß die
Beklagte mit diesem Schriftsatz lediglich ihre Rechtsauffassung zur Auslegung
der Vereinbarung vorgetragen hat. Mit ihrer Rüge versucht die Revision daher,
die Vertragsauslegung der Beklagten an die Stelle der Vertragsauslegung
durch das Berufungsgericht zu setzen. Das ist revisionsrechtlich nicht angän-
gig. Soweit sie in diesem Zusammenhang weiter rügt, das Berufungsgericht
habe auch den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20. September
2000, Seite 2, nicht berücksichtigt, kommt es auf dieses Vorbringen nicht an,
da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem dortigen Sachvortrag der
Beklagten die fehlende Abnahme der Teilleistungen des Klägers festgestellt
hat.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter, der Kläger hätte
nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 2. August 1996 keine pauschale
Endabrechnung vornehmen dürfen, sondern nur eine Zwischenrechnung mit
prüffähigen Einzelpositionen stellen dürfen, also insbesondere keine Leistun-
gen abrechnen dürfen, die nach diesem Zeitpunkt erbracht worden seien. Mit
dieser Rüge verkennt die Revision, daß die von dem Berufungsgericht im W e-
ge der Auslegung bestimmte Abrechnungsvereinbarung der Parteien eine sol-
che feste Grenze nicht vorgesehen hat. Nach Punkt 2 der Vereinbarung war
der dritte Rechner kurzfristig zu liefern; der Kläger sollte eine Rechnung über
die bisherigen Leistungen nach Ablauf der vom Berufungsgericht der Vereinba-
rung entnommenen kurzen Prüf- und Rügefrist erstellen. Die Auslegung des
Berufungsgerichts, die Rechnung solle die bis zur Rechnungsstellung er-
brachten Leistungen umfassen, ist vor diesem Hintergrund revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revisi-
on, der Kläger habe seine Endabrechnung vom 27. August 1996 zurückge-
nommen und durch die Rechnung vom 7. Dezember 1996 ersetzt, mit der er
auf die Berechnung der Vergütung nach Maßgabe nicht verkaufter "Verifo-
ne"-Terminals zurückgekommen sei, ist unbegründet. Denn die Revision zeigt
nicht auf, weshalb das Berufungsgericht dieses Verhalten des Klägers bei der
Auslegung der Vereinbarung vom 2. August 1996 hätte berücksichtigen müs-
sen. Die Rückkehr des Klägers zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs
nach der alten vertraglichen Abrede läßt sich auch dahin verstehen, daß der
Kläger zunächst von dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständ-
nis der Vereinbarung vom 2. August 1996 ausgegangen ist und sich - nachdem
keine Zahlung geleistet wurde - nicht mehr an die neue vertragliche Regelung
seines Vergütungsanspruchs gebunden fühlte. Aus diesem Verhalten des Klä-
gers ergibt sich nicht zwingend, daß die Neuregelung der Vergütung durch die
Vereinbarung vom 2. August 1996 vom Berufungsgericht fehlerhaft ausgelegt
worden wäre.
Revisionsrechtlich ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungs-
gericht davon ausgegangen ist, daß sich die von der Beklagten geschuldete
Vergütung infolge der Vereinbarung vom 2. August 1996 der Höhe nach nicht
mehr nach der Anzahl nicht abgesetzter "V."-Terminals, sondern nach den
Wertansätzen der Verträge für die der Beklagten gelieferten Komponenten der
EDV-Anlage richten und fällig gestellt werden sollte.
III. Dagegen greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die
Beklagte könne dem Zahlungsbegehren ein Wandelungsverlangen nicht mehr
entgegenhalten, mit Erfolg an.
Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht berück-
sichtigt, daß die Beklagte als Mängel des vom Kläger zu erstellenden Werks
u.a. das fehlende Handbuch, Ausfälle bei bzw. Unmöglichkeit von Einga-
ben/Abfragen in der Datenbank, unscharfe bzw. "tanzende" Monitor-Bilder,
fehlende Fernwartungsmöglichkeiten, mangelhafte Geschwindigkeit (Beru-
fungsschrift vom 26. Juli 2000, S. 2/4) vorgetragen hatte und diese Mängel vom
gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten im wesentlichen bestätigt
worden sind, der insgesamt zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei offensicht-
lich, daß wesentliche Leistungsbestandteile nicht erfüllt worden seien und ein
ordnungsgemäßes Arbeiten mit der Software nicht möglich sei.
Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil zwar zur behaupteten
Unschärfe der Monitore geäußert und ausgeführt, es könne nicht festgestellt
werden, daß diese Fehler ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Klägers
hätten. Damit verkennt das Berufungsgericht, daß der Kläger ein insgesamt
mangelfreies Werk auch im Zusammenspiel der Einzelkomponenten der
EDV-Anlage zu liefern hatte und die Beweislast für die Vollständigkeit und
Mangelfreiheit des Werks vor der nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts nicht erfolgten Abnahme des Werks beim Unternehmer liegt (Sen.Urt.
vom 24.11.1998 - X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347, 349).
Bezüglich der von der Beklagten gerügten übermäßigen Speicherplatz-
belegung der Festplatte eines Arbeitsplatzrechners hat das Berufungsgericht
zwar ausgeführt, durch den Mangel werde die Funktionsfähigkeit der Daten-
bankanwendung nicht tangiert, es hat aber keine tatsächlichen Feststellungen
dahin getroffen, daß die zu errichtende Anlage vertragsgemäß nur zur Date n-
bankanwendung geeignet gewesen sein sollte, und auch im übrigen keine tat-
sächlichen Feststellungen getroffen, die seine rechtliche Wertung tragen
könnten. Soweit sich das Berufungsgericht zur Begründung der Unerheblich-
keit der sonstigen gerügten Mängel auf die Ausführungen des erstinstanzlichen
Urteils bezogen hat, ist - auch im Hinblick auf das zu einem gegenteiligen Er-
gebnis kommende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - nicht er-
sichtlich, auf welche tatsächlichen Feststellungen sich die Wertung der Män-
gelrügen als unerheblich stützen soll. Insbesondere fehlt es an Feststellungen
dazu, weshalb das Fehlen des Handbuchs für die Software, dessen Lieferung
nach der Rechtsprechung auch dann zu den Hauptpflichten des Unternehmers
gehört, wenn seine Lieferung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, ein die
Tauglichkeit des Werk zu dem vertragsgemäßen Zweck nur unerheblich be-
einträchtigender Mangel sein könnte.
Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen ist für das Revisi-
onsverfahren daher davon auszugehen, daß die vom Kläger erstellte
EDV-Anlage dem Vortrag der Beklagten entsprechend die gerügten Mängel
aufwies und dadurch die Tauglichkeit des Werks zu dem vertraglich vorausge-
setzten Zweck beeinträchtigt war.
Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Wan-
delungseinrede sei unberechtigt, die Beklagte sei wegen Ablaufs der nach der
Vereinbarung vom 2. August 1996 konkludent vereinbarten Prüfungs- und Rü-
gefrist mit dem Wandelungsbegehren ausgeschlossen, nicht frei von Recht-
sirrtum. Die Revision macht zu Recht geltend, daß die Verjährungsfrist für den
Anspruch der Beklagten auf Beseitigung von Mängeln sowie für die wegen der
Mängel ihr zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Scha-
densersatz mit der Abnahme des Werks zu laufen begonnen hätte (§ 638
Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgen-
den a.F.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß und wann eine Ab-
nahme erfolgt sein könnte; es fehlen zudem konkrete Feststellungen, welche
Mängel im einzelnen wann gerügt worden sind. Schon weil es an tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjährungsfrist der An-
sprüche der Beklagten auf Mängelbeseitigung sowie der aus dem Vorhanden-
sein von Mängeln resultierenden Folgeansprüche auf Wandelung, Minderung
oder Schadensersatz fehlt, ist das Wandelungsbegehren der Beklagten nicht
schon deshalb ausgeschlossen, weil es verjährt wäre.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die
Beklagte wegen Ablaufs der nach der Auslegung der Vereinbarung vom
2. August 1996 konkludent vereinbarten Prüfungs- und Rügefrist mit dem
Wandelungsbegehren ausgeschlossen wäre. Zwar sind von § 638 BGB a.F.,
der auf den Streitfall anzuwenden ist (Art. 229, § 6 EGBGB in der Fassung des
Gesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I, Seite 3139 ff), abweichende Ver-
einbarungen zu Beginn und Dauer der Verjährungsfrist möglich. Das Beru-
fungsgericht hat aber keine Feststellungen getroffen, ob und gegebenenfalls
mit welchem Inhalt die Parteien die gesetzliche Verjährungsfrist abweichend
vereinbart hätten. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen,
daß die Verjährungsfrist nicht abgelaufen war und jedenfalls die von der Be-
klagten bis einschließlich Oktober 1996 gerügten Mängel in unverjährter Zeit
dem Kläger angezeigt worden sind.
Daraus folgt, daß die Beklagte diese Mängel dem Vergütungsanspruch
des Klägers entgegenhalten kann. Denn nach § 639 BGB a.F. in Verbindung
mit § 478 BGB a.F. kann der Besteller dem Begehren des Unternehmers auf
Zahlung der Vergütung ein Wandlungsrecht entgegensetzen, soweit die Män-
gel in unverjährter Zeit angezeigt worden sind und das Wandelungsbegehren
rechtfertigen. Das war bei den von der Revision in Bezug genommenen und bis
in den Oktober 1996 gerügten Mängeln nach dem dem Revisionsverfahren zu-
grunde zu legenden Sachverhalt der Fall. Aus der Würdigung des Berufungs-
gerichts ergibt sich nicht, daß die Beklagte nach Ablauf einer wie auch immer
gearteten Rügefrist durch die Vereinbarung vom 2. August 1996 in weiterge-
hendem Umfang der Rechte als Besteller verlustig gehen sollte, als dies nach
einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB der Fall gewesen wäre. Dafür, daß ein
derartiger Rechtsverlust nicht vereinbart war, spricht bereits, daß die Parteien
auch nach Auffassung des Berufungsgerichts allenfalls eine mindere Form,
nicht jedoch den Eintritt aller Wirkungen des § 640 BGB unmittelbar aufgrund
der Vereinbarung vom 2. August 1996 gewollt haben. Wenn die Beklagte eine
Abnahme schon nicht erklärt hat, ist auch aus der Sicht des Klägers kein Grund
dafür erkennbar, daß die Beklagte mit der Vereinbarung vom 2. August 1996
über die gesetzliche Regelung für die Abnahme hinaus auf ihr zustehende
Rechte verzichten wollte.
IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur an-
derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf