BGH Beschluss vom 30.01.2002 – 2 StR 416/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 416/01
BESCHLUSS
vom 30. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten O. S. gegen das Urteil des
Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihn betrifft, mit
der Maßgabe verworfen, daß die von ihm in der Schweiz erlittene Frei-
heitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe
angerechnet wird.
Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der Schweiz
nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat
auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den
Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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