Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2002 – 2 StR 416/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 416/01

BESCHLUSS

vom 30. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten O. S. gegen das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihn betrifft, mit

der Maßgabe verworfen, daß die von ihm in der Schweiz erlittene Frei-

heitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe

angerechnet wird.

Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der Schweiz

nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat

auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den

Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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