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BGH Urteil vom 30.01.2002 – 2 StR 504/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 504/01

URTEIL

vom

30. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar

2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Köln vom 8. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der zweifachen Ver-

gewaltigung seiner Ehefrau, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt-

schaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit

der Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO

Erfolg.

Das Urteil vom 8. Juni 2001 wurde nach eintägiger Verhandlung verkün-

det. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die

Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, fünf Wochen und endete mit dem

13. Juli 2001. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle gelangte das

schriftliche Urteil jedoch erst am 20. Juli 2001 zu den Akten. Damit war die

fünfwöchige Frist überschritten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von

§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Durch den Vermerk des Vorsit-

zenden der Strafkammer wird lediglich ein Irrtum bei der Notierung der Ur-

teilsabsetzungsfrist belegt. Eine unrichtige Berechnung und fehlerhafte Notie-

rung der Frist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGHR StPO

§ 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.N.).

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der auch von der

Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 184),

führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bei Vorliegen dieses Revisi-

onsgrunds besteht die unwiderlegbare Vermutung, daß das Urteil auf einer

Versäumung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO beruht. Er führt da-

her ohne weiteres zur Urteilsaufhebung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7

Fristüberschreitung 3).

Das Vorbringen der Verteidigung, im Hinblick auf die Beweislage in der

Hauptverhandlung vor dem Landgericht könne im vorliegenden Fall ein Beru-

hen des Urteils auf der Fristversäumung denkgesetzlich ausgeschlossen wer-

den, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 338 Nr. 7 StPO zu

widerlegen. Die Fristversäumung kann zwar keinen Einfluß auf den Urteilsaus-

spruch haben, weil sie immer erst nach der Urteilsverkündung eintritt. Die ver-

spätete Urteilsabsetzung kann jedoch ohne weiteres Einfluß auf die Richtigkeit

und Vollständigkeit der Urteilsgründe haben. Gerade diese sollen aber durch

die gesetzliche Frist für die Urteilsabsetzung sichergestellt werden.

Bode Detter Otten

Fischer Elf