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BGH Urteil vom 30.01.2002 – 2 StR 504/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar
2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Köln vom 8. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der zweifachen Ver-
gewaltigung seiner Ehefrau, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt-
schaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit
der Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO
Erfolg.
Das Urteil vom 8. Juni 2001 wurde nach eintägiger Verhandlung verkün-
det. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die
Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, fünf Wochen und endete mit dem
13. Juli 2001. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle gelangte das
schriftliche Urteil jedoch erst am 20. Juli 2001 zu den Akten. Damit war die
fünfwöchige Frist überschritten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von
§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Durch den Vermerk des Vorsit-
zenden der Strafkammer wird lediglich ein Irrtum bei der Notierung der Ur-
teilsabsetzungsfrist belegt. Eine unrichtige Berechnung und fehlerhafte Notie-
rung der Frist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGHR StPO
§ 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.N.).
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der auch von der
Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 184),
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bei Vorliegen dieses Revisi-
onsgrunds besteht die unwiderlegbare Vermutung, daß das Urteil auf einer
Versäumung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO beruht. Er führt da-
her ohne weiteres zur Urteilsaufhebung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7
Fristüberschreitung 3).
Das Vorbringen der Verteidigung, im Hinblick auf die Beweislage in der
Hauptverhandlung vor dem Landgericht könne im vorliegenden Fall ein Beru-
hen des Urteils auf der Fristversäumung denkgesetzlich ausgeschlossen wer-
den, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 338 Nr. 7 StPO zu
widerlegen. Die Fristversäumung kann zwar keinen Einfluß auf den Urteilsaus-
spruch haben, weil sie immer erst nach der Urteilsverkündung eintritt. Die ver-
spätete Urteilsabsetzung kann jedoch ohne weiteres Einfluß auf die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Urteilsgründe haben. Gerade diese sollen aber durch
die gesetzliche Frist für die Urteilsabsetzung sichergestellt werden.
Bode Detter Otten
Fischer Elf