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BGH Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 30. Januar 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. Januar 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger hatte für seinen geleasten PKW BMW 740 bei der Be-

klagten eine Teilkaskoversicherung genommen. Mit der Behauptung, das

Fahrzeug sei ihm am 21. September 1997 vom Parkplatz eines Sport-

parks in L. entwendet worden, verlangt er von der Beklagten eine Er-

satzleistung von 60.569,57 DM.

Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Sie bestreitet

eine Entwendung des Fahrzeugs und vertritt die Auffassung, daß dem

Kläger beim Beweis des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen ver-

sagt bleiben müßten, weil er sich als unredlicher Versicherungsnehmer

erwiesen habe. Er habe - wie sie behauptet - schon bei der Anzeige ei-

nes früheren Schadensfalles im Jahre 1995 unrichtige Angaben zum an-

geblichen Tatgeschehen gemacht. Auch seine Angaben im vorliegenden

Schadensfall seien hinsichtlich der Anzahl der der Beklagten übersand-

ten Fahrzeugschlüssel falsch; bezüglich der Laufleistung des Fahrzeugs

habe er widersprüchliche Angaben gemacht.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-

klagten ist - nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des Zinsan-

spruchs - erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die

Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht nimmt an, bereits das Landgericht habe

zu Recht den Diebstahls-Mindestsachverhalt als bewiesen angesehen.

Dieser Nachweis reiche für den Erfolg der Klage aus, denn die von der

Beklagten angeführten Auffälligkeiten seien nicht derart, daß etwa eine

erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Diebstahlsvortäuschung spräche.

Frühere "Unredlichkeiten" könnten dem Kläger nicht zum Vorwurf ge-

macht werden. Er habe bei der Schadensmeldung 1995 nicht auf unlau-

tere Weise versucht, eine Kraftfahrzeugunterschlagung als Diebstahl

darzustellen, um die Beklagte durch eine solche Täuschung zur Erbrin-

gung von Versicherungsleistungen zu veranlassen. Die Frage, wieviele

Schlüssel der Kläger der Beklagten übersandt habe, bedürfe keiner

weiteren Sachaufklärung. Denn es erscheine nicht als von vornherein

ausgeschlossen, daß der Kläger vier Schlüssel abgesandt habe, bei der

Beklagten schließlich aber nur zwei vorgelegen hätten. Der Verlust kön-

ne durch Unregelmäßigkeiten auf dem Postwege oder im Bereich der

Beklagten eingetreten sein.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. a) Das Berufungsgericht hat mit einer unzureichenden Begrün-

dung angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für

das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbracht, also

für ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hi n-

reichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen

(BGHZ 123, 217, 220). Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann er-

füllt, wenn bewiesen wird, daß das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer

an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht

wieder aufgefunden worden ist (BGHZ 130, 1, 3).

b) Mit der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin B.

hat der Kläger - wie das Berufungsgericht verkennt - diesen Beweis für

das äußere Bild einer Entwendung nicht geführt. Denn die Zeugin hat l e-

diglich zu bekunden vermocht, daß der Kläger das Fahrzeug auf dem

Parkplatz des Sportplatzes abgestellt, verschlossen und schließlich ver-

lassen hat. Dazu, daß der Kläger - wie er behauptet - das Fahrzeug

später gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden hat, konnte die

Zeugin dagegen aus eigener Beobachtung keine Angaben machen. Ihre

Bekundung beschränkt sich deshalb insoweit darauf, einen Anruf des

Klägers auf dem Handy seines Sohnes mitbekommen zu haben, wonach

das Fahrzeug des Klägers gestohlen worden sei. Mehr als die Tatsache

dieses Telefongesprächs ist ihrer Bekundung also nicht zu entnehmen.

Damit aber ist allein mit der Aussage dieser Zeugin nicht einmal das

Mindestmaß an Tatsachen bewiesen, das für das äußere Bild einer ve r-

sicherten Entwendung erforderlich ist; der Nachweis eines bloßen "Rah-

mensachverhalts" reicht - entgegen der Auffassung von Landgericht und

Berufungsgericht - insoweit nicht aus (Senatsurteil vom 19. Februar

1997 - IV ZR 12/96 - VersR 1997, 691 unter 1 b). Der Nachweis des äu-

ßeren Bildes setzt hier vielmehr weiter voraus, daß die Angaben im T e-

lefongespräch der Wahrheit entsprechen, der Kläger also das Fahrzeug

tatsächlich gegen seinen Willen nicht wieder am abgestellten Ort vor-

gefunden hat. Entscheidend ist daher insoweit - da der Kläger unmittel-

bare Zeugen hierzu nicht zu benennen vermag - seine Glaubwürdigkeit

(Senatsurteil aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR

351/94 - VersR 1996, 703 unter 1 b). Sie im Rahmen seiner Annahme,

das äußere Bild eines Diebstahls sei nachgewiesen, zu prüfen und zu

berücksichtigen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen.

3. a) Zwar hat sich das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der

Beklagten der Nachweis konkreter Tatsachen gelungen ist, die mit er-

heblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls

sprechen, mit den Bedenken der Beklagten gegen die Redlichkeit des

Klägers befaßt. Die Würdigung des Vorbringens hält jedoch den Angri f-

fen der Revision nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem

Kläger könne eine frühere "Unredlichkeit" im Zusammenhang mit dem

Versicherungsfall aus dem Jahre 1995 nicht vorgeworfen werden, denn

er habe seinerzeit möglicherweise lediglich die Begriffe Diebstahl und

Unterschlagung verwechselt, nicht aber der Beklagten einen Dieb-

stahlsfall vortäuschen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Sie stützt sich

auf eine unzureichende Tatsachengrundlage; das Berufungsgericht hat

unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten dazu weitge-

hend außer acht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR

238/91 - NJW 1993, 935 unter 3 a und b).

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten hatte der Kläger im März

1995 seinen früheren Mitarbeiter Ba. deshalb angezeigt, weil jener ein

ihm zuvor zur dienstlichen Nutzung überlassenes Fahrzeug (BMW M3)

nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen (Schreiben

des Klägers vom 9. März 1995 unter Androhung der Anzeige wegen Be-

trugs und Unterschlagung) nicht herausgegeben habe. Das Ermittlungs-

verfahren gegen Ba. wurde eingestellt und der Kläger auf den Zivil-

rechtsweg verwiesen.

Im Schreiben vom 13. Oktober 1995 wandte sich der Kläger (er-

neut) an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

"... bezugnehmend auf meine telefonische Nachfrage über die Schadensbearbeitung der Diebstahlsanzeige vom 14.03.95, die aus unerklärlichen Gründen nicht mehr auf- findbar ist, möchte ich Ihnen heute erneut die ausgefüllte Schadensanzeige und eine nochmalige Erklärung zum Tat- bestand per Einschreiben/Rückschein zukommen lassen.

Der betreffende PKW BMW M3 befand sich im Betriebsge- lände der Firma F. H. - und G. GmbH in F., D. Str. 36. Sämtliche zur Firma gehörenden Kfz-Unterlagen (Fahr- zeugscheine, Schlüssel, Fahrtenbücher) wurden im ver- schlossenen Büro aufbewahrt. Aus diesem Büro wurden die Fahrzeugpapiere und Schlüssel für o.g. PKW entwendet, nachfolgend der PKW selbst.

Dieser Tatbestand wurde vom Unterzeichner unverzüglich beim Polizeirevier F., Ermittlungsdienst, D. Str. 203, F. an- gezeigt. ..."

In dem ihm daraufhin von der Beklagten überlassenen Fragebogen

wiederholte der Kläger diese Angaben im wesentlichen und gab zusätz-

lich an, das Fahrzeug habe sich in einer verschlossenen Garage befun-

den und der Diebstahl sei am 14. März 1995 vom Hausmeister entdeckt

worden; bei den Angaben zum Tatort ist zudem vermerkt "Einbruch, Bü-

roräume, Betrieb".

c) Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß sich das Ber u-

fungsgericht mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt

hat. Denn dem Vorbringen ist zu entnehmen, daß der Kläger in seinen

Angaben gegenüber der Beklagten die Umstände des behaupteten Tat-

geschehens vollständig anders beschreibt, als dies noch mit der Anzeige

bei der Polizei der Fall war. Insbesondere werden mit dem Schreiben

vom 13. Oktober 1995 und den ergänzenden Angaben im Fragebogen

nunmehr Tatumstände behauptet, die eindeutig auf einen Diebstahl des

Fahrzeugs und nicht auf eine Unterschlagung hinweisen. Diese Abwei-

chungen lassen sich mit der Würdigung des Berufungsgerichts, der Klä-

ger habe bei den Angaben gegenüber der Beklagten lediglich juristische

Begriffe verwechselt, nicht aber die Unterschlagung als Diebstahl dar-

stellen wollen, nicht nachvollziehbar erklären. Dem Berufungsgericht

oblag es vielmehr, den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen

unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger in jenem

Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen unrichtige Angaben

gemacht hat und ob sich daraus durchgreifende Zweifel an seiner Red-

lichkeit ergeben.

d) Einer solchen Würdigung steht - entgegen der Revisionserwide-

rung - die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht entgegen.

Denn es geht hier nicht um das Anknüpfen an bloße Verdachtsmomente,

vielmehr um die Feststellung, d.h. um den Beweis von Unrichtigkeiten im

Zusammenhang mit dem früheren Schadensfall, die

ihrerseits den

Schluß auf die Unredlichkeit des Klägers zulassen können (BGHZ 132,

79, 82 f.).

4. Das angefochtene Urteil konnte schon wegen der aufgezeigten

Rechtsfehler keinen Bestand haben; die Zurückverweisung gibt dem Be-

rufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend zu würdigen

und die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen.

Nur vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin: Die An-

nahme des Berufungsgerichts, es bedürfe keiner weiteren Aufklärung,

wieviele Schlüssel der Kläger an die Beklagte übersandt hat, stellt sich

als das Ergebnis vorweggenommener Beweiswürdigung dar. Die Partei-

en haben dazu streitig und jeweils unter Beweisantritt vorgetragen. Erst

nach Erhebung der Beweise wird demgemäß eine Würdigung möglich,

ob der Kläger insoweit unrichtige Angaben gemacht hat und seine Red-

lichkeit auch mit Blick darauf in Zweifel zu ziehen ist.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch