BGH Urteil vom 30.01.2002 – VIII ZR 169/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. Januar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das End- und Vorbehaltsurteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai
2000 in der Fassung des Schlußurteils desselben Gerichts vom
31. Januar 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu
gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 18. Juni 1999
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.153,59 €
(235.000 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten erster und zweiter Instanz sowie
des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Nach Verhandlungen mit der Klägerin, einer Leasing-Gesellschaft, un-
terzeichnete die landwirtschaftliche Lohnunternehmerin M. S. (im
folgenden: Mietkäuferin) am 16. Januar 1997 einen formularmäßigen Antrag
auf Abschluß eines Mietkaufvertrages über eine “Rübenroder” genannte Zuk-
kerrübenerntemaschine des Typs K. SF 10. Der Antrag war ebenso wie eine
von der Mietkäuferin gleichzeitig unterschriebene Übernahmebestätigung auf
den 27. Dezember 1996 zurückdatiert. Am 7. Februar bestellte die Mietkäuferin
bei der Beklagten einen Rübenroder des genannten Typs zum Preise von
460.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Zuvor hatte die Mietkäuferin mit
der Beklagten unter dem 11. Januar 1997 einen Kaufvertrag geschlossen, wo-
nach sie ihrerseits der Beklagten eine solche Maschine gebraucht zum Preis
von 448.500 DM einschließlich Mehrwertsteuer verkaufte. Dabei war der Kauf-
preis nach Angaben der Beklagten mit ihren Forderungen gegen die Mietkäufe-
rin verrechnet worden. Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 trat die Klägerin in
die Bestellung der Mietkäuferin vom 7. Februar 1997 ein. Unter dem
27. Februar 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über
460.000 DM abzüglich einer Vorauszahlung der Mietkäuferin in Höhe von
120.000 DM. Entgegen der Bitte der Klägerin im Schreiben vom 17. Februar
1997 enthielt die Rechnung nicht die Gerätenummer des Rübenroders. Am
7. März 1997 nahm die Klägerin den Antrag der Mietkäuferin auf Abschluß ei-
nes Mietkaufvertrages über den Rübenroder an. Am selben Tag übersandte sie
der Beklagten einen Scheck über 340.000 DM, den diese einlöste.
Nachdem die Mietkäuferin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
war, kündigte die Klägerin den Mietkaufvertrag mit Schreiben vom 21. Oktober
1998 fristlos. Zugleich forderte sie von der Mietkäuferin - vergeblich - Heraus-
gabe des Rübenroders sowie Ausgleich des Mietrückstandes und Zahlung von
Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von insgesamt 209.180,45 DM.
Die Nachforschungen der Klägerin über den Verbleib des Rübenroders hatten
keinen Erfolg. Mit Anwaltsschreiben vom 3. November 1998 forderte sie die
Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, entweder die Er-
füllung des Kaufvertrages nachzuweisen oder einen entsprechenden Rübenro-
der zu liefern. Daraufhin übersandte die Beklagte einen von dem Ehemann der
Mietkäuferin unterzeichneten Lieferschein vom 14. Februar 1997, den die Klä-
gerin jedoch nicht anerkannte, weil er keine Gerätenummer enthielt. Mit An-
waltsschreiben vom 17. November 1998 lehnte die Klägerin die Erfüllung des
Kaufvertrages ab und verlangte von der Beklagten unter Fristsetzung zum
27. November 1998 Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von
340.000 DM.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zah-
lung des vorgenannten Betrages nebst 7,5 % Zinsen seit dem 28. November
1998 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In
der Berufungsinstanz hat die Beklagte hilfsweise mit einer Gegenforderung
über 105.000 DM aufgerechnet. Durch End- und Vorbehaltsurteil vom 31. Mai
2000 hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 209.180,45 DM
nebst 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 verurteilt. In Höhe von
105.000 DM nebst Zinsen ist das Urteil unter dem Vorbehalt der Entscheidung
über die Aufrechnung der Beklagten ergangen. Im übrigen hat das Berufungs-
gericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revi-
sion eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgericht
durch Schlußurteil vom 31. Januar 2001 die Hilfsaufrechnung der Beklagten für
begründet erachtet; es hat sein End- und Vorbehaltsurteil vom 31. Mai 2000
abgeändert und dahin neu gefaßt, daß die Beklagte unter Abweisung der Klage
im übrigen zur Zahlung von 104.180,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
28. November 1998 verurteilt wird. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte
Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das End-
und Vorbehaltsurteil des Berufungsgerichts vom 31. Mai 2000, mit der sie sich
gegen die hierdurch erfolgte teilweise Abweisung ihrer Klage wendet und die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 130.819,55 DM nebst 7,5 %
Zinsen begehrt, angenommen. Die beiden Revisionen der Beklagten hat der
Senat dagegen nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen End- und Vorbehalts-
urteil vom 31. Mai 2000 im wesentlichen ausgeführt:
Dem Grunde nach sei die Beklagte gemäß § 326 Abs. 1 BGB zum Er-
satz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Sie habe nicht be-
wiesen, daß sie ihrer Übereignungsverpflichtung nachgekommen sei. Die Be-
weislast für die Lieferung des Rübenroders trage die Beklagte trotz der Über-
nahmebestätigung der Mietkäuferin und des von deren Ehemann unterzeich-
neten Lieferscheins. Der Beweiswert dieser Quittungen sei mangels Angabe
einer Gerätenummer erschüttert, zumal die Beklagte eine solche auch später
nicht genannt habe. Zweifel ergäben sich weiter aus der unklaren Hin- und
Herlieferung des Rübenroders zwischen der Mietkäuferin und der Beklagten.
Nach der Beweisaufnahme sei die Lieferung des Rübenroders nicht bewiesen.
Die Aussage des Zeugen St. sei unergiebig. Der Ehemann der Beklagten
habe die Lieferung zwar bestätigt. Seine Aussage sei jedoch wenig glaubhaft,
die Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen gingen zu Lasten der Be-
klagten.
Die Klägerin könne von der Beklagten nur den Betrag ersetzt verlangen,
der ihr unter Berücksichtigung der von der Mietkäuferin erbrachten Leistungen
als Schaden verbleibe. Grundsätzlich stehe dem Käufer nach § 326 Abs. 1
BGB zwar als Mindestschaden die Rückzahlung des Kaufpreises, hier
340.000 DM, zu. Die Klägerin müsse sich jedoch auf den ihr gegenwärtig ver-
bliebenen Schaden aus dem Mietkaufvertrag mit der Mietkäuferin beschränken.
Nach ihrem Vorbringen hätten die Mietkäuferin und die Beklagte zusammen-
gewirkt und wahrheitswidrig die Übernahmebestätigung und den Lieferschein
ausgefüllt. Danach spreche alles dafür, daß die Klägerin nicht damit zu rech-
nen brauche, von der insolvent gewordenen Mietkäuferin auf Rückzahlung der
geleisteten Mietkaufraten in Anspruch genommen zu werden. Verblieben je-
doch der Klägerin die geleisteten Mietkaufraten und erhielte sie den gesamten
von ihr entrichteten Kaufpreis zurück, so führe dies zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung der Klägerin.
II. Diese Ausführungen halten in dem der Klägerin nachteiligen Punkt
der Schadenshöhe der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der
Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch in Höhe des Betrages von
130.819,55 DM begründet, den ihr das Berufungsgericht wegen der von der
Mietkäuferin geleisteten Zahlungen aberkannt hat.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die
Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 BGB
- wie auch alle nachfolgend erwähnten Bestimmungen des BGB gemäß
Art. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - wegen
Nichterfüllung des Kaufvertrages der Parteien dem Grunde nach bejaht. Insbe-
sondere ist entgegen den Rügen der Revisionserwiderung aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten nach
§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Lieferung des Rübenroders als nicht
bewiesen angesehen hat. Dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte
insoweit trotz der Übernahmebestätigung der Mietkäuferin und des von deren
Ehemann unterzeichneten Lieferscheins für beweispflichtig gehalten hat, weil
der Beweiswert dieser Quittungen den Umständen nach erschüttert sei, erhebt
die Revisionserwiderung keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine
rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1987 - II ZR 35/87,
WM 1988, 524, 525 m.w.Nachw.). Soweit das Berufungsgericht den mithin der
Beklagten obliegenden Beweis der Lieferung des Rübenroders nach dem Er-
gebnis der Beweissaufnahme als nicht geführt angesehen hat, beruht dies auf
einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, die nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (z.B.
Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902 unter B II 3 a,
m.w.Nachw.; Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796 unter II
B 1). Die hiergegen von der Revisionserwiderung erhobenen Verfahrensrügen
hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begrün-
dung wird nach § 565a ZPO (gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO in der am
31. Dezember 2001 geltenden Fassung) abgesehen.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Scha-
densersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sei der Höhe nach auf
den Betrag von 209.180,45 DM beschränkt, weil ihr die von der Mietkäuferin
geleisteten Zahlungen aus dem mit dieser geschlossenen Mietkaufvertrag an-
zurechnen seien.
Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann der nicht belie-
ferte Käufer nach § 326 Abs. 1 BGB als Mindestschaden den von ihm gelei-
steten Kaufpreis zurückverlangen (vgl. zu § 325 Abs. 1 BGB BGHZ 138, 195,
209, m.w.Nachw.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht
gerechtfertigt, diesen Mindestschaden wegen der von der Mietkäuferin auf den
Mietkaufvertrag geleisteten Zahlungen zu kürzen. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes sind dem Geschädigten nur solche Vor-
teile anzurechnen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Scha-
densereignis zufließen und deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des
Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt dem Geschädigten zumutbar ist und
den Schädiger nicht unangemessen entlastet (z.B. BGHZ 91, 206, 210; 145,
203, 243, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung
sind hier nicht gegeben.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Zahlungen der Mietkäuferin in einem
adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis, der Nichterfüllung des
Kaufvertrages der Parteien durch die Beklagte, stehen und ob der Klägerin der
hierdurch erlangte Vorteil verbleibt, weil ein Rückzahlungsanspruch der Miet-
käuferin aus § 323 Abs. 3, § 812 BGB wegen des vom Berufungsgericht ange-
nommenen kollusiven Zusammenwirkens mit der Beklagten nach § 814 oder
§ 817 BGB ausgeschlossen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, scheidet
hier eine Vorteilsanrechnung deshalb aus, weil sie den Schädiger unangemes-
sen entlasten würde und dem Geschädigten nicht zuzumuten wäre. Insoweit
hat das Berufungsgericht zwar richtig gesehen, daß die Klägerin begünstigt
würde, wenn sie den vollen Kaufpreis zurückerhält und ihr gleichzeitig die
Zahlungen der Mietkäuferin verbleiben. Bei der Bewertung dieses Sachverhalts
hat es jedoch nicht berücksichtigt, daß andererseits die Beklagte entlastet wird,
wenn sie den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis von 340.000 DM lediglich
in Höhe von 209.180,45 DM erstatten müßte. Es ist kein Grund ersichtlich, der
diesen Vorteil der Beklagten rechtfertigen könnte, die - wie das Berufungsge-
richt angenommen hat - mit der Mietkäuferin kollusiv zum Nachteil der Klägerin
zusammengewirkt hat. Gerade dieser Umstand läßt vielmehr eine Entlastung
der Beklagten als unangemessen erscheinen, weil diese andernfalls für ihr un-
redliches Verhalten noch belohnt würde. Dagegen entspricht es der Wertung
der Mietkäuferin erlangten Zahlungen verbleiben.
III. Nach alledem kann das angefochtene End- und Vorbehaltsurteil des
Berufungsgerichts vom 31. Mai 2000 keinen Bestand haben, soweit dadurch
die Klage in Höhe von 130.819,55 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Da
es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit zur En-
dentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach § 26 Nr. 7 EGZPO in der am
31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Demgemäß ist die Beklagte unter
Einbeziehung des rechtskräftigen Schlußurteils des Berufungsgerichts vom
31. Januar 2001 zu verurteilen, über die durch dieses Urteil in Abänderung des
End- und Vorbehaltsurteils vom 31. Mai 2001 zuerkannten 104.180,45 DM hin-
aus weitere 130.819,55 DM, mithin insgesamt 235.000 DM, nebst Zinsen an
die Klägerin zu zahlen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen