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BGH Urteil vom 30.01.2002 – VIII ZR 169/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Januar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das End- und Vorbehaltsurteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai

2000 in der Fassung des Schlußurteils desselben Gerichts vom

31. Januar 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu

gefaßt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 18. Juni 1999

unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise

abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.153,59 €

(235.000 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 zu

zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten erster und zweiter Instanz sowie

des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Nach Verhandlungen mit der Klägerin, einer Leasing-Gesellschaft, un-

terzeichnete die landwirtschaftliche Lohnunternehmerin M. S. (im

folgenden: Mietkäuferin) am 16. Januar 1997 einen formularmäßigen Antrag

auf Abschluß eines Mietkaufvertrages über eine “Rübenroder” genannte Zuk-

kerrübenerntemaschine des Typs K. SF 10. Der Antrag war ebenso wie eine

von der Mietkäuferin gleichzeitig unterschriebene Übernahmebestätigung auf

den 27. Dezember 1996 zurückdatiert. Am 7. Februar bestellte die Mietkäuferin

bei der Beklagten einen Rübenroder des genannten Typs zum Preise von

460.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Zuvor hatte die Mietkäuferin mit

der Beklagten unter dem 11. Januar 1997 einen Kaufvertrag geschlossen, wo-

nach sie ihrerseits der Beklagten eine solche Maschine gebraucht zum Preis

von 448.500 DM einschließlich Mehrwertsteuer verkaufte. Dabei war der Kauf-

preis nach Angaben der Beklagten mit ihren Forderungen gegen die Mietkäufe-

rin verrechnet worden. Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 trat die Klägerin in

die Bestellung der Mietkäuferin vom 7. Februar 1997 ein. Unter dem

27. Februar 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über

460.000 DM abzüglich einer Vorauszahlung der Mietkäuferin in Höhe von

120.000 DM. Entgegen der Bitte der Klägerin im Schreiben vom 17. Februar

1997 enthielt die Rechnung nicht die Gerätenummer des Rübenroders. Am

7. März 1997 nahm die Klägerin den Antrag der Mietkäuferin auf Abschluß ei-

nes Mietkaufvertrages über den Rübenroder an. Am selben Tag übersandte sie

der Beklagten einen Scheck über 340.000 DM, den diese einlöste.

Nachdem die Mietkäuferin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten

war, kündigte die Klägerin den Mietkaufvertrag mit Schreiben vom 21. Oktober

1998 fristlos. Zugleich forderte sie von der Mietkäuferin - vergeblich - Heraus-

gabe des Rübenroders sowie Ausgleich des Mietrückstandes und Zahlung von

Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von insgesamt 209.180,45 DM.

Die Nachforschungen der Klägerin über den Verbleib des Rübenroders hatten

keinen Erfolg. Mit Anwaltsschreiben vom 3. November 1998 forderte sie die

Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, entweder die Er-

füllung des Kaufvertrages nachzuweisen oder einen entsprechenden Rübenro-

der zu liefern. Daraufhin übersandte die Beklagte einen von dem Ehemann der

Mietkäuferin unterzeichneten Lieferschein vom 14. Februar 1997, den die Klä-

gerin jedoch nicht anerkannte, weil er keine Gerätenummer enthielt. Mit An-

waltsschreiben vom 17. November 1998 lehnte die Klägerin die Erfüllung des

Kaufvertrages ab und verlangte von der Beklagten unter Fristsetzung zum

27. November 1998 Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von

340.000 DM.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zah-

lung des vorgenannten Betrages nebst 7,5 % Zinsen seit dem 28. November

1998 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In

der Berufungsinstanz hat die Beklagte hilfsweise mit einer Gegenforderung

über 105.000 DM aufgerechnet. Durch End- und Vorbehaltsurteil vom 31. Mai

2000 hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 209.180,45 DM

nebst 5 % Zinsen seit dem 28. November 1998 verurteilt. In Höhe von

105.000 DM nebst Zinsen ist das Urteil unter dem Vorbehalt der Entscheidung

über die Aufrechnung der Beklagten ergangen. Im übrigen hat das Berufungs-

gericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revi-

sion eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgericht

durch Schlußurteil vom 31. Januar 2001 die Hilfsaufrechnung der Beklagten für

begründet erachtet; es hat sein End- und Vorbehaltsurteil vom 31. Mai 2000

abgeändert und dahin neu gefaßt, daß die Beklagte unter Abweisung der Klage

im übrigen zur Zahlung von 104.180,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem

28. November 1998 verurteilt wird. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte

Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das End-

und Vorbehaltsurteil des Berufungsgerichts vom 31. Mai 2000, mit der sie sich

gegen die hierdurch erfolgte teilweise Abweisung ihrer Klage wendet und die

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 130.819,55 DM nebst 7,5 %

Zinsen begehrt, angenommen. Die beiden Revisionen der Beklagten hat der

Senat dagegen nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen End- und Vorbehalts-

urteil vom 31. Mai 2000 im wesentlichen ausgeführt:

Dem Grunde nach sei die Beklagte gemäß § 326 Abs. 1 BGB zum Er-

satz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Sie habe nicht be-

wiesen, daß sie ihrer Übereignungsverpflichtung nachgekommen sei. Die Be-

weislast für die Lieferung des Rübenroders trage die Beklagte trotz der Über-

nahmebestätigung der Mietkäuferin und des von deren Ehemann unterzeich-

neten Lieferscheins. Der Beweiswert dieser Quittungen sei mangels Angabe

einer Gerätenummer erschüttert, zumal die Beklagte eine solche auch später

nicht genannt habe. Zweifel ergäben sich weiter aus der unklaren Hin- und

Herlieferung des Rübenroders zwischen der Mietkäuferin und der Beklagten.

Nach der Beweisaufnahme sei die Lieferung des Rübenroders nicht bewiesen.

Die Aussage des Zeugen St. sei unergiebig. Der Ehemann der Beklagten

habe die Lieferung zwar bestätigt. Seine Aussage sei jedoch wenig glaubhaft,

die Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen gingen zu Lasten der Be-

klagten.

Die Klägerin könne von der Beklagten nur den Betrag ersetzt verlangen,

der ihr unter Berücksichtigung der von der Mietkäuferin erbrachten Leistungen

als Schaden verbleibe. Grundsätzlich stehe dem Käufer nach § 326 Abs. 1

BGB zwar als Mindestschaden die Rückzahlung des Kaufpreises, hier

340.000 DM, zu. Die Klägerin müsse sich jedoch auf den ihr gegenwärtig ver-

bliebenen Schaden aus dem Mietkaufvertrag mit der Mietkäuferin beschränken.

Nach ihrem Vorbringen hätten die Mietkäuferin und die Beklagte zusammen-

gewirkt und wahrheitswidrig die Übernahmebestätigung und den Lieferschein

ausgefüllt. Danach spreche alles dafür, daß die Klägerin nicht damit zu rech-

nen brauche, von der insolvent gewordenen Mietkäuferin auf Rückzahlung der

geleisteten Mietkaufraten in Anspruch genommen zu werden. Verblieben je-

doch der Klägerin die geleisteten Mietkaufraten und erhielte sie den gesamten

von ihr entrichteten Kaufpreis zurück, so führe dies zu einer ungerechtfertigten

Besserstellung der Klägerin.

II. Diese Ausführungen halten in dem der Klägerin nachteiligen Punkt

der Schadenshöhe der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der

Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch in Höhe des Betrages von

130.819,55 DM begründet, den ihr das Berufungsgericht wegen der von der

Mietkäuferin geleisteten Zahlungen aberkannt hat.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die

Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 BGB

- wie auch alle nachfolgend erwähnten Bestimmungen des BGB gemäß

Art. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - wegen

Nichterfüllung des Kaufvertrages der Parteien dem Grunde nach bejaht. Insbe-

sondere ist entgegen den Rügen der Revisionserwiderung aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten nach

§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Lieferung des Rübenroders als nicht

bewiesen angesehen hat. Dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte

insoweit trotz der Übernahmebestätigung der Mietkäuferin und des von deren

Ehemann unterzeichneten Lieferscheins für beweispflichtig gehalten hat, weil

der Beweiswert dieser Quittungen den Umständen nach erschüttert sei, erhebt

die Revisionserwiderung keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine

rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1987 - II ZR 35/87,

WM 1988, 524, 525 m.w.Nachw.). Soweit das Berufungsgericht den mithin der

Beklagten obliegenden Beweis der Lieferung des Rübenroders nach dem Er-

gebnis der Beweissaufnahme als nicht geführt angesehen hat, beruht dies auf

einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, die nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (z.B.

Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902 unter B II 3 a,

m.w.Nachw.; Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796 unter II

B 1). Die hiergegen von der Revisionserwiderung erhobenen Verfahrensrügen

hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begrün-

dung wird nach § 565a ZPO (gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO in der am

31. Dezember 2001 geltenden Fassung) abgesehen.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Scha-

densersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sei der Höhe nach auf

den Betrag von 209.180,45 DM beschränkt, weil ihr die von der Mietkäuferin

geleisteten Zahlungen aus dem mit dieser geschlossenen Mietkaufvertrag an-

zurechnen seien.

Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann der nicht belie-

ferte Käufer nach § 326 Abs. 1 BGB als Mindestschaden den von ihm gelei-

steten Kaufpreis zurückverlangen (vgl. zu § 325 Abs. 1 BGB BGHZ 138, 195,

209, m.w.Nachw.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht

gerechtfertigt, diesen Mindestschaden wegen der von der Mietkäuferin auf den

Mietkaufvertrag geleisteten Zahlungen zu kürzen. Nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofes sind dem Geschädigten nur solche Vor-

teile anzurechnen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Scha-

densereignis zufließen und deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des

Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt dem Geschädigten zumutbar ist und

den Schädiger nicht unangemessen entlastet (z.B. BGHZ 91, 206, 210; 145,

203, 243, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung

sind hier nicht gegeben.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Zahlungen der Mietkäuferin in einem

adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis, der Nichterfüllung des

Kaufvertrages der Parteien durch die Beklagte, stehen und ob der Klägerin der

hierdurch erlangte Vorteil verbleibt, weil ein Rückzahlungsanspruch der Miet-

käuferin aus § 323 Abs. 3, § 812 BGB wegen des vom Berufungsgericht ange-

nommenen kollusiven Zusammenwirkens mit der Beklagten nach § 814 oder

§ 817 BGB ausgeschlossen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, scheidet

hier eine Vorteilsanrechnung deshalb aus, weil sie den Schädiger unangemes-

sen entlasten würde und dem Geschädigten nicht zuzumuten wäre. Insoweit

hat das Berufungsgericht zwar richtig gesehen, daß die Klägerin begünstigt

würde, wenn sie den vollen Kaufpreis zurückerhält und ihr gleichzeitig die

Zahlungen der Mietkäuferin verbleiben. Bei der Bewertung dieses Sachverhalts

hat es jedoch nicht berücksichtigt, daß andererseits die Beklagte entlastet wird,

wenn sie den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis von 340.000 DM lediglich

in Höhe von 209.180,45 DM erstatten müßte. Es ist kein Grund ersichtlich, der

diesen Vorteil der Beklagten rechtfertigen könnte, die - wie das Berufungsge-

richt angenommen hat - mit der Mietkäuferin kollusiv zum Nachteil der Klägerin

zusammengewirkt hat. Gerade dieser Umstand läßt vielmehr eine Entlastung

der Beklagten als unangemessen erscheinen, weil diese andernfalls für ihr un-

redliches Verhalten noch belohnt würde. Dagegen entspricht es der Wertung

des Gesetzes in §§ 814, 817 BGB, daß der Klägerin gegebenenfalls die von

der Mietkäuferin erlangten Zahlungen verbleiben.

III. Nach alledem kann das angefochtene End- und Vorbehaltsurteil des

Berufungsgerichts vom 31. Mai 2000 keinen Bestand haben, soweit dadurch

die Klage in Höhe von 130.819,55 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Da

es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit zur En-

dentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach § 26 Nr. 7 EGZPO in der am

31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Demgemäß ist die Beklagte unter

Einbeziehung des rechtskräftigen Schlußurteils des Berufungsgerichts vom

31. Januar 2001 zu verurteilen, über die durch dieses Urteil in Abänderung des

End- und Vorbehaltsurteils vom 31. Mai 2001 zuerkannten 104.180,45 DM hin-

aus weitere 130.819,55 DM, mithin insgesamt 235.000 DM, nebst Zinsen an

die Klägerin zu zahlen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen