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BGH Urteil vom 31.01.2002 – 4 StR 289/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 289/01

Urteil

vom

31. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten E. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten P. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten L. , Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten L. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten W. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten Wi. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger Maria und Theodor T. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Mehmet A. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger Filippo C. , Alexander S. , Boguslawa D. , Angela B. und Winfried G. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Frank H. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Irfan Ak. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. , die sie

betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie

die den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der

Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen das Urteil

des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000

werden

verworfen.

Die Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer

Rechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch er-

wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Ko-

sten der die Angeklagten E. und P. betreffenden

Revisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und

Theodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten

B. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch

erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit

nur bezüglich der Angeklagten L. und S. - des Ne-

benklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil

aufgehoben, soweit die Angeklagten L. , S. , W.

und Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben

die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau

der Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 beste-

hen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Im Rahmen der Erneuerung des Traggerüstes der Wuppertaler Schwe-

bebahn wurden im Bereich des Bahnhofs Robert-Daum-Platz Teile der Trag-

konstruktion ausgetauscht. Nach Abschluß der Bauarbeiten, die zuletzt unter

großem Zeitdruck durchgeführt wurden, wurde die Strecke für den Schwebe-

bahnverkehr freigegeben. Der erste Schwebebahnzug, ein dreigliedriger Ge-

lenktriebwagen, der die Strecke in Richtung Oberbarmen befuhr, kollidierte im

Bereich der Stütze 206 mit einer etwa 26 cm in den Fahrbereich hineinragen-

den Stahlkralle, entgleiste und stürzte in die Wupper. Bei dem Unfall wurden

fünf Fahrgäste getötet und mindestens 37 der Überlebenden - zum Teil

schwer - verletzt. Für den Unfall war das Fehlverhalten mehrerer Personen

mitursächlich:

Nach den Feststellungen waren vor Beginn der Bauarbeiten im Bereich

der Stütze 206 zur Fixierung der in diesem Bereich befindlichen Dehnstellen

(Dilatationen) in beiden Fahrtrichtungen an den T-Trägern des Traggerüstes

sog. Dilatationsüberbrückungen angebracht worden. Hierzu wurden an jedem

der T-Träger vor und hinter der Dilatation jeweils mit sechs Schrauben “Krallen”

befestigt, die aus zwei hälftigen etwa 50 cm hohen, etwas mehr als 40 cm

breiten und 2 cm starken Stahlplatten bestanden. Zwischen die Stahlkrallen

wurde eine Hub-Druck-Zylinderkonstruktion gesetzt und so eine starre Verbin-

dung hergestellt. Ebenso wie der Anbau dieser Hilfskonstruktionen lag deren

Abbau im Verantwortungsbereich der Firma , für die in der Nacht zum

12. April 1999 der Angeklagte F. die Bauleitung hatte. Diesem wurde, ob-

wohl eine der Stahlkrallen in Fahrtrichtung Oberbarmen nicht abgebaut worden

war, sondern “noch vollständig und fest” mit sechs Schrauben an dem T-Träger

montiert war, von einem der mit den Abbauarbeiten befaßten Angeklagten L. ,

S. , W. oder Wi. der vollständige Abbau der Dilatations-

überbrückungen im Bereich der Stütze 206 gemeldet.

Der von den Wuppertaler Stadtwerken zum Betriebsleiter bestellte An-

geklagte B. hatte von dem Ingenieur, den er mit der Leitung des Bereichs

"bauliche Anlagen" betraut hatte, ein Sicherheitskonzept für die Durchführung

der geplanten Baumaßnahmen ausarbeiten lassen. Nach diesem Regelwerk

hatten vor der Freigabe der Strecke und der Wiederaufnahme des Fahrbe-

triebs unabhängig voneinander sowohl die Bauleitung, als auch die bahntech-

nische Aufsicht und die Bauüberwachung die Kollisionsfreiheit des Fahrbe-

reichs zu überprüfen. Weder der Angeklagte F. , der in der Unfallnacht die

Bauleitung hatte, noch der Angeklagte E. , der die bahntechnische Aufsicht

führte, noch der Angeklagte P. , der für die Bauüberwachung zuständig war,

nahmen jedoch die vorgesehenen Kontrollen im Bereich der Stütze 206 vor der

Freigabe der Strecke mit der gebotenen Sorgfalt vor.

II.

Das Landgericht hat die Angeklagten F. , E. und P. jeweils we-

gen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatein-

heit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fäl-

len schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. , insoweit ist das Urteil

rechtskräftig, zu einer Geldstrafe, den Angeklagten E. zu einer Freiheits-

strafe von acht Monaten und den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheits-

strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten B. , L. , S. , W. und

Wi. sind freigesprochen worden.

Die Angeklagten E. und P. rügen mit ihren Revisionen die Verlet-

zung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verlet-

zung sachlichen Rechts und erstrebt mit ihren zuungunsten der Angeklagten

eingelegten Revisionen die Aufhebung des Urteils in den die Angeklagten

E. und P. betreffenden Strafaussprüchen und in den die Angeklagten

L. , S. , W. und Wi. betreffenden Freisprüchen. Die Nebenkläger Maria

und Theodor T. fechten das Urteil an, soweit der Angeklagte B. freigespro-

chen worden ist. Der Nebenkläger Theodor T. wendet sich ferner gegen die

Freisprüche der Angeklagten L. und S. . Die Nebenkläger rügen die Ver-

letzung sachlichen Rechts.

III.

Die Revisionen der Angeklagten E. und P. und die sie betreffen-

den Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

1. Die von den Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensrü-

gen greifen nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. August 2001 Bezug

genommen. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Auch die insoweit zum Strafausspruch eingelegten Revisionen der

Staatsanwaltschaft sind unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen wei-

sen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-

führt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.

IV.

Die Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen den

Freispruch des Angeklagten B. haben ebenfalls keinen Erfolg.

Soweit das Landgericht einzelne Mängel des Sicherheitskonzepts fest-

gestellt hat, waren diese nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen für den

Unfall der Schwebebahn nicht ursächlich, so daß der für eine die Verurteilung

wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erforderliche

Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schadenseintritt nicht

gegeben ist.

V.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Theodor

T. gegen die Freisprüche der Angeklagten L. und S. und die Revisionen

der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Angeklagten W. und

Wi. haben dagegen im wesentlichen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zum Ablauf der Demontagearbeiten im Bereich

der Stütze 206 folgendes festgestellt:

Gegen 23.30 Uhr erteilte der Angeklagte F. den Angeklagten W.

und Wi. den Auftrag, die Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 ab-

zubauen. Er begleitete sie dorthin, stieg mit ihnen in den Montagekorb der Ar-

beitsbühne auf der Nordseite und erklärte ihnen in groben Zügen, wie der Ab-

bau der Dilatationsüberbrückungen zu erfolgen habe. Die Arbeitsbühne war

mittels Kettenzügen am Schwebebahngerüst befestigt worden und wurde von

Bolzen gehalten. Sie ließ ein eigenständiges Arbeiten an dem Schwebebahn-

gerüst in jeder Fahrtrichtung zu. Die etwa vier Meter L. und ein Meter hohe

Metallkonstruktion der Arbeitsbühne hatte bei einem mittleren Zwischenraum

von etwa zwei Metern jeweils rechts und links separate Arbeitsbereiche, die

rundherum mit Metallschutzgittern versehen waren. Der Bereich der Stütze

206, in dem die Dilatationsüberbrückungen abzubauen waren, wurde durch

eine in der Mitte des Traggerüstes angebrachte Kabellampe ausgeleuchtet,

deren Lichtkegel ausreichte, die Schrauben und Muttern an den Krallen sowie

deren blaue Farbe zu erkennen.

Die Angeklagten W. und Wi. bauten von dem T-Träger auf der

Nordseite, nachdem sie unter Zuhilfenahme eines manuellen Kettenzuges den

Hub-Zylinder entfernt hatten, beide Stahlkrallen ab. Die abgebauten Teile leg-

ten sie auf der Arbeitsbühne ab. Als sie mit dem Abbau fast fertig waren, ka-

men die Angeklagten L. und S. hinzu. Sie erklärten, sie seien gekommen,

um zu helfen, damit die Arbeiten zügig fertig würden. Nach ihren unwiderlegten

Einlassungen schlossen die Angeklagten W. und Wi. daraus, der Ange-

klagte F. habe die Angeklagten L. und S. geschickt, um sie bei dem

Abbau der Dilatationsüberbrückung zu unterstützen. Als die Angeklagten W.

und Wi. die Stahlkrallen an der Nordseite vollständig demontiert und die Ar-

beitsstelle aufgeräumt hatten, verließen sie mit den Angeklagten L. und S.

diesen Montagekorb der Arbeitsbühne, um von dem anderen Montagekorb aus

die Dilatationsüberbrückung von dem T-Träger auf der Südseite abzubauen.

Da sie nunmehr zu viert waren, entfernten die Angeklagten gemeinsam mittels

Körperkraft die Hydraulikstange und hoben den Hub-Zylinder aus der Veranke-

rung. "Dann teilten sie sich auf, um zu zweit jeweils eine der beiden 'Krallen' zu

demontieren."

Die Angeklagten Wi. und W. bauten gemeinsam die hintere, in

Richtung Barmen angebrachte Stahlkralle ab. "In der irrigen Annahme, daß die

Angeklagten L. und S. ebenso verfahren und mit dem Abbau der anderen,

in Richtung Vohwinkel befindlichen 'Kralle' kurzfristig fertig sein würden", stie-

gen die Angeklagten Wi. und W. auf die Brücke des Traggerüstes und

bereiteten das spätere Herablassen der Arbeitsbühne vor. Das hierfür erforder-

liche Einhängen der elektrisch betriebenen Kettenzüge in die Arbeitsbühne

erwies sich als schwierig. Während sie über den richtigen Weg für die Ketten-

führung diskutierten, kam einer der beiden anderen Angeklagten, die sich bis

dahin in dem Montagekorb aufgehalten hatten, auf die Brücke und zeigte den

Angeklagten W. und Wi. , wie sie vorzugehen hatten. Ob dies der Ange-

klagte L. oder der Angeklagte S. war, konnte nicht geklärt werden. Als die

Kettenzüge vollständig eingehängt waren, kam auch der bis dahin auf der Ar-

beitsbühne verbliebene Angeklagte auf die Brücke. Zu viert ließen die Ange-

klagten die Arbeitsbühne langsam in die Wupper herab. Danach gingen die

Angeklagten auf dem Gerüst der Schwebebahn zurück in Richtung Robert-

Daum-Platz. Die Angeklagten W. und Wi. waren "unwiderlegbar" der fe-

sten Überzeugung, daß die Angeklagten L. und S. "die ihnen zum Abbau

zugeteilte ' Kralle' genauso gewissenhaft und ordnungsgemäß abgebaut hat-

ten", wie sie selbst die andere. Das traf jedoch nicht zu; an der zweiten Kralle

war überhaupt nicht gearbeitet worden. Als die Angeklagten L. , S. , W.

und Wi. dem Bauleiter F. begegneten, der auf dem Weg zur Stütze 209

war, wurde diesem von einem der Angeklagten mitgeteilt, sie seien mit dem

Abbau der Dilatationsüberbrückungen fertig, die Arbeitsbühne sei in die Wup-

per abgelassen worden, lediglich die Kettenzüge seien noch zu entfernen.

Nicht geklärt werden konnte, wer den Angeklagten F. über den Stand der

Arbeiten informierte.

2. Das Landgericht meint, den Angeklagten W. und Wi. könne es

nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie in dem Glauben, der Angeklagte F.

habe die Angeklagten L. und S. zu ihnen geschickt, diese arbeitsteilig in

die Demontage der letzten Dilatationsüberbrückung in der Weise eingebunden

hätten, daß den Angeklagten L. und S. die Aufgabe zukommen sollte, die

andere Stahlkralle abzuschrauben. Insoweit greife der Vertrauensgrundsatz

ein, der den Verantwortungsbereich mehrerer Personen dahingehend eingren-

ze, daß jeder grundsätzlich sein eigenes Verhalten nur darauf auszurichten

habe, daß er selbst nicht fremde geschützte Rechtsgüter verletze. Da die An-

geklagten arbeitsteilig vorgegangen seien, seien die Angeklagten W. und

Wi. nicht verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß ihre Kollegen

die andere Stahlkralle ordnungsgemäß abgebaut hatten.

Auch die Angeklagten L. und S. waren nach Auffassung des Land-

gerichts freizusprechen. Zwar habe zumindest einer von ihnen schwerste

Schuld auf sich geladen. Aufgrund der Einlassungen der Angeklagten W.

und Wi. stehe aber lediglich fest, daß bei der Abgrenzung des Verantwor-

tungsbereichs für den unterlassenen Abbau der Stahlkralle ausschließlich die

Angeklagten L. und S. in Betracht kämen. Eine weitergehende konkrete

Schuldzuweisung in Bezug auf den einen oder den anderen dieser Angeklag-

ten sei nicht möglich, weil ungeklärt sei, aus welchem Grund der Abbau bis zu

dem Zeitpunkt unterblieben sei, als der erste dieser beiden Angeklagten die

Arbeitsbühne verließ, und wer sich zuletzt auf der Arbeitsbühne aufgehalten

habe.

3. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die

Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Landgericht den einheitli-

chen Arbeitsvorgang unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in einzelne

Verantwortungsbereiche aufgeteilt und demgemäß ein pflichtwidriges Unterlas-

sen allein in dem Verhalten desjenigen Angeklagten gesehen hat, der als letz-

ter die Arbeitsbühne verließ und dessen Identität nicht festgestellt werden

konnte. Damit hat sich das Landgericht den Blick dafür verstellt, daß nach den

bisherigen Feststellungen in Betracht kommt, daß jeder der Angeklagten

- unbeschadet der Aufteilung einzelner Arbeitsschritte - für die Abwendung der

von der abzubauenden Dilatationsüberbrückung ausgehenden Gefahren für die

Allgemeinheit einzustehen hatte, und daß jeder die ihm insoweit obliegenden

Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den eingetretenen Erfolg gemäß

§§ 222, 230 StGB fahrlässig mitverursacht hat.

a) Die im Bereich der Stütze 206 angebrachten Dilatationsüberbrückun-

gen waren als Hindernisse im Fahrbereich besondere Gefahrenquellen für die

Allgemeinheit. Die Betreiberin der Schwebebahn hatte die ihr im Rahmen ihrer

Verkehrssicherungspflichten obliegende Beseitigung dieser Gefahrenquellen

vor Wiederaufnahme des Fahrbetriebes durch Vereinbarung entsprechender

Vertragsbedingungen der Bietergemeinschaft ARGE übertragen (zur Zulässig-

keit der Übertragung von Schutzpflichten vgl. BGHSt 19, 286, 288; Jescheck in

LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 28), die unter Federführung der Firma , in deren Ver-

antwortungsbereich auch der Abbau der Dilatationsüberbrückungen fiel, die

Stahlbauarbeiten ausführte (UA 22, 38, 112 f.). Der von der ARGE bestimmte

Bauleiter war für die Räumung der Dilatationsüberbrückungen aus dem Fahr-

bereich nach Beendigung der eigentlichen Bauarbeiten verantwortlich (UA 112

f.,144). Neben dem Bauleiter F. und den ebenfalls zur eigenständigen Kon-

trolle der Kollisionsfreiheit des Fahrbereichs verpflichteten Angeklagten E.

und P. hatten aber auch die Angeklagten W. und Wi. eine Garanten-

stellung, die sie gemäß § 13 Abs.1 StGB zur Abwendung der von den Dilata-

tionsüberbrückungen im Bereich der Stütze 206 ausgehenden Gefahren für die

Allgemeinheit verpflichtete.

Ihre Garantenstellung wurde durch die tatsächliche Übernahme des ih-

nen von dem Angeklagten F. erteilten Auftrages begründet (vgl. BGH VRS

17, 424, 428; OLG Celle NJW 1961, 1939, 1940; Stree in Schönke/Schröder

StGB 26. Aufl. § 13 Rdn. 26; Jescheck aaO Rdn. 27). Der Auftrag bezog sich

auf die gezielte Beseitigung einer offenkundig hochbrisanten Gefahrenquelle

für den Fahrbetrieb. Die tatsächliche Übernahme der Ausführung dieses Auf-

trages begründete deshalb eine Schutzfunktion der Angeklagten gegenüber

den Benutzern der Schwebebahn. Entgegen der vor der Verteidigung vertrete-

nen Auffassung ist insoweit ohne Bedeutung, ob die Angeklagten arbeitsver-

traglich verpflichtet waren, eine solche Schutzfunktion zu übernehmen. Maß-

gebend für die Begründung einer Garantenstellung ist allein die tatsächliche

Übernahme des Pflichtenkreises, nicht (auch) das Bestehen einer entspre-

chenden vertraglichen Verpflichtung (vgl. Jescheck aaO; Stree aaO Rdn. 28).

Durch das Hinzutreten der "hilfswilligen" Angeklagten L. und S.

wurden die Angeklagten W. und Wi. aus ihrer Garantenstellung in Bezug

auf den Abbau der vierten Kralle nicht entlassen. Selbst wenn W. und Wi.

- wie zu ihren Gunsten festgestellt - geglaubt haben, der Bauleiter F. habe

L. und S. ausdrücklich beauftragt, am Abbau der Dilatationsüberbrückung

an der Stütze 206 mitzuwirken, war ein solcher Auftrag ersichtlich nicht dahin

zu verstehen, daß nunmehr vom Bauleiter eine Trennung der Aufgaben- und

Verantwortungsbereiche vorgenommen worden wäre. Eine solche, angesichts

einer einheitlichen Gefahrenquelle, die es zu beseitigen galt, ohnehin denkbar

fern liegende Möglichkeit kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der

Bauleiter nicht vor Ort und damit über den Stand der bereits ausgeführten und

der noch zu erledigenden Aufgaben nicht informiert war.

Scheidet jedoch die Beendigung der Garantenstellung durch eine den

ursprünglichen Auftrag ganz oder teilweise zurücknehmende Weisung des

Auftraggebers aus, finden die sich aus der Garantenstellung ergebenden Ga-

rantenpflichten ihr Ende erst dann, wenn der Garant die übernommene

Schutzaufgabe vollständig erfüllt hat (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 13 Rdn. 63;

Stree in FS für Hellmuth Mayer, 1966, S. 145, 161 f.). Die hier allein in Betracht

kommende Mitübernahme der Pflichten der ursprünglichen Garanten durch

Dritte

- die Angeklagten L. und S. - läßt die Garantenstellung der bisherigen Ga-

ranten grundsätzlich unberührt (zum Fortbestehen von Sicherungspflichten der

ursprünglichen Garanten bei Übernahme von Sicherungspflichten durch eine

weitere Person vgl. BGH VRS 17, 424, 427 f.). Sie kann aber zu einer Modifi-

zierung der auf die vollständige Erfüllung der übernommenen Schutzaufgabe

gerichteten Garantenpflichten (vgl. BGHSt 19, 286, 288 f.; Jescheck aaO

Rdn. 28) und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten (Jescheck aaO vor

§ 13 Rdn. 97) führen. So muß der ursprüngliche Garant die übernommene

Gefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhändig durchführen, sondern

kann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur Übernahme bereiten Dritten überlas-

sen.

Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet sich

nach den Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das

Ausmaß der Gefahr, für deren Beseitigung der (ursprüngliche) Garant einzu-

stehen hat, und die Zuverlässigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle

beteiligten übrigen Garanten.

Schon mit Blick auf die außerordentlich hohe Gefährlichkeit der Kralle im

Schienenbereich der Schwebebahn (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der

Gefahr und Sorgfaltspflicht vgl. auch BGHSt 37, 184, 187) traf die Angeklagten

W. und Wi. jedenfalls die Verpflichtung, sich durch geeignete Maßnahmen

zu vergewissern, ob auch L. und S. die ihnen nach den bisher getroffenen

Feststellungen im Wege interner Arbeitsteilung überlassene Entfernung der

vierten Kralle ordnungsgemäß vorgenommen hatten. Verblieb nämlich die

Kralle auf der Schiene, so gingen von ihr bei Wiederaufnahme des Fahrbe-

triebs Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen aus. Den be-

sonderen Sorgfaltspflichten, die bei der Beseitigung von Hindernissen aus dem

Bereich eines schienengebundenen Verkehrsmittels für jeden bestehen, der es

übernommen hat, an der Gefahrenbeseitigung mitzuwirken, trägt denn auch die

Dienstanweisung 33 Rechnung, über die nach den Feststellungen alle auf der

Baustelle Beschäftigten bei Unterweisungen durch die Baufirma und die Wup-

pertaler Stadtwerke zu informieren waren (UA 38). Danach muß sich jeder Be-

schäftigte bei Arbeitsunterbrechung und nach beendeter Arbeit davon über-

zeugen, daß die Strecke betriebssicher ist (UA 26). Unabhängig von der kon-

kreten Kenntnis dieser Dienstanweisung lag das Ausmaß der Gefahr für jeden

an der Strecke beschäftigten Arbeiter auf der Hand.

Zumutbarkeitsgesichtspunkte standen einer solchen Verpflichtung der

Angeklagten Wi. und W. zur Kontrolle nach den bislang getroffenen Fest-

stellungen schon deshalb nicht entgegen, weil die vier Angeklagten am selben

Ort arbeiteten und der jeweilige Stand der Arbeiten für alle gleichermaßen

leicht zu überschauen (auch zu hören) gewesen wäre. Ein umfassender Ver-

trauensschutz in die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem anderen ar-

beitsteilig übernommenen Aufgabe, wie er insbesondere im Bereich der ärztli-

chen Heilbehandlung für Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen und damit klar

abgegrenzter Aufgaben anerkannt ist (vgl. dazu BGH NJW 1980, 650;

Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder aaO § 15 Rdn. 151; Schroeder

in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 176), kam hier von vornherein nicht in Betracht.

Ob besondere Umstände vorlagen, aus denen sich ergeben könnte, daß

die Angeklagten Wi. und W. sich trotz der erkennbaren Gefahrenlage auf

die ordnungsgemäße Erledigung des Abbaus der vierten Kralle durch die An-

geklagten L. und S. verlassen durften, wird der neue Tatrichter zu klären

haben.

b) Auch für die Angeklagten L. und S. kann eine Garantenstellung

mit der sich daraus ergebenden Pflicht zur Beseitigung der Kralle als Gefah-

renquelle im Schienenverkehr entstanden sein, insbesondere dann, wenn sie

es auf Weisung des Angeklagten F. übernommen hätten, die bei ihrem Ein-

treffen an der Stütze 206 noch nicht erledigten Arbeiten gemeinsam mit den

Angeklagten W. und Wi. auszuführen. Eindeutige Feststellungen enthält

das Urteil insoweit nicht. In Betracht kommt aber auch eine freiwillige Beteili-

gung an den noch ausstehenden Arbeiten. Erfolgt die - auch konkludent mögli-

che - Mitübernahme einer Pflicht gegenüber Personen, die, wie die Angeklag-

ten W. und Wi. , ihrerseits Garanten sind, so rückt der Übernehmende in

vollem Umfang in die Garantenstellung ein (Stree aaO Rdn. 26, 30). Allerdings

reicht hierfür nicht jedes allgemein gehaltene, ersichtlich unverbindliche Hilfs-

angebot aus. Erforderlich ist vielmehr, daß durch die Wahrnehmung bestimm-

ter Aufgaben in zurechenbarer Weise das Vertrauen der übrigen Garanten in

die verantwortliche Mitwirkung des Hilfswilligen bei der Gefahrabwendung be-

gründet wird (vgl. BGH NJW 1993, 2628, 2629; Stree in FS für Hellmuth Mayer,

1966, S. 145, 155 f., 158). Sofern die Angeklagten L. und S. nach diesen

Grundsätzen eine Garantenstellung hatten, steht einer Verurteilung der Ange-

klagten nicht entgegen, daß nicht geklärt werden kann, wer als letzter die Ar-

beitsbühne verließ.

Hatte derjenige Angeklagte, der die Arbeitsbühne als vorletzter verließ,

ohne weiteres auf einen ordnungsgemäßen Abbau der Kralle durch den auf der

Arbeitsbühne verbliebenen Angeklagten vertraut, so gelten für ihn die gleichen

Erwägungen wie für die Angeklagten W. und Wi. .

Ausgehend von dem unrichtigen Ansatz eines umfassenden Vertrauens-

schutzes für alle an der Stütze 206 arbeitenden Angeklagten sind die vom

Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen lückenhaft oder entbehren

einer tragfähigen Beweisgrundlage. Soweit in den Urteilsgründen (UA 55, 56)

von einer paarweisen Aufteilung der vier Arbeiter für den Abbau jeweils einer

"zugeteilten" Kralle ausgegangen wird, beruhen diese Feststellungen auf Aus-

sagen der Angeklagten W. und Wi. , die das Landgericht in Anwendung

des Zweifelssatzes zu Gunsten dieser Angeklagten für unwiderlegt erachtet

hat. Angesichts des naheliegenden Motivs, sich auf diese Weise auf Kosten

der Angeklagten S. und L. zu entlasten, können die Angaben der Ange-

klagten W. und Wi. jedoch nicht ungeprüft zur Grundlage einer Verurtei-

lung der Angeklagten S. und L. gemacht werden, die zu dem Anklagevor-

wurf geschwiegen haben.

Der Senat hebt deshalb die Feststellungen zum Abbau der Dilatations-

überbrückungen im Bereich der Stütze 206, einschließlich der Feststellungen

zu den hierfür von Vorgesetzten den Angeklagten W. , Wi. , S. und L.

erteilten Aufträgen und einer Arbeitsteilung dieser Angeklagten untereinander

auf (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 [einschließlich] der Urteilsabschrift). Die übri-

gen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem aufgezeigten

Rechtsfehler nicht betroffen sind.

Tepperwien Maatz RiBGH Athing ist infolge Krankheit gehindert, seine Unterschrift beizufügen

Tepperwien

Ernemann Sost-Scheible

BGHSt: ja

BGHR: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 13

Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer

Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn).

BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01 - Landgericht Wuppertal