BGH Beschluss vom 31.01.2002 – III ZR 10/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2000 - 7 U (Hs)
105/99 - wird insoweit angenommen, als der Klägerin Zinsen von mehr
als 5 v. H. aus 115.000 DM seit dem 4. Juni 1998 zuerkannt worden
sind.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil
nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf
Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Klägerin wird bis zum 28. Februar 2002 um Nachricht gebeten, ob
die Klage hinsichtlich der Zinsmehrforderung zurückgenommen wird.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke