Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2002 – III ZR 10/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2000 - 7 U (Hs)

105/99 - wird insoweit angenommen, als der Klägerin Zinsen von mehr

als 5 v. H. aus 115.000 DM seit dem 4. Juni 1998 zuerkannt worden

sind.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil

nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf

Erfolg.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Klägerin wird bis zum 28. Februar 2002 um Nachricht gebeten, ob

die Klage hinsichtlich der Zinsmehrforderung zurückgenommen wird.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke