BGH Beschluss vom 31.01.2002 – III ZR 215/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer aus dem Urteil des 14. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Juli 2001
- 14 U 7/01 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurück-
gewiesen.
Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 30.000 DM
(= 15.338,76 Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht auf nicht
mehr als 60.000 DM beruht - wie auch die Revision nicht verkennt - auf den
eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Dementsprechend hatte be-
reits das Landgericht - wie nunmehr auch das Berufungsgericht - den Streitwert
für die Klage auf 30.000 DM festgesetzt, nämlich den Höchstbetrag des von
der Klägerin für den Zeitraum von 1995 bis 1997 geschätzten, noch offenen
Rest-Honorars, so wie er auch im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt
und in den Vorinstanzen von keiner der Parteien beanstandet worden ist. Des-
wegen muß sich die Klägerin auch im Revisionsrechtszug an ihrer eigenen
Streitwertangabe festhalten lassen.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr