Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2002 – III ZR 215/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und

Dörr

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer aus dem Urteil des 14. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Juli 2001

- 14 U 7/01 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurück-

gewiesen.

Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 30.000 DM

(= 15.338,76 Euro) festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht auf nicht

mehr als 60.000 DM beruht - wie auch die Revision nicht verkennt - auf den

eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Dementsprechend hatte be-

reits das Landgericht - wie nunmehr auch das Berufungsgericht - den Streitwert

für die Klage auf 30.000 DM festgesetzt, nämlich den Höchstbetrag des von

der Klägerin für den Zeitraum von 1995 bis 1997 geschätzten, noch offenen

Rest-Honorars, so wie er auch im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt

und in den Vorinstanzen von keiner der Parteien beanstandet worden ist. Des-

wegen muß sich die Klägerin auch im Revisionsrechtszug an ihrer eigenen

Streitwertangabe festhalten lassen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr