BGH Beschluss vom 04.02.2002 – II ARZ 1/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Februar 2002
in der Sache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, zur Entscheidung über sein Befangen-
heitsgesuch ein anderes Oberlandesgericht als das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien, deren Rechtsvorgänger gesellschaftsrechtlich verbunden
waren, streiten im wesentlichen um die Wirksamkeit von drei notariellen Aus-
einandersetzungsverträgen, welche ihre Erblasser im Jahr 1981 geschlossen
haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung
eingelegt und durch Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 drei namentlich ge-
nannte Richter des zuständigen 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-
gerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet
hat er dieses Gesuch damit, daß ein Hochschullehrer, welcher im Nebenamt
Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg
ist, ohne dem
2. Zivilsenat anzugehören, ein Rechtsgutachten "zu den Aussichten der Klage"
erstattet hat. Außerdem hat er in dem gleichen Schriftsatz "die Verweisung des
Rechtsstreits an ein anderes Oberlandesgericht, welches der Bundesgerichts-
hof bestimmen möge", beantragt; er hält es für unzumutbar, "vor diesem Ge-
richt sein Recht zu suchen".
Die abgelehnten Richter haben dienstliche Erklärungen abgegeben,
nach denen sie sich nicht für befangen halten. Auf den Hinweis, der Antrag auf
Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts werde dahin interpretiert, daß
der Kläger sämtliche Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne, ein solches Gesuch jedoch als
unzulässig angesehen werde, hat der Kläger nicht reagiert. Die Sache ist des-
wegen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung zugeleitet worden.
II. Der Antrag ist unzulässig. Zutreffend hat das Berufungsgericht das
Begehren, der Bundesgerichtshof möge das zur Entscheidung über das Ableh-
nungsgesuch vom 29. Oktober 2001 zuständige Oberlandesgericht bestimmen,
als pauschale Ablehnung sämtlicher Richter des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg angesehen.
Es entspricht ständiger, vom Schrifttum geteilter Auffassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1973
- VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f. m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl.
§ 42 Rdn. 3 i.V.m. § 45 Rdn. 4 m.w.N.), daß nur einzelne Mitglieder eines Ge-
richts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, daß aber
eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts
rechtsmißbräuchlich und unbeachtlich ist. Angesichts der Wirkungslosigkeit
dieses Gesuchs hätten schon die nach der Geschäftsverteilung des Oberlan-
desgerichts zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die nament-
lich genannten drei Richter des 2. Zivilsenats berufenen Richter die Unzuläs-
sigkeit der Pauschalablehnung aussprechen können; zur Vermeidung weiterer
Verzögerungen des Rechtsstreits kann aber auch der Senat dieses Gesuch
zurückweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1973 aaO m.w.N.).
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer