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BGH Beschluss vom 04.02.2002 – II ZB 24/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 24/01

BESCHLUSS

vom

4. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Be-

schluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

15. Oktober 2001 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aurich zur Zahlung von

gut 24.000,00 DM verurteilt worden, weil er den nach Ansicht des Landgerichts

der Klägerin, der früheren Lebensgefährtin des Beklagten, gehörenden PKW

veräußert und den Erlös weitgehend für sich behalten hat. Für die Durchfüh-

rung des Berufungsverfahrens gegen dieses Urteil hat der Beklagte um Bewil-

ligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Unter Vorlage von Unterlagen hat

er vorgetragen, er sei als zu 60 % erwerbsgeminderter Frührentner darauf an-

gewiesen, sein auf nur rund 146.000,00 DM zusammengeschmolzenes Vermö-

gen für seine zukünftigen Bedürfnisse zusammenzuhalten; statistisch habe er

eine Lebenserwartung von 36 Jahren, so daß sein Vermögen einer monatli-

chen Rente von nur 833,00 DM entspreche. Durch den angefochtenen, nicht

näher begründeten Beschluß hat das Berufungsgericht das Gesuch zurückge-

wiesen, weil der Beklagte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht au-

ßerstande sei, die Prozeßkosten zu tragen. In einem späteren Beschluß hat es

diese Entscheidung außerdem darauf gestützt, daß die beabsichtigte Recht s-

verfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit seiner außerordentlichen Be-

schwerde macht der Beklagte geltend, der Beschluß des Oberlandesgerichts

sei greifbar gesetzwidrig, weil dieses offensichtlich seine ausführlichen Darle-

gungen zu seiner wirtschaftlichen Lage nicht zur Kenntnis genommen habe.

II. Die außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte

verkennt selbst nicht, daß gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte,

durch die ein Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgewiesen wird,

ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht eröffnet ist. Die Voraussetzungen, unter

denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene

"außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall ersichtlich

nicht erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, daß eine mit ordentlichen Rechtsbehel-

fen nicht angreifbare gerichtliche Entscheidung unrichtig ist, vielmehr müßte

sie "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin

unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz

fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Davon

kann bei dem angefochtenen Beschluß, auch wenn er entgegen den Erwartun-

gen des Beklagten nicht näher begründet worden ist, schon deswegen keine

Rede sein, weil das Gesetz ausdrücklich vorsieht, daß die Partei "ihr Vermögen

einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist" (§ 115 Abs. 2 ZPO).

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer