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BGH Urteil vom 04.02.2002 – II ZR 100/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Februar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Dritt-

widerklägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 15. Februar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin - eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, an der der Drittwi-

derkläger zu einem Viertel als Gesellschafter beteiligt war - macht mit der Kla-

ge aus eigenem und abgetretenem Recht unstreitige Vergütungsansprüche für

steuerberatende Tätigkeit in Höhe von insgesamt 37.952,55 DM gegen die Be-

klagte geltend. Dagegen hat die Beklagte mit einem ihr vom Drittwiderkläger in

Höhe von 45.000,00 DM abgetretenen erststelligen Teilbetrag seines

- teilweise streitigen - Abfindungsanspruchs gegen die Klägerin die Aufrech-

nung erklärt und in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 4.252,93 DM aus

dem abgetretenen Anspruch Widerklage erhoben. Daneben macht der Drittwi-

derkläger mit seiner Widerklage den nicht abgetretenen Teil seines Abfin-

dungsanspruchs zuletzt in Höhe von 480.450,22 DM nebst Zinsen gegen die

Klägerin geltend. Der Drittwiderkläger, dessen Geschäftsanteil an der Klägerin

durch - unangefochten gebliebenen - Beschluß seiner drei Mitgesellschafter

vom 28. Juli 1997 eingezogen wurde, stützt seinen Abfindungsanspruch auf die

für diesen Fall in § 8 der Satzung der Klägerin vorgesehene Abfindungsrege-

lung. Diese lautet - soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - wie

folgt:

"1. Die Vergütung regelt sich nach dem Wert der Anteile. Als Wert eines jeden Anteils ist anzusetzen der entsprechende Anteil an der Summe aus Nennwert des eingezahlten Stammkapitals, offenen Rücklage, Bilanzgewinn, soweit er nicht ausgeschüttet wurde, und der anteilige Unternehmenswert gem. Abs. 2; ein Bilanzverlust ist abzuziehen. Dabei ist die Bilanz auf den letz- ten Bilanzstichtag maßgeblich.

2. Der nach Abs. 1 anzusetzende Unternehmenswert ist für jeden

Anteil wie folgt zu berechnen:

a)

b)

Zunächst ist der Durchschnitt der Umsatzerlöse

... der letzten drei Geschäftsjahre zu bilden ...

...

c) Zu dem Wert eines Anteils gehören ... sowie die bilanzierte verfallbare Pensionsrückstellung des ausscheidenden Ge- sellschafters.

3. Die Vergütung zu 2 a und b ist fällig in 2 gleichen Raten, je- weils 3 Monate und 6 Monate nach dem Einziehungsbeschluß gem. § 6 des Vertrages ... Die Vergütung nach Abs. 2 c ist fällig 3 Monate nach dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres."

Die Jahresabschlüsse der Klägerin für 1995 und 1996 wurden bislang

noch nicht verbindlich festgestellt; jedoch haben die Parteien insoweit die gro-

ßenteils unstreitigen Bilanzzahlen des jeweils dritten Entwurfs des Jahresab-

schlusses für die betreffenden Geschäftsjahre zur Ermittlung der Abfindung des

Drittwiderklägers im Prozeß zugrunde gelegt. Der dritte Bilanzentwurf zum

31. Dezember 1996 weist für die Klägerin auf der Basis des - voll eingezahl-

ten - Stammkapitals von 400.000,00 DM, eines Verlustvortrags aus dem Jahre

1995 von 727.145,12 DM und eines Jahresfehlbetrages

für 1996 von

129.452,95 DM insgesamt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbe-

trag von 456.598,07 DM aus.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklagen ab-

gewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten und des Drittwiderklägers hat das

Kammergericht die Klage wegen Durchgreifens der Aufrechnung abgewiesen,

der Widerklage der Beklagten in vollem Umfang von 4.232,93 DM nebst Zinsen

stattgegeben und auch die Drittwiderklage in Höhe von 479.922,05 DM nebst

Zinsen für begründet erachtet; lediglich in Höhe von 528,17 DM hat es sie ab-

gewiesen.

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils, während der Drittwiderkläger mit seiner unselbständigen

Anschlußrevision den abgewiesenen Anteil seines Abfindungsanspruchs wei-

terverfolgt.

Entscheidungsgründe

Beide Rechtsmittel haben Erfolg und führen insgesamt zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammerge-

richt.

A. Das Kammergericht ist der Ansicht, dem Drittwiderkläger stehe aus

Anlaß der Einziehung seines Geschäftsanteils an der Klägerin eine Abfindung

von insgesamt 524.922,05 DM zu. Dieser Betrag setze sich aus dem gemäß

§ 8 Abs. 2 der Satzung errechneten durchschnittlichen anteiligen Unterneh-

menswert von 199.047,05 DM, einer für den Drittwiderkläger gebildeten verfall-

baren Pensionsrückstellung von 225.875,00 DM (§ 8 Abs. 2 c der Satzung) und

dem Nennwert seines Stammkapitalanteils von 100.000,00 DM zusammen. Ein

Verlustabzug finde nicht statt, da die Bilanz für 1996 ausgeglichen sei. Der

Jahresfehlbetrag von 129.452,95 DM werde dadurch neutralisiert, daß die bi-

lanzierten Aufwendungen

für Geschäftsführergehälter

in Höhe von

797.272,24 DM (richtig: 797.727,24 DM) um die darin enthaltenen, unstreitig zu

Unrecht zugunsten der anderen Gesellschafter geleisteten Tantiemezahlungen

in Höhe von 437.727,24 DM zu kürzen seien. Andererseits stehe dem Drittwi-

derkläger ein über den Nennwert seiner Einlage hinausgehender "Buch-

wertanteil" von 528,17 DM nicht zu, weil die Satzung dies nicht vorsehe.

B. Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten den beiderseitigen

Revisionsangriffen nicht stand.

I. Revision der Klägerin

Das Berufungsgericht hat den Abfindungsanspruch des Drittwiderklägers

nach § 8 der Satzung der Klägerin in wesentlichen Punkten zum Nachteil der

Klägerin falsch ermittelt (1.) und dabei zudem - infolge einer fehlerhaften Be-

urteilung des Bilanzergebnisses für das Geschäftsjahr 1996 - übersehen, daß

ein solcher Anspruch insgesamt dem Einwand des Zahlungsverbots nach

§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG ausgesetzt war (2.).

1. a) Im Rahmen der Bewertung des Abfindungsanspruchs des Drittwi-

derklägers hat das Berufungsgericht allerdings zunächst noch zutreffend den

nach § 8 Abs. 1 der Satzung anzusetzenden anteiligen Unternehmenswert auf

der Grundlage des Durchschnitts der Umsatzerlöse der letzten drei Geschäfts-

jahre der Klägerin (§ 8 Nr. 2 a der Satzung) mit 199.047,05 DM ermittelt.

Durchgreifende Einwände gegen diesen - der Berechnung des Drittwiderklä-

gers entsprechenden - Wertansatz sind von der Klägerin weder in der Vorin-

stanz noch im Revisionsverfahren erhoben worden.

b) Für die - zutreffend als verfallbar eingestufte - Pensionsrückstellung

(§ 8 Nr. 2 c der Satzung) hat das Berufungsgericht zu Unrecht den teilweise

überhöhten Wert von 225.875,00 DM aus dem überholten zweiten Bilanzent-

wurf 1996 in Ansatz gebracht. Statt dessen ist der im dritten Bilanzentwurf re-

duzierte Betrag von 174.608,00 DM als maßgeblich zugrunde zu legen, weil

die Pensionsrückstellung ab dem Geschäftsjahr 1996 wegen der fristlosen

Kündigung des Drittwiderklägers als Geschäftsführer nicht mehr dotiert worden

ist; diese Reduzierung um 51.267,00 DM hat der Drittwiderkläger bereits in

seiner Berufungsbegründung ausdrücklich hingenommen. Demgegenüber ist

- entgegen der Ansicht der Revision - im Zusammenhang mit der Pensions-

rückstellung die zusätzliche Absetzung eines - von der Klägerin selbst in den

dritten Bilanzentwurf eingestellten - Aktivpostens von 51.327,05 DM für eine

Rückdeckungsversicherung nicht veranlaßt; das vom eigenen Vortrag in den

Vorinstanzen abweichende neue Vorbringen der Klägerin zur angeblichen

Wertlosigkeit des Anspruchs aus dieser Versicherung ist in der Revisionsin-

stanz unzulässig.

c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des

Berufungsgerichts, vom Nennwert der Stammeinlage des Drittwiderklägers von

100.000,00 DM sei wegen Ausgeglichenheit der Jahresbilanz 1996 ein Bilanz-

verlust nicht abzuziehen. Das Berufungsgericht verkennt offensichtlich den tat-

sächlichen Umfang der nach der Abfindungsregelung in § 8 Abs. 1 der Satzung

bei der Ermittlung der Abfindung zu berücksichtigenden "Bilanzverluste". Aus-

weislich des korrigierten dritten Bilanzentwurfs für das Geschäftsjahr 1996 be-

stand der bilanzielle Verlust der Klägerin zum 31. Dezember 1996 als maßgeb-

lichem Bilanzstichtag nicht nur - wie das Kammergericht gemeint hat - in einem

Jahresfehlbetrag von 129.452,95 DM, sondern aufgrund des zusätzlich

zu berücksichtigenden Verlustvortrags von 727.145,12 DM

insgesamt

856.598,07 DM. Damit war nicht nur das Eigenkapital von 400.000,00 DM

durch die Verluste aufgebraucht, sondern es bestand zusätzlich als Überschuß

der Passiv- über die Aktivposten ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehl-

betrag von 456.598,07 DM (§ 268 Abs. 3 HGB). Freilich ist der sich aus dem

bilanzierten Jahresfehlbetrag und dem Verlustvortrag ergebende Gesamtver-

lust von 856.598,07 DM durch eine - vom Kammergericht nur unvollkommen

vorgenommene - Bilanzkorrektur in Höhe von 437.727,24 DM zugunsten des

Drittwiderklägers wegen zu Unrecht von der Klägerin bilanzierter Aufwendun-

gen für Tantiemezahlungen an die drei verbliebenen Mitgesellschafter zu redu-

zieren; wie die Klägerin nicht mehr in Abrede gestellt hat, waren jegliche Tan-

tiemezahlungen schon deshalb unzulässig, weil - jedenfalls nach dem in der

Revisionsinstanz maßgeblichen bisherigen Sach- und Streitstand - ein Jahres-

überschuß, an den gemäß § 4 Nr. 2, 3. Abs. der Satzung ein Tantiemean-

spruch allein anknüpft, nicht erzielt worden ist. Wegen des bereits im vorange-

gangenen Geschäftsjahr durch Verluste aufgezehrten Stammkapitals wäre da-

her ein Rückforderungsanspruch gegen die betreffenden Gesellschafter im

Umfang der Tantiemezahlungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG zu aktivieren. Da-

nach war auch die derart korrigierte Jahresbilanz 1996 keinesfalls ausgegli-

chen, sondern schloß immer noch mit einem nicht durch Eigenkapital gedeck-

ten Fehlbetrag von rechnerisch 18.870,83 DM ab. Nach dem Sinnzusammen-

hang der Abfindungsregelung des § 8 der Satzung muß sich der Drittwiderklä-

ger - wenn bei der Anteilsbewertung zunächst ohne Rücksicht auf die tatsächli-

che bilanzielle Überschuldungssituation der Nennwert des eingezahlten

Stammkapitals als positiver Rechnungsfaktor angesetzt wird - als zu berück-

sichtigenden "Bilanzverlust" nicht nur seinen Anteil an dem nicht durch Eigen-

kapital gedeckten Fehlbetrag, sondern auch anteilig den Verlust des gesamten

Stammkapitals abziehen lassen. Damit ist in die Gesamtrechnung ein Bilanz-

verlustanteil von 104.717,71 DM einzustellen.

d) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen würde sich danach

rechnerisch ein Abfindungsanspruch des Drittwiderklägers in Höhe von ledig-

lich 368.937,34 DM ergeben.

2. a) Gleichwohl kann das angefochtene Urteil selbst im Umfang des

vorgenannten reduzierten Abfindungsbetrages nicht bestehenbleiben, weil

- wie die Revision zu Recht rügt - das Berufungsgericht auch die möglichen

Rechtsfolgen des infolge seiner bilanziellen Fehleinschätzung nicht erkannten

vollständigen Verlustes des Stammkapitals bzw. der weitergehenden bilanziel-

len Überschuldung der Klägerin auf der Grundlage des dritten Bilanzentwurfs

nicht in Betracht gezogen hat. Danach war zu erwägen, daß bereits zum Zeit-

punkt der Fassung des Einziehungsbeschlusses am 28. Juli 1997 die vorgese-

hene Auszahlung der Abfindung - in welcher Höhe auch immer - zu den sat-

zungsmäßig vorgesehenen Zeitpunkten (§ 8 Abs. 3) voraussehbar gegen das

Auszahlungsverbot nach §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen würde und

daher im Falle der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses auch dem von der

Gültigkeit der Einziehung abhängigen Abfindungsanspruch insgesamt die

Grundlage entzogen sein konnte (vgl. BGHZ 9, 157, 173 f. m.N.). Sollte bei der

Fassung des Einziehungsbeschlusses ein derartiger Verstoß der Abfindungs-

zahlung gegen die §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG nicht absehbar gewesen

sein, hätte das Berufungsgericht weitergehend erwägen müssen, ob im Zeit-

punkt der Berufungsverhandlung eine derartige Zuwiderhandlung gegen die

Kapitalerhaltungsvorschriften angesichts des in diese Richtung weisenden

Vortrags des Drittwiderklägers in Betracht kam (vgl. zum maßgeblichen Zeit-

punkt der Durchführung der Leistung: Sen.Urt. v. 1. Dezember 1986

- II ZR 306/85, NJW 1987, 1194, 1195 m.N.).

b) Mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zum Vorliegen

der Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG kommt allerdings

eine das landgerichtliche Urteil ganz oder teilweise wiederherstellende En-

dentscheidung des Senats zum Nachteil der Beklagten und des Drittwiderklä-

gers nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht. Das gilt ferner deshalb,

weil das Kammergericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - weiterge-

hende Einwände des Drittwiderklägers und der Beklagten gegen verschiedene,

ihnen nachteilige Bilanzansätze in erheblichem Umfang übergangen hat. Nach

deren unter Beweis gestelltem Vortrag sind Korrekturen an dem für die Be-

rechnung des Abfindungsanspruchs maßgeblichen dritten Bilanzentwurf für

1996 im Gesamtumfang von 909.977,73 DM vorzunehmen. Im einzelnen han-

delt es sich um: die bestrittene Wertberichtigung einer Forderung der Klägerin

gegenüber der H. GmbH von insgesamt 563.008,33 DM, verteilt auf die Bilan-

zen

für

1995 und 1996; streitige Rückstellungen

für Ansprüche Dr. Ha. von

114.300,00 DM und für drohende Prozeßkosten von 25.000,00 DM; umstrittene

Rückstellungen für Drohverluste aus Mietverträgen in Höhe von insgesamt

175.000,00 DM; streitigen Aufwand für private Anmietung von Wohnräumen

durch die Geschäftsführer in Höhe von 32.669,40 DM. Sollten diese Korrektu-

ren - ganz oder teilweise - berechtigt sein, so kann sich die bilanzielle Situation

derart ändern, daß der Abfindungsanspruch wiederum bis zu der Höhe ge-

rechtfertigt ist, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wurde; als-

dann kann aber auch die derzeit in Betracht zu ziehende Anwendbarkeit der

Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG wieder frag-

lich sein.

II. Anschlußrevision des Drittwiderklägers

Die Abweisung der Drittwiderklage in Höhe von 528,17 DM hält den An-

griffen der Anschlußrevision nicht stand. Soweit das Berufungsgericht meint,

der Drittwiderkläger könne nach § 8 Abs. 1 der Satzung keinen über den

Nennwert seines Anteils am Stammkapital hinausgehenden Betrag beanspru-

chen, ist dies ersichtlich rechtsirrig. Diese Satzungsregelung beinhaltet ganz

offensichtlich keine bloße "Nennwertklausel", sondern schreibt im Gegenteil die

Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie insbesondere Bilanzgewinn und

-verlust, vor. Einen weitergehenden Bilanzgewinn errechnet sich der Drittwi-

derkläger aber gerade aufgrund seines - vom Kammergericht verkannten und

verfahrensfehlerhaft übergangenen - schlüssigen und unter Beweis gestellten

Vortrags zu den von ihm für erforderlich gehaltenen Korrekturen der maßgebli-

chen Bilanz in dem bereits erwähnten Gesamtumfang von 909.977,73 DM zu

seinen Gunsten (vgl. vorstehend unter B. I. 2. b). Auch hinsichtlich des Gegen-

stands der Anschlußrevision ist die Sache derzeit nicht endentscheidungsreif.

C. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls

nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - treffen kann.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer