Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 1 StR 536/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 16. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Ablehnung
des Beweisantrages auf Vernehmung des Vaters des Angeklagten
sowie des Schwimmeisters S. beanstandet, hat sie im Ergebnis
keinen Erfolg, weil das Landgericht die in tatsächlicher Hinsicht auf-
gestellten Behauptungen ersichtlich in den Urteilsgründen als erwie-
sen behandelt hat. Unter den hier gegebenen Umständen kann das
Urteil deshalb auf der fehlerhaften Ablehnungsbegründung nicht be-
ruhen (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl.,
S. 593 Fn. 118, 594, 908 f.). Die in dem Antrag und seiner Begrün-
dung enthaltenen Wertungen waren keine Beweisbehauptungen
(günstige Sozialprognose, zeigt große Verantwortung). Im übrigen
ist das Landgericht davon ausgegangen, daß schädliche Neigungen
beim Angeklagten nicht mehr festzustellen waren.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Hebenstreit
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs