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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 1 StR 536/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 536/01

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mosbach vom 16. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Ablehnung

des Beweisantrages auf Vernehmung des Vaters des Angeklagten

sowie des Schwimmeisters S. beanstandet, hat sie im Ergebnis

keinen Erfolg, weil das Landgericht die in tatsächlicher Hinsicht auf-

gestellten Behauptungen ersichtlich in den Urteilsgründen als erwie-

sen behandelt hat. Unter den hier gegebenen Umständen kann das

Urteil deshalb auf der fehlerhaften Ablehnungsbegründung nicht be-

ruhen (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl.,

S. 593 Fn. 118, 594, 908 f.). Die in dem Antrag und seiner Begrün-

dung enthaltenen Wertungen waren keine Beweisbehauptungen

(günstige Sozialprognose, zeigt große Verantwortung). Im übrigen

ist das Landgericht davon ausgegangen, daß schädliche Neigungen

beim Angeklagten nicht mehr festzustellen waren.

Schäfer Wahl Schluckebier

Kolz Hebenstreit

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs