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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 1 StR 571/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 571/01

1.

2.

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 13. September 2001 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme der Strafkammer, die

Schuldfähigkeit der Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen,

begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr festgestelltes Verhalten vor,

während und nach der Tat sowie der Umstand, daß sie bei der kurz

darauf erfolgten Festnahme "kaum merklich unter Alkohol- oder

Rauschmitteleinfluß" standen, belegt die Beurteilung des Landgerichts

hier unabhängig von der genauen Blutalkoholkonzentration. Zu den na-

turwissenschaftlichen Zusammenhängen zwischen Atemluft- und Blutal-

koholkonzentration weist der Senat im übrigen auf die der Vorschrift des §

24a

Abs. 1 StVG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers (dazu Gut-

achten des Bundesgesundheitsamtes <Schoknecht>, Beweissicherheit

der Atemalkoholanalyse, Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenver-

kehr, 1992) sowie die Auswertung von Slemeyer/Arnold/Klutzny/

Brackemeyer in NZV 2001, 281 hin.

Schäfer Wahl Schluckebier

Kolz Hebenstreit

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs