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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 1 StR 571/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 13. September 2001 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme der Strafkammer, die
Schuldfähigkeit der Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen,
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr festgestelltes Verhalten vor,
während und nach der Tat sowie der Umstand, daß sie bei der kurz
darauf erfolgten Festnahme "kaum merklich unter Alkohol- oder
Rauschmitteleinfluß" standen, belegt die Beurteilung des Landgerichts
hier unabhängig von der genauen Blutalkoholkonzentration. Zu den na-
turwissenschaftlichen Zusammenhängen zwischen Atemluft- und Blutal-
koholkonzentration weist der Senat im übrigen auf die der Vorschrift des §
24a
Abs. 1 StVG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers (dazu Gut-
achten des Bundesgesundheitsamtes <Schoknecht>, Beweissicherheit
der Atemalkoholanalyse, Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenver-
kehr, 1992) sowie die Auswertung von Slemeyer/Arnold/Klutzny/
Brackemeyer in NZV 2001, 281 hin.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Hebenstreit
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs