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BGH Urteil vom 05.02.2002 – 1 StR 9/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 9/02

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ingolstadt vom 26. September 2001, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung

über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1. Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; seine

Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung fest-

gesetzt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt überwiegend erfolglos

(§ 349 Abs. 2 StPO). Revision und Generalbundesanwalt machen jedoch zu-

treffend geltend, daß die Jugendkammer eine Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht geprüft hat (§ 349 Abs. 4 StPO,

vgl. BGHSt 37, 5).

2. Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er ist wiederholt wegen Verstö-

ßen gegen das BtMG verurteilt worden, zuletzt im Januar 2001 zu einer zur

Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe.

Die jetzt abgeurteilten Taten, bewaffnete Überfälle auf Tankstellen, hat

er wenige Wochen nach dieser Verurteilung "aufgrund seiner Betäubungsmit-

telabhängigkeit begangen". Sie wurden durch Entzugserscheinungen ausge-

löst; von der Beute erwarb der Angeklagte alsbald Heroin zum Eigenverbrauch.

Unter diesen Umständen liegt, wie auch der Generalbundesanwalt im

einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die Notwendigkeit einer Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Es ist typisch für eine

hangbedingte Gefährlichkeit, wenn der Täter straffällig wird, um in den Besitz

von Rauschmitteln oder - wie hier - in den Besitz des für ihre Beschaffung not-

wendigen Geldes zu kommen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 1997

- 1 StR 693/96; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 37 m.w.N.).

Erwägungen zu einer Anordnung gemäß § 64 StGB waren auch nicht

deshalb entbehrlich, weil die Jugendkammer nach sachverständiger Beratung

von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Eine

suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im

Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seeli-

schen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Tröndle/Fischer StGB

50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.).

Der Angeklagte hat sich allerdings bereits einmal einer Therapie unter-

zogen und ist rückfällig geworden. Dies steht der erforderlichen hinreichend

konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (BVerfGE 91, 1 ff.) jedoch

nicht notwendig entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 131 f.).

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nur dazu, daß über die Notwendig-

keit einer Unterbringung neu verhandelt werden muß, im übrigen bleibt der

Rechtsfolgenausspruch unberührt. Es ist ausgeschlossen, daß die Jugend-

kammer, die die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten strafmildernd

berücksichtigt hat, bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen

oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

4. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet,

verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt

35, 267).

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