BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 3 StR 350/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2001, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe
zum Totschlag, zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das auf die Rüge der
Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Er-
folg. Die Revision des Mitangeklagten D. , der als Haupttäter wegen Tot-
schlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung verurteilt worden ist, hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349
Abs. 2 StPO verworfen.
1. Nach den Feststellungen war es einige Tage vor der Tat zu verbalen
und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen zwischen einerseits den
Mitarbeitern des Internetcafés, zu denen der Angeklagte und der Mitangeklagte
D. gehörten, und andererseits einer Gruppe um die späteren Tatopfer, die
Brüder K. . Der Mitangeklagte D. hatte dabei in Anwesenheit des Ange-
klagten gegenüber dem Vater der Tatopfer geäußert, er werde dessen Söhne
mit einem Kugelhagel empfangen, wenn diese sich noch einmal in der Nähe
des Internetcafés blicken lassen sollten. Der Angeklagte hielt den Mitange-
klagten D. für fähig, diese Drohung auch wahr zu machen.
Anschließend kamen der Mitangeklagte D. , der Angeklagte sowie wei-
tere Mitarbeiter des Cafés bei einem "Kriegsrat" überein, daß man, da mit wei-
teren Angriffen der Brüder K. gerechnet werden müsse, neben anderen
Sicherungsmaßnahmen eine scharfe Waffe einsatzbereit vorhalten wolle, die
der Mitangeklagte D. am Vortage dem Angeklagten mit der Weisung überge-
ben hatte, sie für ihn als Waffenträger zur jederzeitigen Verfügung zu halten,
und die bereits geraume Zeit vorher zum Schutz des Internetcafés angeschafft
worden war.
In der Mittagszeit des 3. Dezember 2000 erschienen die Brüder Turan
und Hüseyin K. zusammen mit anderen, insgesamt zehn Personen vor dem
Internetcafé. Beide Seiten beschimpften und beleidigten sich heftig. Trotz der
aufgeheizten Atmosphäre war es durch die Brüder K. und ihre Freunde
zu keinen Beschädigungen gekommen. Auch hatte niemand der unbewaffneten
Brüder K. oder ihrer Freunde über verbale und allgemein gehaltene ge-
genseitige Drohungen hinaus mit dem Einsatz von Waffen gedroht. Zu einem
Zeitpunkt, als die Brüder K. mehrere Meter von der Türe zum Internetcafé
entfernt und weitere drei bis vier Begleiter in einigem Abstand dazu standen
und sich die übrigen bereits zurückgezogen hatten, gab der Mitangeklagte D.
dem Angeklagten zu verstehen, daß er ihm nunmehr die Pistole zur Verfügung
stellen solle. Der Angeklagte stellte sich umgehend neben D. , damit dieser
ihm die Pistole aus dem Hosenbund ziehen konnte. Der Mitangeklagte griff zur
Pistole, entsicherte sie, lud sie durch und stürmte aus dem Café. Er zielte
- mit ausgestrecktem und waagerecht in Schulterhöhe gehaltenem Arm - auf
die fliehenden Brüder K. und schoß insgesamt in schneller Folge sieben-
mal auf sie. Er tötete den Turan K. durch einen Schuß in den Kopf und
verletzte den Hüseyin K. schwer.
Nach Rückkehr in das Internetcafé gab der Mitangeklagte D. dem An-
geklagten die Waffe zurück und wies ihn an, das Lokal durch ein Toilettenfen-
ster zu verlassen und sie bei einem Bekannten zu verstecken. Dem kam der
Angeklagte nach.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte im Zeitpunkt, als er
dem Mitangeklagten D. die Waffe zur Verfügung stellte, für möglich hielt und
billigend in Kauf nahm, daß dieser damit gezielt auf die Brüder K. schießen
und dabei deren Tod für möglich halten und billigend in Kauf nehmen würde.
Das ergebe sich aus dem Geschehen am Vortage und unmittelbar vor der Tat
sowie aus der Art der Hilfeleistung und aus dem Nachtatverhalten des Ange-
klagten.
2. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung hält
zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Worauf das
Landgericht seine Überzeugung stützt, der Angeklagte, der dies bestreitet, ha-
be sich, als er dem Mitangeklagten D. die Waffe zur Verfügung gestellt habe,
vorgestellt oder für möglich gehalten, dieser werde mit Tötungsvorsatz gezielte
Schüsse auf die Tatopfer abgeben, läßt sich dem Urteil nicht in nachvollziehba-
rer Weise entnehmen.
Die Feststellungen belegen zwar, daß - was der Angeklagte wußte - die
Pistole zum Schutz des Internetcafés angeschafft worden war und der Mitan-
geklagte D. dem Vater der Tatopfer angedroht hatte, er werde im Wiederho-
lungsfalle dessen Söhne mit einem Kugelhagel empfangen. Auch war dem An-
geklagten bekannt, daß die Pistole bei Angriffen erforderlichenfalls als scharfe
Waffe zur Verteidigung einsatzbereit vorgehalten werden sollte.
Dies stützt die Annahme eines Gehilfenvorsatzes indes nur insoweit, als
der Angeklagte dem Mitangeklagten D. die Waffe in dem Bewußtsein über-
ließ, daß dieser sie in der konkreten Situation "einsetzen" (UA S. 12) wollte.
Eine auch die Abgabe gezielter, tödlicher Schüsse einschließende Vorstellung
von dem späteren Einsatz der Waffe durch D. ist damit aber nicht belegt. Sie
ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus dem gesamten Geschehensablauf ein-
schließlich des Nachtatverhaltens des Angeklagten. Lediglich die am Vortage
von dem Mitangeklagten D. ausgestoßene Drohung, er werde die Brüder
K. mit einem Kugelhagel empfangen, könnte darauf hindeuten. Das Land-
gericht teilt indes nicht mit, worauf sich seine Feststellung gründet, der Ange-
klagte habe die Drohung ernst genommen und den Mitangeklagten tatsächlich
für entschlossen gehalten, die Brüder K. mit einem Kugelhagel zu emp-
fangen. Im übrigen hätte näher dargelegt werden müssen, warum angesichts
der nicht bedrohlichen Situation für die Personen im Internetcafé der Ange-
klagte gerade in diesem Augenblick die Vorstellung bevorstehender mögli-
cherweise tödlicher Schüsse durch D. gehabt haben soll. Dabei hätte auch
Anlaß zur Erörterung der naheliegenden Möglichkeit bestanden, daß der A n-
geklagte
dem D. die Waffe in dem Bewußtsein überließ, dieser werde beispielsweise
durch demonstratives Zeigen der Schußwaffe oder durch die Abgabe eines
Warnschusses oder nur ungezielter Schüsse in Richtung der Gebrüder K.
diese dazu bewegen wollen, sich zu entfernen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
von Lienen Becker