Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 3 StR 350/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2001, soweit es ihn betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe

zum Totschlag, zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das auf die Rüge der

Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Er-

folg. Die Revision des Mitangeklagten D. , der als Haupttäter wegen Tot-

schlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung verurteilt worden ist, hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349

Abs. 2 StPO verworfen.

1. Nach den Feststellungen war es einige Tage vor der Tat zu verbalen

und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen zwischen einerseits den

Mitarbeitern des Internetcafés, zu denen der Angeklagte und der Mitangeklagte

D. gehörten, und andererseits einer Gruppe um die späteren Tatopfer, die

Brüder K. . Der Mitangeklagte D. hatte dabei in Anwesenheit des Ange-

klagten gegenüber dem Vater der Tatopfer geäußert, er werde dessen Söhne

mit einem Kugelhagel empfangen, wenn diese sich noch einmal in der Nähe

des Internetcafés blicken lassen sollten. Der Angeklagte hielt den Mitange-

klagten D. für fähig, diese Drohung auch wahr zu machen.

Anschließend kamen der Mitangeklagte D. , der Angeklagte sowie wei-

tere Mitarbeiter des Cafés bei einem "Kriegsrat" überein, daß man, da mit wei-

teren Angriffen der Brüder K. gerechnet werden müsse, neben anderen

Sicherungsmaßnahmen eine scharfe Waffe einsatzbereit vorhalten wolle, die

der Mitangeklagte D. am Vortage dem Angeklagten mit der Weisung überge-

ben hatte, sie für ihn als Waffenträger zur jederzeitigen Verfügung zu halten,

und die bereits geraume Zeit vorher zum Schutz des Internetcafés angeschafft

worden war.

In der Mittagszeit des 3. Dezember 2000 erschienen die Brüder Turan

und Hüseyin K. zusammen mit anderen, insgesamt zehn Personen vor dem

Internetcafé. Beide Seiten beschimpften und beleidigten sich heftig. Trotz der

aufgeheizten Atmosphäre war es durch die Brüder K. und ihre Freunde

zu keinen Beschädigungen gekommen. Auch hatte niemand der unbewaffneten

Brüder K. oder ihrer Freunde über verbale und allgemein gehaltene ge-

genseitige Drohungen hinaus mit dem Einsatz von Waffen gedroht. Zu einem

Zeitpunkt, als die Brüder K. mehrere Meter von der Türe zum Internetcafé

entfernt und weitere drei bis vier Begleiter in einigem Abstand dazu standen

und sich die übrigen bereits zurückgezogen hatten, gab der Mitangeklagte D.

dem Angeklagten zu verstehen, daß er ihm nunmehr die Pistole zur Verfügung

stellen solle. Der Angeklagte stellte sich umgehend neben D. , damit dieser

ihm die Pistole aus dem Hosenbund ziehen konnte. Der Mitangeklagte griff zur

Pistole, entsicherte sie, lud sie durch und stürmte aus dem Café. Er zielte

- mit ausgestrecktem und waagerecht in Schulterhöhe gehaltenem Arm - auf

die fliehenden Brüder K. und schoß insgesamt in schneller Folge sieben-

mal auf sie. Er tötete den Turan K. durch einen Schuß in den Kopf und

verletzte den Hüseyin K. schwer.

Nach Rückkehr in das Internetcafé gab der Mitangeklagte D. dem An-

geklagten die Waffe zurück und wies ihn an, das Lokal durch ein Toilettenfen-

ster zu verlassen und sie bei einem Bekannten zu verstecken. Dem kam der

Angeklagte nach.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte im Zeitpunkt, als er

dem Mitangeklagten D. die Waffe zur Verfügung stellte, für möglich hielt und

billigend in Kauf nahm, daß dieser damit gezielt auf die Brüder K. schießen

und dabei deren Tod für möglich halten und billigend in Kauf nehmen würde.

Das ergebe sich aus dem Geschehen am Vortage und unmittelbar vor der Tat

sowie aus der Art der Hilfeleistung und aus dem Nachtatverhalten des Ange-

klagten.

2. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung hält

zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Worauf das

Landgericht seine Überzeugung stützt, der Angeklagte, der dies bestreitet, ha-

be sich, als er dem Mitangeklagten D. die Waffe zur Verfügung gestellt habe,

vorgestellt oder für möglich gehalten, dieser werde mit Tötungsvorsatz gezielte

Schüsse auf die Tatopfer abgeben, läßt sich dem Urteil nicht in nachvollziehba-

rer Weise entnehmen.

Die Feststellungen belegen zwar, daß - was der Angeklagte wußte - die

Pistole zum Schutz des Internetcafés angeschafft worden war und der Mitan-

geklagte D. dem Vater der Tatopfer angedroht hatte, er werde im Wiederho-

lungsfalle dessen Söhne mit einem Kugelhagel empfangen. Auch war dem An-

geklagten bekannt, daß die Pistole bei Angriffen erforderlichenfalls als scharfe

Waffe zur Verteidigung einsatzbereit vorgehalten werden sollte.

Dies stützt die Annahme eines Gehilfenvorsatzes indes nur insoweit, als

der Angeklagte dem Mitangeklagten D. die Waffe in dem Bewußtsein über-

ließ, daß dieser sie in der konkreten Situation "einsetzen" (UA S. 12) wollte.

Eine auch die Abgabe gezielter, tödlicher Schüsse einschließende Vorstellung

von dem späteren Einsatz der Waffe durch D. ist damit aber nicht belegt. Sie

ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus dem gesamten Geschehensablauf ein-

schließlich des Nachtatverhaltens des Angeklagten. Lediglich die am Vortage

von dem Mitangeklagten D. ausgestoßene Drohung, er werde die Brüder

K. mit einem Kugelhagel empfangen, könnte darauf hindeuten. Das Land-

gericht teilt indes nicht mit, worauf sich seine Feststellung gründet, der Ange-

klagte habe die Drohung ernst genommen und den Mitangeklagten tatsächlich

für entschlossen gehalten, die Brüder K. mit einem Kugelhagel zu emp-

fangen. Im übrigen hätte näher dargelegt werden müssen, warum angesichts

der nicht bedrohlichen Situation für die Personen im Internetcafé der Ange-

klagte gerade in diesem Augenblick die Vorstellung bevorstehender mögli-

cherweise tödlicher Schüsse durch D. gehabt haben soll. Dabei hätte auch

Anlaß zur Erörterung der naheliegenden Möglichkeit bestanden, daß der A n-

geklagte

dem D. die Waffe in dem Bewußtsein überließ, dieser werde beispielsweise

durch demonstratives Zeigen der Schußwaffe oder durch die Abgabe eines

Warnschusses oder nur ungezielter Schüsse in Richtung der Gebrüder K.

diese dazu bewegen wollen, sich zu entfernen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

von Lienen Becker