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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 3 StR 429/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Kiel vom 27. Juni 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte der Untreue in 63 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 64 Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit sei-
ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 46 der Urteils-
gründe verurteilt worden ist. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der insoweit
verhängten Einzelstrafe von zwei Monaten zur Folge; der Ausspruch über die
Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick
auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt sowie die 63 bestehen
bleibenden Einzelstrafen aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Aus-
spruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker