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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 3 StR 512/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 512/01

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

5. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hannover vom 23. August 2001 im Strafaus-

spruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere allgemein zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juni 2000 vom

Vorwurf des Totschlags wegen Notwehr freigesprochen. Auf die Revision der

Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststel-

lungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil die ange-

klagte Tat nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des bewaffneten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) geprüft wor-

den war (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 32). Mit Urteil vom 23. Au-

gust 2001 hat das Landgericht den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-

sche Selbstladewaffe und mit deren Führen zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision

des Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg. Zum Schuldspruch hat die

Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemil-

derten Strafrahmen des § 30 a Abs. 2 BtMG entnommen. Bei der Strafrahmen-

wahl und der Strafzumessung hat es u.a. folgendes ausgeführt: "...In ganz er-

heblichem Maße spricht gegen den Angeklagten und gegen die Annahme ei-

nes minder schweren Falls, daß als Folge der Tat ein Mensch sein Leben ver-

loren hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Tötung ... durch

Notwehr gerechtfertigt war. Denn in der Tötung hat sich genau die Gefahr rea-

lisiert, die der Gesetzgeber durch die hohe Strafdrohung des Straftatbestandes

des § 30 a Abs. 2 BtMG vermeiden wollte...."

Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine

Tötung in Notwehr ist rechtmäßig und kann dem Täter nicht strafschärfend zum

Vorwurf gemacht werden.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der verhängten Fre i-

heitsstrafe auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht. Da lediglich ein Wer-

tungsfehler vorliegt, können die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffe-

nen Feststellungen bestehen bleiben.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker