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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 3 StR 512/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
5. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 23. August 2001 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere allgemein zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juni 2000 vom
Vorwurf des Totschlags wegen Notwehr freigesprochen. Auf die Revision der
Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststel-
lungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil die ange-
klagte Tat nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) geprüft wor-
den war (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 32). Mit Urteil vom 23. Au-
gust 2001 hat das Landgericht den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-
sche Selbstladewaffe und mit deren Führen zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg. Zum Schuldspruch hat die
Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemil-
derten Strafrahmen des § 30 a Abs. 2 BtMG entnommen. Bei der Strafrahmen-
wahl und der Strafzumessung hat es u.a. folgendes ausgeführt: "...In ganz er-
heblichem Maße spricht gegen den Angeklagten und gegen die Annahme ei-
nes minder schweren Falls, daß als Folge der Tat ein Mensch sein Leben ver-
loren hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Tötung ... durch
Notwehr gerechtfertigt war. Denn in der Tötung hat sich genau die Gefahr rea-
lisiert, die der Gesetzgeber durch die hohe Strafdrohung des Straftatbestandes
des § 30 a Abs. 2 BtMG vermeiden wollte...."
Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine
Tötung in Notwehr ist rechtmäßig und kann dem Täter nicht strafschärfend zum
Vorwurf gemacht werden.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der verhängten Fre i-
heitsstrafe auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht. Da lediglich ein Wer-
tungsfehler vorliegt, können die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen bestehen bleiben.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker