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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 4 StR 3/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. März 2001 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Landgericht ange- wandten Strafvorschriften (§§ 180 a Abs. 1 Nr. 1, 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) sind vom Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 BGBl I 3983) inhaltlich unberührt. Auf einer rechtsfehler- haften Wertung des Angeklagten als "vorbestraft" (UA 19) beruht der milde Strafausspruch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible