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BGH Beschluss vom 05.02.2002 – 5 StR 610/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2001
nach § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprüchen über die
Freiheitsstrafe und die Vermögensstrafe mit den jeweils
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
3.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und zu einer Vermögensstrafe von 9.000 DM, ersatzweise
sechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt; es hat ferner einen Betrag von
5.250 DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt mit der
allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im
übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch umfaßt – bei einer zugunsten des Angeklagten vor-
genommenen Interpretation der Urteilsgründe, die zugleich eine Aufhebung
des Schuldspruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen
zum
Schuldumfang vermeidet – den Besitz von 520 Gramm Heroingemisch
(Wirkstoffanteil: 45 %; Menge sichergestellt) zum Zwecke des gewinnbrin-
genden Weiterverkaufs sowie den Verkauf von 150 Gramm Heroingemisch
(Grammpreis: 35 DM; Gesamtverkaufspreis 5.250 DM).
Die verkaufte Menge, deren Gesamtgewicht und Gesamtverkaufspreis
aufgrund des Geständnisses des Angeklagten feststeht, stammte aus der-
selben Lieferung wie die sichergestellte. Sie war indes gestreckt. Mithin war
ihr Wirkstoffgehalt nicht, wie die Strafkammer irrtümlich aus der Herkunfts-
identität schließt (UA S. 7), so hoch wie derjenige der sichergestellten Men-
ge, sondern entsprechend der Streckung geringer. Nach den insgesamt zur
Streckung getroffenen Feststellungen (vgl. UA S. 4, 5, 7 f.) durfte die Straf-
kammer hierfür lediglich einen Wirkstoffgehalt von rund 30 % zugrunde le-
gen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die somit fehlerhafte An-
nahme eines zu großen Schuldumfangs auf den Strafausspruch ausgewirkt
hat. Das zieht die Aufhebung der Freiheits- und der Vermögensstrafe nach
sich.
Die Vermögensstrafe hätte schon deshalb keinen Bestand haben kön-
nen, weil die Strafkammer den Vorrang von Verfall und eventuell anzuord-
nendem erweitertem Verfall gemäß § 73d StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 43a Rdn. 15 mit Rechtsprechungsnach-
weisen) nicht bedacht hat. Da der Angeklagte nicht nur einen Resterlös von
3.840 DM, sondern nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-
lungen der Strafkammer darüber hinaus 9.000 DM aus weiterer illegaler
Herkunft besaß, kam eine Reduzierung der Verfallanordnung wegen des
Ver-
äußerungserlöses in Gesamthöhe von 5.250 DM (§§ 73, 73a StGB) nach
§ 73c StGB nicht in Betracht.
Der neue Tatrichter wird neben Verhängung einer Freiheitsstrafe, die
nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO fünf Jahre nicht übersteigen darf, anstelle
der Verhängung einer Vermögensstrafe für den die Verfallanordnung über-
steigenden Betrag des insgesamt sichergestellten Geldes (7.590 DM) bei
erneuter Feststellung der Zugehörigkeit zum Vermögen des Angeklagten
und der dann auf der Hand liegenden illegalen Herkunft den erweiterten
Verfall anzuordnen haben.
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