Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2002 – VI ZR 340/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Beschwer wird

zurückgewiesen.

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit als

nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Die Festsetzung

eines Wertes der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. kommt

daher nicht in Betracht.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge