BGH Beschluss vom 05.02.2002 – VI ZR 340/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Beschwer wird
zurückgewiesen.
In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit als
nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Die Festsetzung
eines Wertes der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. kommt
daher nicht in Betracht.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge