BGH Beschluss vom 06.02.2002 – 5 StR 22/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4
StPO) verworfen, daß der Ausspruch über den erweiter-
ten Verfall entfällt.
2.
Der Angeklagte trägt die Kosten des
Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für das Revisions-
verfahren um ein Viertel ermäßigt.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall
eines Wertersatzes in Höhe von 68.100 DM angeordnet. Mit seiner Revision
beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel des Angeklagten hat nur im Ausspruch über den erweiterten
Verfall Erfolg.
1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wurde von zwei gesondert verfolgten Personen darauf
angesprochen, ob er ihnen größere Mengen Haschisch verschaffen könne.
Nachdem er von ihnen 60.000 DM erhalten hatte, kaufte der Angeklagte im
November 2000 von einem Händler ca. 70 Kilogramm Haschisch zum Preis
von 2.400 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dabei leistete er mit
den zuvor erhaltenen 60.000 DM eine Anzahlung. Von der erhaltenen Men-
ge verkaufte der Angeklagte an die beiden Besteller ca. 64 Kilogramm Ha-
schisch zum Preis von 2.600 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM.
Dementsprechend erhielt er von ihnen weitere 108.000 DM. Etwa 6 Kilo-
gramm behielt er zurück, um es anderweitig zu verkaufen. Bei einer Durch-
suchung seiner Wohnung wurden von der Polizei etwa 6,5 Kilogramm Ha-
schisch sichergestellt. Der entrichtete Kaufpreis in Höhe von 108.000 DM
sowie weitere 5.850 DM wurden beschlagnahmt. Mit der außergerichtlichen
Einziehung des Geldes hat sich der Angeklagte einverstanden erklärt.
2. Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils
hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu sei-
nem Nachteil ergeben.
3. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von 68.100 DM gemäß § 73d
StGB i.V.m. § 33 BtMG hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hält die Voraussetzungen dieser Vorschriften deshalb
für gegeben, weil die 70 Kilogramm Haschisch einen Gesamterlös von
182.000 DM (70 x 2.600 DM) erbracht hätten. Abzüglich des sichergestellten
Geldbetrags von 113.850 DM verblieben 68.150 DM. Mit diesen Erwägun-
gen sind die Voraussetzungen für den erweiterten Verfall nicht festgestellt.
Das Landgericht hat keinen bestimmten, für eine rechtswidrige Tat oder
aus ihr erlangten Vermögensgegenstand des Angeklagten oder dessen Sur-
rogat konkretisiert, der dem erweiterten Verfall unterlegen wäre und für den
der Verfall von Wertersatz in Betracht kommen könnte. Die Urteilsgründe
erschöpfen sich vielmehr darin, anhand des Betäubungsmittelgeschäfts, das
Gegenstand der Verurteilung ist, auszuführen, daß das erhaltene Rauschgift
einen Wert von 182.000 DM gehabt habe, und lassen außer Betracht, daß
ein Teil des Rauschgifts sichergestellt worden ist. Im übrigen bestehen nur
abstrakte, nicht realisierte Gewinnerwartungen, die aber nicht dem Verfall
unterliegen können.
4. Der Senat läßt die Entscheidung über den erweiterten Verfall entfallen,
den Rechtsfolgenausspruch aber im übrigen bestehen. Da der erweiterte
Verfall nur einen unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abschöpfen
will, ist die mit ihm verbundene Vermögenseinbuße kein Strafmilderungs-
grund (vgl. BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137).
Harms Häger Raum
Brause Schaal