Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.02.2002 – 5 StR 22/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002

beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4

StPO) verworfen, daß der Ausspruch über den erweiter-

ten Verfall entfällt.

2.

Der Angeklagte trägt die Kosten des

Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für das Revisions-

verfahren um ein Viertel ermäßigt.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall

eines Wertersatzes in Höhe von 68.100 DM angeordnet. Mit seiner Revision

beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel des Angeklagten hat nur im Ausspruch über den erweiterten

Verfall Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte wurde von zwei gesondert verfolgten Personen darauf

angesprochen, ob er ihnen größere Mengen Haschisch verschaffen könne.

Nachdem er von ihnen 60.000 DM erhalten hatte, kaufte der Angeklagte im

November 2000 von einem Händler ca. 70 Kilogramm Haschisch zum Preis

von 2.400 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dabei leistete er mit

den zuvor erhaltenen 60.000 DM eine Anzahlung. Von der erhaltenen Men-

ge verkaufte der Angeklagte an die beiden Besteller ca. 64 Kilogramm Ha-

schisch zum Preis von 2.600 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM.

Dementsprechend erhielt er von ihnen weitere 108.000 DM. Etwa 6 Kilo-

gramm behielt er zurück, um es anderweitig zu verkaufen. Bei einer Durch-

suchung seiner Wohnung wurden von der Polizei etwa 6,5 Kilogramm Ha-

schisch sichergestellt. Der entrichtete Kaufpreis in Höhe von 108.000 DM

sowie weitere 5.850 DM wurden beschlagnahmt. Mit der außergerichtlichen

Einziehung des Geldes hat sich der Angeklagte einverstanden erklärt.

2. Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils

hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu sei-

nem Nachteil ergeben.

3. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von 68.100 DM gemäß § 73d

StGB i.V.m. § 33 BtMG hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hält die Voraussetzungen dieser Vorschriften deshalb

für gegeben, weil die 70 Kilogramm Haschisch einen Gesamterlös von

182.000 DM (70 x 2.600 DM) erbracht hätten. Abzüglich des sichergestellten

Geldbetrags von 113.850 DM verblieben 68.150 DM. Mit diesen Erwägun-

gen sind die Voraussetzungen für den erweiterten Verfall nicht festgestellt.

Das Landgericht hat keinen bestimmten, für eine rechtswidrige Tat oder

aus ihr erlangten Vermögensgegenstand des Angeklagten oder dessen Sur-

rogat konkretisiert, der dem erweiterten Verfall unterlegen wäre und für den

der Verfall von Wertersatz in Betracht kommen könnte. Die Urteilsgründe

erschöpfen sich vielmehr darin, anhand des Betäubungsmittelgeschäfts, das

Gegenstand der Verurteilung ist, auszuführen, daß das erhaltene Rauschgift

einen Wert von 182.000 DM gehabt habe, und lassen außer Betracht, daß

ein Teil des Rauschgifts sichergestellt worden ist. Im übrigen bestehen nur

abstrakte, nicht realisierte Gewinnerwartungen, die aber nicht dem Verfall

unterliegen können.

4. Der Senat läßt die Entscheidung über den erweiterten Verfall entfallen,

den Rechtsfolgenausspruch aber im übrigen bestehen. Da der erweiterte

Verfall nur einen unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abschöpfen

will, ist die mit ihm verbundene Vermögenseinbuße kein Strafmilderungs-

grund (vgl. BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137).

Harms Häger Raum

Brause Schaal