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BGH Beschluss vom 06.02.2002 – 5 StR 476/01

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja

StGB §§ 2, 78b Abs. 1 Nr. 1; EStGB Art. 315; StGB-DDR § 148 Abs. 1

Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB Anwendung, die in der ehemaligen DDR begangen wurden.

BGH, Beschl. vom 6. Februar 2002 - 5 StR 476/01 LG Berlin –

5 StR 476/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2001 im

Schuldspruch zu Fall II 1 der Urteilsgründe nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit wird das Verfahren

eingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des Ver-

fahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten

fallen der Staatskasse zur Last.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes in fünf Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch eines Kindes und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat einen Teilerfolg. Sie führt in einem Fall zur Verfahrenseinstellung wegen

eines Verfahrenshindernisses.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Ange-

klagte von September 1983 bis März 1991 in Berlin-Ost seine im Mai 1977

geborene Stieftochter mehrmals sexuell mißbraucht. Zwischen September

1983 und Mai 1984 kam es zur ersten Tat, als die Geschädigte am Glied des

Angeklagten bis zum Samenerguß manipulieren mußte. Zwischen Mai 1989

und dem 3. Oktober 1990 kam es zu drei weiteren Taten, bei denen der An-

geklagte das Kind an der Scheide streichelte, das Kind veranlaßte, an sei-

nem Glied bis zum Samenerguß zu manipulieren und den Oralverkehr bis

zum Samenerguß auszuführen.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR im ersten Fall (II 1 der Urteils-

gründe) kann keinen Bestand haben, weil insoweit Strafverfolgungsverjäh-

rung eingetreten ist.

Zwar war die achtjährige Verjährungsfrist des § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-

DDR am 3. Oktober 1990, dem Wirksamwerden des Beitritts, noch nicht ab-

gelaufen. Jedoch ist vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes vom

27. September 1993 (BGBl. I 1657) am 30. September 1993 absolute Ver-

jährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetreten. Die Beurteilung der Verfol-

gungsverjährung von DDR-Alttaten richtet sich nach Art. 315a EGStGB i.d.F.

des Einigungsvertrages (BGHSt 40, 48, 56). Soweit die Strafverfolgungs-

verjährung nach dem Recht der DDR bis zum Wirksamwerden des Beitritts

– also bis zum 3. Oktober 1990 – nicht eingetreten war, bleibt es danach

dabei (Art. 315a Abs. 1 Satz 1 EGStGB). An diesem Tag wurde gemäß Art.

315a Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz EGStGB der Lauf der Verjährung kraft

Gesetzes unterbrochen; ab diesem Zeitpunkt gelten die §§ 78 ff. StGB (vgl.

BGH NStZ 1998, 36; BGH NJ 2001, 493; BGH, Beschl. vom 18. März 1998

5 StR 65/98). Auf der Grundlage des nun maßgeblichen § 78 Abs. 3 Nr. 4

StGB i.V.m. § 148 Abs. 1 StGB-DDR beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Danach bestimmt sich der Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Verjährung

(Art. 315a Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz EGStGB i.V.m. § 78c Abs. 3 Satz 2

StGB), der gemäß § 78a StGB von der Beendigung der Tat an zu berechnen

ist (Jähnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 43 m.w.N.). Wie der Generalbun-

desanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hervorhebt, hat der Angeklagte

die festgestellte Tat an einem Tag in der Zeit zwischen September 1983 und

Mai 1984 begangen, so daß nach dem Grundsatz “in dubio pro reo” als Tat-

ende der 1. September 1983 anzunehmen ist.

Die Neufassung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das am 30. Ju-

ni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni

1994 – 30. StrÄndG – (BGBl. I 1310) vermochte den Eintritt der Verjährung

nicht zu hindern, weil insoweit bereits zuvor absolute Verjährung eingetreten

war (vgl. BGHR EGStGB Art. 315a Verjährungsfrist 2; Tröndle/Fischer StGB

50. Aufl. § 78b Rdn. 3). Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 148

Abs. 2 StGB-DDR sind im angefochtenen Urteil nicht hinreichend festge-

stellt; der Senat schließt auch aus, daß dies in einer neuen Verhandlung

nachzuholen wäre.

2. Die übrigen Fälle (II 2 bis 4) des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-

des nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR mit Tatzeiten zwischen Mai 1989 und

Oktober 1990 sind hingegen nicht verjährt.

Die Taten sind erst im Jahre 2001 abgeurteilt worden. Deshalb folgt

dieses Ergebnis nicht bereits aus Art. 315a Abs. 2 EGStGB in der Fassung

des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223), wo-

nach die Verfolgung von Taten, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages

genannten Gebiet begangen worden sind und die – wie der sexuelle Miß-

brauch eines Kindes nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR – im Höchstmaß mit

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frü-

hestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjährt.

Jedoch hat das 30. StrÄndG in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet,

daß die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei

Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB ruht. Nach Art. 2 des 30. StrÄndG

gilt “die Änderung des § 78b Abs. 1 StGB auch für vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes begangene Taten, es sei denn, daß deren Verfolgung zu diesem

Zeitpunkt bereits verjährt war”. Damit schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den

Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des

Opfers auch für die Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am

30. Juni 1994 begangen worden sind, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt

nicht verjährt waren (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 7; BGH,

Beschl. vom 4. Februar 1997 – 5 StR 606/96, insoweit nicht abgedruckt in

NStZ 1997, 296). Auf dieser Grundlage war keine Strafverfolgungsverjäh-

rung eingetreten. Die Verjährung ruhte bis zum 18. Lebensjahr der Geschä-

digten, also bis zum 25. Mai 1995. Erst ab diesem Zeitpunkt begann, wie

sich aus § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB ergibt (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 78c Rdn. 2a), die Verjährungsfrist zu laufen. Die Verjährung wur-

de durch die erste Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am 4.

Dezember 1998 nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen.

Es rechtfertigt kein anderes Ergebnis, daß sich hier aufgrund Art. 315

Abs. 1 EGStGB, § 2 StGB die Strafbarkeit nach dem StGB-DDR richtet (so

auch OLG Naumburg NStZ 1998, 411, 412). Die Vorschrift des § 78b Abs. 1

Nr. 1 StGB findet auch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB An-

wendung, die in der ehemaligen DDR begangen wurden. Dies ergibt die

Auslegung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Mit der Bezeichnung “bei Straftaten

nach den §§ 176 bis 179” in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB werden nämlich nicht

etwa nur diejenigen Fälle gesetzlich erfaßt, in denen die genannten Vor-

schriften unmittelbar zur Anwendung kommen. Vielmehr ist damit der Kreis

derjenigen Taten umschrieben, die die Tatbestandsmerkmale dieser Normen

erfüllen. Deshalb sind auch solche Taten einbezogen, deren Beurteilung

sich im konkreten Fall zwar nach dem StGB-DDR richtet, die aber den Vor-

aussetzungen der §§ 176 bis 179 StGB entsprechen.

Da das 30. StrÄndG keine besondere Vorschrift hinsichtlich seiner

Anwendung auf in der ehemaligen DDR begangenen Straftaten enthält, ist

die allgemeine Regelung des Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit den

Grundsätzen des § 2 StGB anzuwenden (vgl. BGHSt 39, 54, 66). Hiernach

müssen die einander entsprechenden Normen der beiden Strafrechtsord-

nungen insgesamt oder in dem zur Anwendung kommenden Teilbereich

dasselbe Rechtsgut schützen; sie müssen art- und wertgleiches Unrecht be-

schreiben (BGHSt aaO S. 68). Dies ist bei den hier in Frage stehenden

§§ 176 StGB und 146 Abs. 1 StGB-DDR der Fall, so daß § 78b Abs. 1 Nr. 1

StGB mit der Bezugnahme auf § 176 StGB auch die dieser Norm entspre-

chende Vorschrift des § 148 Abs. 1 StGB-DDR erfaßt.

Nichts spricht dafür, daß der Gesetzgeber bei der Änderung des §

78b StGB die Verfolgbarkeit vor dem Beitritt begangener Sexualstraftaten im

räumlichen Geltungsbereich der ehemaligen DDR abweichend ausgestalten

und den Anwendungsbereich des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB insoweit ein-

schränken wollte. Vielmehr wird im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs.

12/6980, S. 5) die Begründung eines Antrags, der zunächst die Zustimmung

der Mehrheit gefunden hatte, unter anderem wie folgt wiedergegeben: “Die

Regelung müsse auch im Zusammenhang mit der Verjährung der Straftaten

in der ehemaligen DDR gesehen werden. Hier dürfe es zu keinem Wer-

tungswiderspruch kommen. Eine Verlängerung der strafrechtlichen Verjäh-

rungsfristen sei in diesem Bereich beschlossen worden, weil eine Verfolgung

von Straftaten aus tatsächlichen Gründen zeitweise nicht habe stattfinden

können.” Damit wird aus den Materialien der Wille des Gesetzgebers hinrei-

chend deutlich, daß die entsprechenden Tatbestände nach dem StGB-DDR

im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht abweichend zu behandeln

sind. Das Problem einer analogen Anwendung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB,

wie sie von Puls befürwortet (DtZ 1995, 392) und vom LG Frankfurt/Oder

(NJW 2001, 3064) abgelehnt wird, stellt sich danach nicht.

3. Einer Aufhebung der wegen der ersten vier Fälle verhängten

Hauptstrafe und mithin der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat

schließt aus, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der

Verjährung im Fall 1 eine geringere Hauptstrafe verhängt hätte.

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