BGH Urteil vom 06.02.2002 – IV ZR 106/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Februar 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
AERB 87 (Fassung 1994) § 1 Nr. 1d, Nr. 2a, Nr. 6
Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht voraus, daß ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Dieb- stahlsabsicht erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - IV ZR 106/01 - Kammergericht LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Februar 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar
2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die einen Großhandel mit Lebensmitteln betrieben
hat, hatte bei dem beklagten Versicherungsverein a.G. eine Einbruch-
diebstahlversicherung einschließlich der Gefahren Vandalismus und
Raub abgeschlossen. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz wegen eines
durch Vandalismus entstandenen Schadens, dessen Größenordnung bei
etwa einer Million DM liege.
In der Nacht zum 4. Oktober 1998 beschädigten Unbekannte im
Betriebsgebäude der Klägerin vorsätzlich die Warenvorräte und die Be-
triebseinrichtung. Nach Darstellung der Klägerin wurden lediglich zwei
Schecks und Disketten gestohlen. Das Holzfenster eines ebenerdig ge-
legenen Büroraums wies Hebelspuren und sonstige Beschädigungen
auf. Das umgebende Mauerwerk war an einigen Stellen beschädigt. Der
zweitunterste vor dem Fenster angebrachte Metallstab war gewaltsam
herausgerissen worden.
Die Klägerin behauptet, die Täter seien durch dieses Bürofenster
in das Gebäude eingebrochen. Sie beruft sich auf ein von ihr vorgeleg-
tes Sachverständigengutachten und hat beantragt, ein gerichtliches
Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Beklagte bestreitet einen Einbruch. Der von ihm beauftragte
Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, daß es nach dem vor-
gefundenen Spurenbild nicht möglich gewesen sei, daß die Täter dieses
Fenster geöffnet hätten und dadurch eingedrungen seien. Zudem liege
hier ein nicht versicherter Vandalismusschaden vor, da allenfalls nahezu
wertlose Sachen entwendet worden seien und die Täter demgemäß von
vornherein nur das Ziel der Zerstörung verfolgt hätten.
Die auf eine Abschlagszahlung von 65.000 DM gerichtete Klage
hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die
Klägerin den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der An-
sicht, daß der geltend gemachte Vandalismusschaden vom Versiche-
rungsschutz umfaßt sei. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingun-
gen setze die Leistungspflicht nur voraus, daß der Täter vor der Sach-
beschädigung einen bedingungsgemäßen Tatbestand des Einbruchs
verwirklicht habe. Auf eine beim Eindringen vorhandene Diebstahls- oder
Sachbeschädigungsabsicht komme es nicht an, ebenso nicht darauf, ob
überhaupt ein Einbruchdiebstahl begangen oder versucht worden sei.
Der Klägerin sei es jedoch nicht gelungen zu beweisen, daß die Täter in
das Gebäude eingebrochen seien. Der Beklagte habe durch das von ihm
eingeholte Gutachten des Sachverständigen E. dargelegt, die an dem
Fenster festzustellenden Spuren hätten nicht ausgereicht, um aus ihnen
auf ein Aufbrechen des Fensters zu schließen. Das Gutachten sei auch
unter Berücksichtigung der von der Klägerin durch Vorlage des Gutach-
tens R. erhobenen Einwendungen überzeugend und reiche im Rahmen
der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses aus, um die Über-
zeugung zu begründen, daß die Klägerin einen Einbruch nicht dargelegt
habe und nicht nachweisen könne. Der Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens bedürfe es daher nicht.
II. Die Revision rügt die unterbliebene Einholung eines gerichtli-
chen Sachverständigengutachtens zu Recht als verfahrensfehlerhaft. Da
das Berufungsurteil auf diesem Fehler beruht, ist es aufzuheben.
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht aller-
dings zutreffend angenommen, daß der geltend gemachte Vandalismus-
schaden unter den vereinbarten Versicherungsschutz fällt. Das ergibt
sich aus folgenden Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden
"G. Einbruchdiebstahl- und Raubversicherungsbedingungen" (AERB 95,
insoweit übereinstimmend mit den AERB 87 Fassung 1994, abgedruckt
bei Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 986 ff.):
"§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die
durch
a) Einbruchdiebstahl,
b) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstückes,
c) Raub auf Transportwegen,
d) Vandalismus nach einem Einbruch
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kom- men, zerstört oder beschädigt werden.
Jede der in a bis d genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist, Vandalismus nach einem Einbruch jedoch nur in Verbindung mit Einbruchdiebstahl.
2. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, ...
6. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a, 2e oder 2f bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätz- lich zerstört oder beschädigt."
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-
nehmers, auf das es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), ist der Klausel in § 1 Nr. 1
AERB 95 zu entnehmen, daß es sich bei den dort unter a bis d aufge-
führten Sachverhalten um jeweils eigenständige Gefahren handelt, die
gesondert versichert werden müssen. Dabei kann das Risiko Vandalis-
mus nach einem Einbruch allerdings, wie das Berufungsgericht zutref-
fend gesehen hat, nicht isoliert, sondern nur versichert werden, wenn
auch das Risiko Einbruchdiebstahl versichert wird. Damit wird die Versi-
cherbarkeit des Risikos Vandalismus nach einem Einbruch lediglich auf
der Ebene der vertraglichen Vereinbarung an die Versicherung des Risi-
kos Einbruchdiebstahl gebunden. Aus § 1 Nr. 1 Satz 2 AERB 95 kann
dagegen nicht entnommen werden, daß der Versicherungsfall Vandali s-
mus nach einem Einbruch in tatsächlicher Hinsicht voraussetzt, daß ne-
ben dem durch Vandalismus verursachten Schaden außerdem ein Ei n-
bruchdiebstahl begangen oder versucht worden ist oder der Einbruch in
Diebstahlsabsicht erfolgt sein muß (so auch Martin, Sachversicherungs-
recht 3. Aufl. D XI Rdn. 30, 34). Diese Auslegung wird durch die Definiti-
on des Versicherungsfalls in § 1 Nr. 6 AERB 95 bestätigt. Sein Eintritt
hängt danach allein davon ab, daß der Täter in bestimmter Weise in den
Versicherungsort eingedrungen ist und versicherte Sachen vorsätzlich
zerstört oder beschädigt hat.
2. Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch richtig erkannt, daß
der Klägerin für den Nachweis von Vandalismus nach einem Einbruch
Beweiserleichterungen zugute kommen (Senatsurteil vom 14. April 1999
– IV ZR 181/99 – NJW-RR 1999, 1184 – unter II. 1). Da vorsätzliche
Sachbeschädigungen hier unstreitig sind, muß die Klägerin nur das äu-
ßere Bild eines Einbruchs beweisen, also ein Mindestmaß an Tatsachen,
die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den
Schluß auf einen Einbruch zulassen.
Das Berufungsgericht durfte die Klägerin aber nicht ohne Einho-
lung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens für beweisfällig
halten.
a) Haben beide Parteien zu einer streitigen Tatsachenfrage, deren
Beantwortung spezielle Sachkunde voraussetzt, Privatgutachten kom-
petenter Sachverständiger vorgelegt, die einander
in wesentlichen
Punkten widersprechen, so darf der Tatrichter, der über keine eigene
Sachkunde verfügt, nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und
Literatur grundsätzlich nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sach-
verständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des ande-
ren den Vorzug geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR
243/92 - NJW 1993, 2382 unter II 3 c; Thomas/Putzo/Thomas, ZPO
23. Aufl. Vorbem. § 402 Rdn. 5; MünchKommZPO-Damrau, 2. Aufl. § 402
Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. vor § 402 Rdn. 57; Mu-
sielak/Huber, ZPO 2. Aufl. § 402 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl.
§ 402 Rdn. 6 c).
b) Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Die
beiden Privatgutachten kommen in der Beweisfrage zu entgegengesetz-
ten Ergebnissen. Es ist nicht ersichtlich, daß der von der Klägerin einge-
schaltete Sachverständige R. weniger kompetent wäre als der vom Be-
klagten beauftragte Sachverständige E.. Das Berufungsgericht sagt dies
auch nicht. Es gibt dem Gutachten E. vielmehr deshalb den Vorzug, weil
der Sachverständige R., dem das Aufhebeln des Fensters und das Ein-
dringen in das Gebäude gelungen ist, andere Verhältnisse als die vor-
gefunden hat, die nach der Tat gegeben waren und der Beurteilung des
Sachverständigen E. zugrunde liegen. Dieser ist davon ausgegangen,
daß der zweite Metallstab von unten fehlte und das Fenster nicht vol l-
ständig zu öffnen war, weil auf dem Schreibtisch dahinter ein Computer
stand. Beim Versuch des Sachverständigen R. fehlte dagegen der unter-
ste Metallstab, und das Büro war ausgeräumt. Er hat diese Unterschiede
gesehen und ist auf sie eingegangen, hat sie aber unter ausführlicher
Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen E. vom
27. Oktober 1998 für unerheblich gehalten. Darüber durfte sich das Be-
rufungsgericht auch unter Einbeziehung der ergänzenden (teilweise po-
lemisch abgefaßten) Stellungnahme des Sachverständigen E. vom
25. Juli 1999 ohne Beratung durch einen gerichtlichen Sachverständigen
nicht hinwegsetzen. Eigene für die Überzeugungsbildung ausreichende
Sachkunde hat es nicht dargelegt und auch nicht für sich in Anspruch
genommen. Gleiches gilt für den Streit der Sachverständigen darüber,
welches Werkzeug
bei der Tat eingesetzt worden sein kann. In diesem Punkt hat das Beru-
fungsgericht die Ansicht des Sachverständigen R. als Spekulation ab-
getan und zur Begründung lediglich auf die Stellungnahme des Sachver-
ständigen E. vom 25. Juli 1999 verwiesen.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch