Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.02.2002 – IV ZR 106/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Februar 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

AERB 87 (Fassung 1994) § 1 Nr. 1d, Nr. 2a, Nr. 6

Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht voraus, daß ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Dieb- stahlsabsicht erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - IV ZR 106/01 - Kammergericht LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter

Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Februar 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar

2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die einen Großhandel mit Lebensmitteln betrieben

hat, hatte bei dem beklagten Versicherungsverein a.G. eine Einbruch-

diebstahlversicherung einschließlich der Gefahren Vandalismus und

Raub abgeschlossen. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz wegen eines

durch Vandalismus entstandenen Schadens, dessen Größenordnung bei

etwa einer Million DM liege.

In der Nacht zum 4. Oktober 1998 beschädigten Unbekannte im

Betriebsgebäude der Klägerin vorsätzlich die Warenvorräte und die Be-

triebseinrichtung. Nach Darstellung der Klägerin wurden lediglich zwei

Schecks und Disketten gestohlen. Das Holzfenster eines ebenerdig ge-

legenen Büroraums wies Hebelspuren und sonstige Beschädigungen

auf. Das umgebende Mauerwerk war an einigen Stellen beschädigt. Der

zweitunterste vor dem Fenster angebrachte Metallstab war gewaltsam

herausgerissen worden.

Die Klägerin behauptet, die Täter seien durch dieses Bürofenster

in das Gebäude eingebrochen. Sie beruft sich auf ein von ihr vorgeleg-

tes Sachverständigengutachten und hat beantragt, ein gerichtliches

Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Beklagte bestreitet einen Einbruch. Der von ihm beauftragte

Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, daß es nach dem vor-

gefundenen Spurenbild nicht möglich gewesen sei, daß die Täter dieses

Fenster geöffnet hätten und dadurch eingedrungen seien. Zudem liege

hier ein nicht versicherter Vandalismusschaden vor, da allenfalls nahezu

wertlose Sachen entwendet worden seien und die Täter demgemäß von

vornherein nur das Ziel der Zerstörung verfolgt hätten.

Die auf eine Abschlagszahlung von 65.000 DM gerichtete Klage

hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die

Klägerin den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der An-

sicht, daß der geltend gemachte Vandalismusschaden vom Versiche-

rungsschutz umfaßt sei. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingun-

gen setze die Leistungspflicht nur voraus, daß der Täter vor der Sach-

beschädigung einen bedingungsgemäßen Tatbestand des Einbruchs

verwirklicht habe. Auf eine beim Eindringen vorhandene Diebstahls- oder

Sachbeschädigungsabsicht komme es nicht an, ebenso nicht darauf, ob

überhaupt ein Einbruchdiebstahl begangen oder versucht worden sei.

Der Klägerin sei es jedoch nicht gelungen zu beweisen, daß die Täter in

das Gebäude eingebrochen seien. Der Beklagte habe durch das von ihm

eingeholte Gutachten des Sachverständigen E. dargelegt, die an dem

Fenster festzustellenden Spuren hätten nicht ausgereicht, um aus ihnen

auf ein Aufbrechen des Fensters zu schließen. Das Gutachten sei auch

unter Berücksichtigung der von der Klägerin durch Vorlage des Gutach-

tens R. erhobenen Einwendungen überzeugend und reiche im Rahmen

der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses aus, um die Über-

zeugung zu begründen, daß die Klägerin einen Einbruch nicht dargelegt

habe und nicht nachweisen könne. Der Einholung eines gerichtlichen

Gutachtens bedürfe es daher nicht.

II. Die Revision rügt die unterbliebene Einholung eines gerichtli-

chen Sachverständigengutachtens zu Recht als verfahrensfehlerhaft. Da

das Berufungsurteil auf diesem Fehler beruht, ist es aufzuheben.

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht aller-

dings zutreffend angenommen, daß der geltend gemachte Vandalismus-

schaden unter den vereinbarten Versicherungsschutz fällt. Das ergibt

sich aus folgenden Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden

"G. Einbruchdiebstahl- und Raubversicherungsbedingungen" (AERB 95,

insoweit übereinstimmend mit den AERB 87 Fassung 1994, abgedruckt

bei Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 986 ff.):

"§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die

durch

a) Einbruchdiebstahl,

b) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstückes,

c) Raub auf Transportwegen,

d) Vandalismus nach einem Einbruch

oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kom- men, zerstört oder beschädigt werden.

Jede der in a bis d genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist, Vandalismus nach einem Einbruch jedoch nur in Verbindung mit Einbruchdiebstahl.

2. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, ...

6. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a, 2e oder 2f bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätz- lich zerstört oder beschädigt."

Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-

nehmers, auf das es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungs-

bedingungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), ist der Klausel in § 1 Nr. 1

AERB 95 zu entnehmen, daß es sich bei den dort unter a bis d aufge-

führten Sachverhalten um jeweils eigenständige Gefahren handelt, die

gesondert versichert werden müssen. Dabei kann das Risiko Vandalis-

mus nach einem Einbruch allerdings, wie das Berufungsgericht zutref-

fend gesehen hat, nicht isoliert, sondern nur versichert werden, wenn

auch das Risiko Einbruchdiebstahl versichert wird. Damit wird die Versi-

cherbarkeit des Risikos Vandalismus nach einem Einbruch lediglich auf

der Ebene der vertraglichen Vereinbarung an die Versicherung des Risi-

kos Einbruchdiebstahl gebunden. Aus § 1 Nr. 1 Satz 2 AERB 95 kann

dagegen nicht entnommen werden, daß der Versicherungsfall Vandali s-

mus nach einem Einbruch in tatsächlicher Hinsicht voraussetzt, daß ne-

ben dem durch Vandalismus verursachten Schaden außerdem ein Ei n-

bruchdiebstahl begangen oder versucht worden ist oder der Einbruch in

Diebstahlsabsicht erfolgt sein muß (so auch Martin, Sachversicherungs-

recht 3. Aufl. D XI Rdn. 30, 34). Diese Auslegung wird durch die Definiti-

on des Versicherungsfalls in § 1 Nr. 6 AERB 95 bestätigt. Sein Eintritt

hängt danach allein davon ab, daß der Täter in bestimmter Weise in den

Versicherungsort eingedrungen ist und versicherte Sachen vorsätzlich

zerstört oder beschädigt hat.

2. Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch richtig erkannt, daß

der Klägerin für den Nachweis von Vandalismus nach einem Einbruch

Beweiserleichterungen zugute kommen (Senatsurteil vom 14. April 1999

IV ZR 181/99 – NJW-RR 1999, 1184 – unter II. 1). Da vorsätzliche

Sachbeschädigungen hier unstreitig sind, muß die Klägerin nur das äu-

ßere Bild eines Einbruchs beweisen, also ein Mindestmaß an Tatsachen,

die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den

Schluß auf einen Einbruch zulassen.

Das Berufungsgericht durfte die Klägerin aber nicht ohne Einho-

lung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens für beweisfällig

halten.

a) Haben beide Parteien zu einer streitigen Tatsachenfrage, deren

Beantwortung spezielle Sachkunde voraussetzt, Privatgutachten kom-

petenter Sachverständiger vorgelegt, die einander

in wesentlichen

Punkten widersprechen, so darf der Tatrichter, der über keine eigene

Sachkunde verfügt, nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und

Literatur grundsätzlich nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sach-

verständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des ande-

ren den Vorzug geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR

243/92 - NJW 1993, 2382 unter II 3 c; Thomas/Putzo/Thomas, ZPO

23. Aufl. Vorbem. § 402 Rdn. 5; MünchKommZPO-Damrau, 2. Aufl. § 402

Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. vor § 402 Rdn. 57; Mu-

sielak/Huber, ZPO 2. Aufl. § 402 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl.

§ 402 Rdn. 6 c).

b) Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Die

beiden Privatgutachten kommen in der Beweisfrage zu entgegengesetz-

ten Ergebnissen. Es ist nicht ersichtlich, daß der von der Klägerin einge-

schaltete Sachverständige R. weniger kompetent wäre als der vom Be-

klagten beauftragte Sachverständige E.. Das Berufungsgericht sagt dies

auch nicht. Es gibt dem Gutachten E. vielmehr deshalb den Vorzug, weil

der Sachverständige R., dem das Aufhebeln des Fensters und das Ein-

dringen in das Gebäude gelungen ist, andere Verhältnisse als die vor-

gefunden hat, die nach der Tat gegeben waren und der Beurteilung des

Sachverständigen E. zugrunde liegen. Dieser ist davon ausgegangen,

daß der zweite Metallstab von unten fehlte und das Fenster nicht vol l-

ständig zu öffnen war, weil auf dem Schreibtisch dahinter ein Computer

stand. Beim Versuch des Sachverständigen R. fehlte dagegen der unter-

ste Metallstab, und das Büro war ausgeräumt. Er hat diese Unterschiede

gesehen und ist auf sie eingegangen, hat sie aber unter ausführlicher

Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen E. vom

27. Oktober 1998 für unerheblich gehalten. Darüber durfte sich das Be-

rufungsgericht auch unter Einbeziehung der ergänzenden (teilweise po-

lemisch abgefaßten) Stellungnahme des Sachverständigen E. vom

25. Juli 1999 ohne Beratung durch einen gerichtlichen Sachverständigen

nicht hinwegsetzen. Eigene für die Überzeugungsbildung ausreichende

Sachkunde hat es nicht dargelegt und auch nicht für sich in Anspruch

genommen. Gleiches gilt für den Streit der Sachverständigen darüber,

welches Werkzeug

bei der Tat eingesetzt worden sein kann. In diesem Punkt hat das Beru-

fungsgericht die Ansicht des Sachverständigen R. als Spekulation ab-

getan und zur Begründung lediglich auf die Stellungnahme des Sachver-

ständigen E. vom 25. Juli 1999 verwiesen.

Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch