BGH Beschluss vom 06.02.2002 – XII ZB 1/02
XII. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs
und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des
2. Senats
für
Familiensachen
des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 11. Oktober 2001 und
12. November 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Gemäß Art. 3 Nr. 3 § 26 Nr. 10 EGZPO ist altes Verfahrensrecht anzuwenden, da die angefochtenen Entscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 stammen. Eine Entscheidung über die “Annahme” der außerordentlichen Beschwerde, wie der Beklagte meint, kommt nicht in Betracht.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 16.910 € (= 33.073,83 DM)
Hahne
Monecke
Sprick
Weber-
Fuchs
Ahlt