Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.02.2002 – XII ZB 1/02

XII. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs

und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des

2. Senats

für

Familiensachen

des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts

in Schleswig vom 11. Oktober 2001 und

12. November 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Das gilt auch im Falle einer Richterablehnung (BGH FamRZ 1986, 1197).

Gemäß Art. 3 Nr. 3 § 26 Nr. 10 EGZPO ist altes Verfahrensrecht anzuwenden, da die angefochtenen Entscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 stammen. Eine Entscheidung über die “Annahme” der außerordentlichen Beschwerde, wie der Beklagte meint, kommt nicht in Betracht.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 16.910 € (= 33.073,83 DM)

Hahne

Monecke

Sprick

Weber-

Fuchs

Ahlt