BGH Urteil vom 06.02.2002 – XII ZR 213/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 6. Februar 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1371 Abs. 2, 1377 Abs. 3, 1381 Abs. 1
Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des wäh-
rend langjähriger Trennung erzielten Zugewinns.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-
ter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
28. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am 4. Januar 1994 verstorbenen Kauf-
manns Werner Peter B. . Mit der am 11. November 1997 zugestellten Stu-
fenklage nimmt sie die inzwischen rechtskräftig durch Teilurteil des Familienge-
richts zur Erteilung der Auskunft über das Endvermögen des Erblassers per
4. Januar 1994 (Todestag) verurteilten Beklagten - die Geschwister des Ver-
storbenen - als dessen alleinige gesetzliche Erben auf Ausgleich des restlichen
Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB in Anspruch, nachdem sie vom Nachlaß-
verwalter zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.743,67 DM erhalten hat.
Die Klägerin heiratete den Erblasser am 26. Februar 1973. Seit 1976
lebten die Eheleute getrennt und hatten keinen Kontakt mehr. Der Scheidungs-
antrag des Erblassers vom 22. November 1993 wurde der Klägerin öffentlich
zugestellt; die Anheftung an die Gerichtstafel erfolgte am 8. Dezember 1993.
Die Klägerin war sowohl zu Beginn als auch im Laufe der Ehe vermö-
genslos. Der Erblasser verfügte bei seinem Tod am 4. Januar 1994 über ein
- seit dem 22. Dezember 1993 unverändertes - Endvermögen in Höhe eines
sechsstelligen Betrages.
Die Beklagten machen geltend, der Erblasser, über dessen Vermögen
das Konkursverfahren am 12. Oktober 1976 eröffnet und am 29. November
1976 gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt worden war, habe keinen
Zugewinn erzielt, weil sein Anfangsvermögen das Endvermögen übersteige.
Sie verweisen darauf, daß der Erblasser bei Eingehung der Ehe unstreitig
a) alleiniger Inhaber der Einzelfirma R. -Druck (HRA A ... AG S.
), die er nach Konkurseröffnung über das Vermögen des frü-
heren Inhabers im Jahre 1992 mit Zustimmung des Konkursverwalters
erwarb und weiterführte,
b) alleiniger
Inhaber der Einzelfirma Druckerei B. in F.
(HR A ... AG F.),
c) Alleingesellschafter der S. -Druck GmbH (HR B ... AG F. )
mit einem Stammkapital von 20.000 DM,
d) Alleingesellschafter der U. Druckerei- und Verlags GmbH sowie
- mit einer Einlage von 20.000 DM - einziger Kommanditist der U.
Druckerei- und Verlags GmbH & Co. (HRA A ... AG F.)
gewesen sei.
Die Klägerin war im Zeitpunkt der Trennung Geschäftsführerin der
S. -Druck GmbH und der U. Druckerei- und Verlags GmbH. Sie
macht geltend, als Friseurin geschäftlich unerfahren gewesen und von ihrem
28 Jahre älteren Ehemann lediglich als Strohfrau eingesetzt worden zu sein,
ohne je Einsicht in die Geschäftsunterlagen erhalten zu haben. Der Erblasser
habe nicht über Eigenkapital verfügt, habe die Druckereien bzw. Beteiligungen
daran mit Krediten erworben und sei im Zeitpunkt der Eheschließung hoch ver-
schuldet gewesen. Auch sie selbst habe während der Ehezeit Kredite aufneh-
men müssen, die den Geschäftsbetrieben ihres Mannes zugeführt worden sei-
en und wegen derer sie auch heute noch in Anspruch genommen werde.
Das Familiengericht gab der Klage durch Schlußurteil in Höhe eines
Teilbetrages von 60.546,29 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen statt. Auf die
Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Zutreffend ist zunächst die auch von der Revision geteilte Auffassung
des Berufungsgerichts, das gesetzliche Erbrecht der Klägerin sei mit der zwei
Wochen nach Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) eingetrete-
nen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach § 1933 BGB entfallen, so
daß ihr gemäß § 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns
nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB zustehen könne, für dessen
Berechnung in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB auf den Ablauf
des 22. Dezember 1993 abzustellen sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 304, 306
ff.).
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden - und von der Revision als ihr
günstig nicht angegriffen - ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die
von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 1378 Abs. 4 BGB
stehe der Klage nicht entgegen, da die Beklagten eine früher als drei Jahre vor
Zustellung der vorliegenden Klage erlangte Kenntnis der Klägerin von der Be-
endigung des Güterstandes nicht nachgewiesen hätten und diese Kenntnis
auch nicht zugleich mit der Fiktion der Zustellung des Scheidungsantrages
zwei Wochen nach deren Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO)
zu fingieren sei.
Zutreffend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Re-
vision - ferner davon aus, daß zugunsten der Klägerin zunächst die gesetzliche
Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB eingreift, demzufolge das Endvermögen
des Erblassers an diesem Stichtag seinen Zugewinn darstellt, da er und die
Klägerin kein gemeinsames Verzeichnis seines Anfangsvermögens gemäß
§ 1377 Abs. 1 BGB aufgenommen haben. Frei von Rechtsfehlern ist auch der
weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß diese Vermutung auch zu-
gunsten und zu Lasten der Erben eines Ehegatten gilt, daß sie gemäß § 292
ZPO widerlegt werden kann und daß die auf Ausgleich des Zugewinns in An-
spruch genommenen Erben in einem solchen Fall grundsätzlich die Darle-
gungs- und Beweislast sowohl für den Bestand als auch für den Wert des An-
fangsvermögens des Erblassers tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 107, 236, 246
und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - FamRZ 1991, 1166, 1169).
II.
Mit Erfolg greift die Revision indes die Auffassung des Berufungsge-
richts an, der Umstand, daß der Wert des Anfangsvermögens des Erblassers
nicht habe aufgeklärt werden können, gehe hier zu Lasten der Klägerin, weil
angesichts der unstreitigen Firmenbeteiligungen des Erblassers im Zeitpunkt
der Eheschließung von Aktivposten in dessen Anfangsvermögen von minde-
stens 70.000 DM auszugehen sei, wie sich bereits aus der Addition der Kom-
manditeinlage von 20.000 DM und der zwei "GmbH-Mindesteinzahlungen" von
je 25.000 DM ergebe. Da bereits ein Netto-Anfangsvermögen von 75.000 DM
- indiziert - das Endvermögen des Erblassers übersteige, habe die Klägerin die
Darlegung der Beklagten, das indizierte Anfangsvermögen des Erblassers
übersteige sein Endvermögen, mit ihrem bloßen Hinweis auf eine Überschul-
dung des Erblassers nicht hinreichend substantiiert bestritten.
Hierzu sei sie aber aufgrund des das Familienrecht in besonderem Ma-
ße durchdringenden Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet gewesen,
weil die an sich darlegungspflichtigen Beklagten außerhalb des von ihnen dar-
zulegenden Geschehensablaufs stünden und keine nähere Kenntnis der maß-
geblichen Tatsachen besäßen, während die Klägerin aufgrund ihrer Sachnähe,
die sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin der beiden Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und ihrer Inanspruchnahme für vom Erblasser aufge-
nommene Kredite ergebe, die erforderlichen Kenntnisse habe und es ihr auch
zumutbar sei, im Rahmen des Möglichen Unterlagen über die behauptete Ver-
schuldung einzuholen. Demgegenüber könne sie sich nicht lediglich darauf
berufen, als vom Erblasser eingesetzte Strohfrau "keine Ahnung" von dessen
Geschäften gehabt zu haben. Aufgrund ihrer persönlichen Inanspruchnahme
für Kredite obliege es ihr nämlich, durch Angaben zu Kreditgebern und zur Hö-
he der Kredite Licht in die wirtschaftliche Situation zu Beginn der Ehe zu brin-
gen und die Beklagten damit in die Lage zu versetzen, ihrer Beweislast für
dann etwa noch offene Fragen nachzukommen.
1. Der Revision kann zwar nicht gefolgt werden, soweit sie rügt, die vom
Berufungsgericht zur Überwindung der widerlegbaren Vermutung des § 1377
Abs. 3 BGB herangezogenen Grundsätze über die sogenannte "sekundäre
Beweislast" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 158/89 -
NJW 1990, 3151, 3152; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. Rdn. 34 vor § 284) seien
hier schon deshalb nicht anwendbar, weil für die Beurteilung der Sachnähe
nicht auf die Erben abzustellen sei, sondern auf den Erblasser selbst, in des-
sen Vermögenspositionen der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger mit der glei-
chen Beweislastverteilung eintrete, wie sie bestanden hätte, wenn der Erblas-
ser die Einwendungen gegen die Zugewinnausgleichsforderung noch selbst
geltend gemacht hätte. Denn die genannten Grundsätze bewirken keine Um-
kehr der Beweislast, sondern modifizieren diese nur im Einzelfall mit Rücksicht
auf unüberwindliche Beweisschwierigkeiten der beweisbelasteten Partei, wel-
che die andere Partei aufgrund besserer Kenntnis, deren Offenbarung ihr zu-
mutbar ist, unschwer beheben könnte. Diese Grundsätze, die letztlich ein Aus-
fluß der allgemeinen Prozeßförderungspflicht sind, finden daher auch Anwe n-
dung zugunsten des Erben, der über die noch beim Erblasser vorhandenen
Kenntnisse nicht verfügt, so wie es dem Erben beispielsweise nach § 138
Abs. 4 ZPO auch nicht verwehrt ist, sich über eigene Handlungen oder Wahr-
nehmungen des Erblassers mit Nichtwissen zu erklären.
2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze
über die sekundäre Behauptungslast auch aus weiteren Gründen verkannt, ist
hingegen berechtigt.
Das Berufungsgericht hat bereits nicht festgestellt, daß die Klägerin nä-
here Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers im Zeitpunkt
der Eingehung der Ehe hat und ihr daher nähere Angaben zumutbar sind. Es
ist vielmehr davon ausgegangen, daß es ihr als Ehefrau oblegen hätte, "Licht
in die wirtschaftliche Situation zu Anfang der Ehe zu bringen". Damit hat es
letztlich mit Hilfe eines aus § 242 BGB abgeleiteten Gedankens die zugunsten
der Klägerin geltende Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB außer Kraft gesetzt,
obwohl die Voraussetzungen, an die der aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatz
geknüpft ist, nicht vorliegen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war
diese zwar zur Geschäftsführerin von zwei Gesellschaften bestellt, hatte jedoch
keinen Einblick in deren Verhältnisse, weil der Erblasser alle Entscheidungen
allein und eigenmächtig traf und sie lediglich zu Unterschriften angehalten,
zum Teil sogar unter Drohungen gezwungen hat. Um so weniger ist davon
auszugehen, daß sie auch Einblick in die Verhältnisse der vom Erblasser ge-
führten Einzelfirmen hatte.
Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, mit Rücksicht auf ihre per-
sönliche Inanspruchnahme für Kreditaufnahmen sei sie in der Lage, Unterlagen
über die behauptete Verschuldung des Erblassers beizubringen, ist dem ent-
gegenzuhalten, daß sie zum einen zumindest einen Kredit hinreichend spezifi-
ziert hat, indem sie mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 vorgetragen hat, der
Erblasser sei im Mai 1976 wegen einer Forderung der D.-
bank in M. in Höhe von 88.000 DM zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung geladen worden. Zum anderen hatte die Klägerin lediglich vor-
getragen, sie werde auch heute noch wegen Krediten in Anspruch genommen,
die sie während der Ehezeit im eigenen Namen aufgenommen und deren Be-
träge der Erblasser für seinen Geschäftsbetrieb verwendet habe (S. 4 der Kla-
geschrift). Es kommt aber nicht darauf an, ob sie über diese Kredite noch Un-
terlagen beibringen könnte, weil diese nicht geeignet wären, auch nur annä-
hernd eine Einschätzung der Verbindlichkeiten des Erblassers bei Eingehung
der Ehe (und damit vor der Aufnahme dieser Kredite) zu ermöglichen. Da die
zu beurteilenden Vorgänge schon bei Erhebung der Klage mehr als 24 Jahre
zurücklagen und die Klägerin schon seit 1976 keinerlei Kontakt mehr zum
Erblasser hatte, ist zudem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß
sie selbst durch Nachforschungen ebensowenig zur weiteren Aufklärung bei-
tragen kann wie die Beklagten.
Hinzu kommt, daß eine Nichterfüllung der (schon aus den vorstehenden
Gründen hier nicht anzunehmenden) sekundären Behauptungslast lediglich zur
Folge hätte, daß die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen trotz ihrer
mangelnden Substantiierung als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO
gilt, wenn sie nicht substantiiert bestritten wird (vgl. Zöller/Greger aaO).
Hier ist die Behauptung der Beklagten, das indizierte Anfangsvermögen
des Erblassers habe sein Endvermögen überschritten, aber nicht nur unsub-
stantiiert, sondern lediglich eine alles andere als zwingende Folgerung aus der
allein feststehenden Inhaberschaft bzw. Beteiligung des Erblassers an vier
Druckereibetrieben. Zumindest muß unter diesen Umständen das Bestreiten
der Klägerin unter Hinweis darauf, der Erblasser habe nicht über Eigenkapital
zu deren Erwerb verfügt, als hinreichend substantiiert angesehen werden.
Dem Berufungsgericht kann nämlich bereits insoweit nicht gefolgt wer-
den, als es davon ausgeht, für jede der beiden GmbH müsse eine "Mindestein-
zahlung" von 25.000 DM geleistet worden sein, und dies offenbar aus § 7
Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der derzeit geltenden Fassung entnimmt. Die Min-
desthöhe des Stammkapitals einer GmbH nach § 5 GmbHG ist erst durch die
GmbH-Novelle von 1980 auf 50.000 DM festgesetzt worden; zuvor betrug sie
20.000 DM (vgl. Baumbach-Hueck GmbHG 14. Aufl. § 5 Rdn. 3). Dem ent-
spricht, daß das Stammkapital der S. -Druck GmbH ausweislich des vor-
gelegten Handelsregisterauszuges auch nur 20.000 DM betrug. Hinzu kommt,
daß hiervon nach der bei Beginn der Ehezeit (1973) geltenden Fassung des
§ 7 Abs. 2 GmbHG bei der Anmeldung zum Handelsregister auch nur ein Vier-
tel = 5.000 DM eingezahlt sein mußte.
Vor allem aber verkennt das Berufungsgericht, daß der Nominalbetrag
einer Beteiligung oder Stammeinlage keinerlei Rückschluß auf deren Wert zu
einem der Anmeldung zum Handelsregister nachfolgenden Zeitpunkt zuläßt,
zumal eine Beteiligung als Kommanditist noch keinen Anhaltspunkt dafür bie-
tet, daß die Kommanditeinlage auch geleistet wurde (vgl. § 171 Abs. 1 HGB).
Zudem legt der bereits im Oktober 1976 durch Eröffnung des Konkursverfah-
rens offenkundig gewordene Vermögensverfall des Erblassers eher Zweifel an
der Werthaltigkeit seiner Unternehmen und Beteiligungen bei Ehebeginn am
26. Februar 1973 nahe als die Vermutung, der Vermögensverfall sei in erster
Linie auf den vom Erblasser im Juli 1976 erlittenen Herzinfarkt und seine Fol-
gen zurückzuführen. Jedenfalls widerlegt die Eröffnung des Konkursverfahrens
die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Mai 1999, die wirtschaftli-
chen Schwierigkeiten des Erblassers hätten erst nach der Trennung von der
Klägerin (Ende 1976) begonnen.
III.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die
gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, das Endvermögen des Erblas-
sers stelle zugleich seinen Zugewinn dar, ist nicht ausgeräumt.
Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden.
1. Zwar mag weiterer Sachvortrag zum Anfangsvermögen des Erblas-
sers nicht zu erwarten sein, so daß der Klägerin auf der Grundlage des eige-
nen Vortrags der Beklagten rechnerisch mindestens der erstinstanzlich zuge-
sprochene Betrag von 60.546,29 DM zusteht. Geht man nämlich zugunsten der
Beklagten davon aus, daß das von ihnen zuletzt mit 141.386,89 DM bezifferte
Endvermögen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
noch um eine Nachlaßverbindlichkeit wegen früherer Energielieferungen an
den
Kläger zu verringern ist, die die Beklagten mit 8.791,39 DM beziffern, ver-
bleiben 132.595,50 DM, von denen der Klägerin als Ausgleich die Hälfte
= 66.297,75 DM abzüglich bereits gezahlter 2.743,67 DM zustehen.
Hingegen sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, des Erb-
scheins und der Nachlaßpflegschaft in Höhe von insgesamt 12.293 DM nicht
vom Endvermögen in Abzug zu bringen, da diese Nachlaßverbindlichkeiten
jedenfalls zeitlich nach dem gemäß § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag
22. Dezember 1993 entstanden sind und die Höhe des der Klägerin zustehen-
den Ausgleichsanspruchs daher nicht beeinflussen. Denn auch wenn man die-
se Verbindlichkeiten als dem Grunde nach bereits bei Beendigung des Güter-
standes durch den Tod des Erblassers am 4. Januar 1994 entstanden ansehen
würde, überstieg der Wert des Nachlasses auch nach Abzug dieser Beträge
die Höhe der Ausgleichsforderung mit der Folge, daß § 1378 Abs. 2 BGB nicht
zur Anwendung kommt.
2. Der Senat sieht sich aber aus anderen Gründen gehindert, dieser Be-
rechnung zufolge auf die Revision der Klägerin das erstinstanzliche Urteil wie-
der herzustellen. Mit Erfolg erhebt die Revisionserwiderung nämlich die Ge-
genrüge, das Berufungsgericht habe § 1381 BGB fehlerhaft angewandt und sei
aufgrund einer unvollständigen Würdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnis
gelangt, der Ausgleich des Zugewinns sei nach den Umständen des Falles
nicht grob unbillig.
Bei der erneuten Beurteilung des Falles wird das Berufungsgericht über
Anlaß und Umstände der Trennung hinaus, die es seiner Wertung allein zu-
grunde gelegt hat, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die ungewöhnlich
lange Trennungszeit zu berücksichtigen haben sowie insbesondere den Um-
stand, daß der Erblasser sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirt-
schaftet hat, so daß jegliche innere Beziehung dieses Vermögens zur eheli-
chen Lebensgemeinschaft fehlt.
Insoweit ist zu beachten, daß der Zugewinnausgleich nach seinem
Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten
Vermögen dienen soll. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch sol-
cher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise
widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der
schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Aus-
gleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets
und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten
voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des
Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980
- IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300,
1301 f.).
Das Senatsurteil vom 18. März 1992 (XII ZR 262/90 FamRZ 1992, 787,
788 f.), auf das sich das Berufungsgericht insoweit stützt, betraf einen nicht
vergleichbaren Sachverhalt, bei dem ausschließlich ein nicht schuldhaftes wirt-
schaftliches Verhalten des Ausgleichsberechtigten zur Beurteilung stand. Die
in jener Entscheidung entwickelten Grundsätze schließen es jedenfalls nicht
aus, auch solche Umstände wirtschaftlicher Art, die für sich allein die Voraus-
setzungen des § 1381 Abs. 2 BGB nicht erfüllen, im Rahmen einer Gesamt-
würdigung nach § 1381 Abs. 1 BGB neben weiteren Umständen ergänzend zu
berücksichtigen.
Andererseits wird die Klägerin in der erneuten Verhandlung Gelegenheit
haben, ihren Vortrag zu präzisieren und zu belegen, in der Trennungszeit für
Darlehen, mit denen die Geschäftsbetriebe des Erblassers finanziert worden
seien, persönlich in Anspruch genommen worden zu sein. Hat sie nämlich Ver-
bindlichkeiten, für die der Erblasser mithaftete, in nennenswertem Umfang aus
eigenen Mitteln zurückgeführt, kann dies als ein Umstand zu werten sein, der
der Annahme entgegensteht, der Erblasser habe sein Endvermögen ganz ohne
ihr Zutun erworben.
Hahne Sprick We-
ber-Monecke
Fuchs Ahlt