BGH Beschluss vom 07.02.2002 – IX ZB 114/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
In dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Februar 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den dem Kläger auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor
(§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil in Bezug auf den
Verschlimmerungsantrag nach § 206 Abs. 1 BEG nicht von einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs ab. Das gilt - wegen des anders gelagerten Sachver-
halts - insbesondere für die Entscheidungen vom 19. Januar 1978 - IX ZR
92/73, RzW 1978, 131 f, und vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76,
RzW 1980, 31 f. Es ist auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu entscheiden. Der Kläger mußte damit rechnen, daß ein Verschlimmerungs-
antrag nicht in Betracht kam. Deshalb begann die Frist der Nr. III, 2 der Zweit-
verfahrensrichtlinien - ZVR - (RzW 1973, 50) für einen Abhilfeantrag (hier:
18 Monate), der gegebenenfalls als Hilfsantrag zu einem Verschlimmerungs-
antrag zu stellen war (Nr. II, 3, c ZVR), mit dem Auftreten manisch-depressiver
Störungen im Jahre 1975. Sie war 1987/1992 längst abgelaufen. Die Voraus-
setzungen für eine Anwendung des Beschlusses der Entschädigungsreferen-
ten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. dazu grundsätzlich BGH, Urt. v.
14. März 1991 - IX ZR 284/90, NJW-RR 1992, 56 f) brauchte das Berufungsge-
richt nicht für gegeben zu halten.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel