Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2002 – IX ZB 119/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2002

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 7. Februar 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2001 wird zurück-

gewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-

den der Klägerin auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2

BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil folgt der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien in

Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom

2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM BEG

1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine

Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere

Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Die Klägerin kann insbe-

sondere nichts daraus herleiten, wenn einem Teil ihrer Geschwister Wieder-

gutmachungsrenten für erlittene Gesundheitsschäden zuerkannt worden sind;

denn ersichtlich lagen dort nicht jene verfahrensrechtlichen Hindernisse vor, zu

denen es im Streitfall gekommen ist.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel