BGH Beschluss vom 07.02.2002 – IX ZB 119/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Februar 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat -
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2001 wird zurück-
gewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den der Klägerin auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2
BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil folgt der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien in
Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom
2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM BEG
1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere
Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Die Klägerin kann insbe-
sondere nichts daraus herleiten, wenn einem Teil ihrer Geschwister Wieder-
gutmachungsrenten für erlittene Gesundheitsschäden zuerkannt worden sind;
denn ersichtlich lagen dort nicht jene verfahrensrechtlichen Hindernisse vor, zu
denen es im Streitfall gekommen ist.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel