Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2002 – IX ZR 217/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 7. Februar 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 146.239,45 DM

(= 74.771,04 €) festgesetzt.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in rechtlicher

Hinsicht einwandfrei entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angesichts des

Fehlens von ausreichendem Vortrag des Klägers dazu, wie es zu dem hohen

Entnahmegewinn kommen konnte und wie er sich verhalten hätte, wenn er auf

die Möglichkeit des Entstehens eines solchen Gewinns mit seinen steuerlichen

Folgen hingewiesen worden wäre, sowohl eine Pflichtverletzung des Beklagten

als auch - gegebenenfalls - deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Steuer-

nachteil verneint hat.

Soweit die vom Beklagten vereinnahmten Gelder mit seinen Honoraran-

sprüchen verrechnet worden sind, liegt dem nach der nicht angegriffenen Fest-

stellung des Berufungsgerichts eine - vorweggenommene - Vereinbarung mit

dem Kläger zugrunde. Damit handelt es sich in diesem Umfang bei der Klage

nicht um einen Anspruch nach § 667 BGB, sondern um einen solchen auf

Rückzahlung von Anwaltsgebühren, auf den das Berufungsgericht zu Recht die

Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. angewandt hat.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel