BGH Beschluss vom 07.02.2002 – IX ZR 217/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Februar 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 146.239,45 DM
(= 74.771,04 €) festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in rechtlicher
Hinsicht einwandfrei entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angesichts des
Fehlens von ausreichendem Vortrag des Klägers dazu, wie es zu dem hohen
Entnahmegewinn kommen konnte und wie er sich verhalten hätte, wenn er auf
die Möglichkeit des Entstehens eines solchen Gewinns mit seinen steuerlichen
Folgen hingewiesen worden wäre, sowohl eine Pflichtverletzung des Beklagten
als auch - gegebenenfalls - deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Steuer-
nachteil verneint hat.
Soweit die vom Beklagten vereinnahmten Gelder mit seinen Honoraran-
sprüchen verrechnet worden sind, liegt dem nach der nicht angegriffenen Fest-
stellung des Berufungsgerichts eine - vorweggenommene - Vereinbarung mit
dem Kläger zugrunde. Damit handelt es sich in diesem Umfang bei der Klage
nicht um einen Anspruch nach § 667 BGB, sondern um einen solchen auf
Rückzahlung von Anwaltsgebühren, auf den das Berufungsgericht zu Recht die
Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. angewandt hat.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel