Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2002 – IX ZR 343/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 7. Februar 2002 beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2000 wird nicht ange- nommen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Streitwert (= 97.145,45 Euro).

für die Revisionsinstanz: bis zu 190.000 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich insbesondere nicht zu be- anstanden, soweit die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß die Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht ausgeschlossen haben.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel