Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2002 – IX ZR 359/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 7. Februar 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 wird

nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 103.169,01 DM = 52.749,48 €.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554 b ZPO a.F.). Unabhängig von der Frage eines gutgläubigen Erwerbs

von Wohnungseigentum hatte der Beklagte die Kläger auf das Erfordernis der

Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer hinzuweisen (§ 17 Abs. 1

Satz 1 BeurkG). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG hatte er zweifelsfreie Er-

werbsverhältnisse zu schaffen; den tatsächlichen und rechtlichen Zweifeln ei-

nes gutgläubigen Erwerbs durfte er die Kläger nicht ohne umfassende Beleh-

rung aussetzen. Hätte er pflichtgemäß darauf hingewiesen, daß die Kläger oh-

ne klare Rechtsgrundlage der Gefahr von Verbotsanträgen nicht zustimmender

anderer Wohnungseigentümer mit ungewissem Ausgang ausgesetzt wären, so

wäre der tatsächlich eingetretene Schaden vermieden worden.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel