BGH Beschluss vom 07.02.2002 – IX ZR 359/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Februar 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 wird
nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 103.169,01 DM = 52.749,48 €.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554 b ZPO a.F.). Unabhängig von der Frage eines gutgläubigen Erwerbs
von Wohnungseigentum hatte der Beklagte die Kläger auf das Erfordernis der
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer hinzuweisen (§ 17 Abs. 1
Satz 1 BeurkG). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG hatte er zweifelsfreie Er-
werbsverhältnisse zu schaffen; den tatsächlichen und rechtlichen Zweifeln ei-
nes gutgläubigen Erwerbs durfte er die Kläger nicht ohne umfassende Beleh-
rung aussetzen. Hätte er pflichtgemäß darauf hingewiesen, daß die Kläger oh-
ne klare Rechtsgrundlage der Gefahr von Verbotsanträgen nicht zustimmender
anderer Wohnungseigentümer mit ungewissem Ausgang ausgesetzt wären, so
wäre der tatsächlich eingetretene Schaden vermieden worden.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel