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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 2 StR 10/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am
13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Marburg (Lahn) vom 11. Oktober 2001 im Rechtsfol-
genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
nicht ergeben. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
1. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht
sowohl bei der Frage, ob die vom Angeklagten begangenen drei Fälle der Ver-
gewaltigung seiner Ehefrau als minder schwere Fälle anzusehen seien (UA
S. 28), als auch erneut bei der Zumessung der Einzelstrafen von drei Jahren,
zwei Jahren und sechs Monaten und zwei Jahren (UA S. 30) und erneut bei der
Bemessung der Gesamtstrafe (UA S. 31) zu Lasten des Angeklagten berück-
sichtigt, daß es diesem "nicht ausschließlich um eine Demütigung und die De-
monstration seines Alleinanspruches auf die sexuelle Hingabe seiner Frau,
sondern auch um seine sexuelle Befriedigung (ging), die er ohne Rücksicht auf
die Wünsche seiner Partnerin durchsetzen wollte". Diese Erwägung ist rechts-
fehlerhaft.
Die Formulierung des Urteils legt die Annahme nahe, das Landgericht
habe die (gewaltsame) Durchsetzung der sexuellen Wünsche des Angeklagten
gegen den Willen des Tatopfers als besonders erschwerenden Umstand ange-
sehen. Es handelt sich hierbei aber um Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, deren strafschärfende Berücksichtigung nach § 46
Abs. 3 StGB unzulässig ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 78
m.w.N.).
Soweit das Landgericht eine über die Tatbestandserfüllung hinausge-
hende Demütigung des Opfers sowie die Motivation des Angeklagten straf-
schärfend gewertet hat, seinen "Alleinanspruch" zu demonstrieren, hat es nicht
berücksichtigt, daß diese Umstände ihre Ursache hier gerade in der schweren
Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in der Form eines "Eifersuchtswahns"
haben können, welche zur Annahme einer erheblichen Einschränkung seiner
Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) geführt hat. Das Landgericht hat insoweit
festgestellt (UA S. 25), beim Angeklagten liege eine schizotype Persönlich-
keitsstörung mit schizoid-egozentrischen und bizarr-sonderlingshaften Persön-
lichkeitszügen vor; er sei von seiner Eifersucht in einer psychopathologischen
Dimension bestimmt gewesen; dieser Eifersuchtswahn gehe häufig mit sexual-
sadistisch getönten "Bestrafungsritualen" einher. Es liegt daher nahe, daß ge-
rade der psychopathologische Zustand des Angeklagten, der zur erheblichen
Minderung seiner Schuldfähigkeit führte, Ursache der vom Landgericht als
schulderhöhend gewerteten Modalitäten der jeweiligen Tatausführung gewesen
ist; in diesem Fall können diese Umstände nicht uneingeschränkt straferhö-
hend wirken (vgl. BGHSt 16, 361, 364; BGH NStZ 1984, 548; 1986, 115; 1991,
581; 1997, 401; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4; st. Rspr.).
3. Der Senat kann - abweichend von der Auffassung des Generalbun-
desanwalts - nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zu Lasten des A n-
geklagten ausgewirkt hat. Dies gilt auch für die wegen Körperverletzung in Ta-
teinheit mit Bedrohung festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten. Der Senat
hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt - einschließlich der an sich
rechtsfehlerfrei zugemessenen Einzelgeldstrafe für das Waffendelikt - auf, um
dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Rechtsfolgenentscheidung zu
ermöglichen.
4. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich mit der Frage
einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB nochmals auseinander-
zusetzen; daß allein der Angeklagte das Urteil angefochten hat, steht dem
nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1998, 191). Die Erwägung, mit welcher das
Landgericht von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat, es bestehe we-
gen der "letztlich gezeigten Bereitschaft" des Angeklagten zur Trennung von
der Nebenklägerin keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige erhebli-
che Taten (UA S. 32), erscheint nach den Feststellungen nicht bedenkenfrei.
Jähnke Bode Otten
Rothfuß Fischer