Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 2 StR 10/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 10/02

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am

13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Marburg (Lahn) vom 11. Oktober 2001 im Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

nicht ergeben. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung

nicht stand.

1. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht

sowohl bei der Frage, ob die vom Angeklagten begangenen drei Fälle der Ver-

gewaltigung seiner Ehefrau als minder schwere Fälle anzusehen seien (UA

S. 28), als auch erneut bei der Zumessung der Einzelstrafen von drei Jahren,

zwei Jahren und sechs Monaten und zwei Jahren (UA S. 30) und erneut bei der

Bemessung der Gesamtstrafe (UA S. 31) zu Lasten des Angeklagten berück-

sichtigt, daß es diesem "nicht ausschließlich um eine Demütigung und die De-

monstration seines Alleinanspruches auf die sexuelle Hingabe seiner Frau,

sondern auch um seine sexuelle Befriedigung (ging), die er ohne Rücksicht auf

die Wünsche seiner Partnerin durchsetzen wollte". Diese Erwägung ist rechts-

fehlerhaft.

Die Formulierung des Urteils legt die Annahme nahe, das Landgericht

habe die (gewaltsame) Durchsetzung der sexuellen Wünsche des Angeklagten

gegen den Willen des Tatopfers als besonders erschwerenden Umstand ange-

sehen. Es handelt sich hierbei aber um Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, deren strafschärfende Berücksichtigung nach § 46

Abs. 3 StGB unzulässig ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 78

m.w.N.).

Soweit das Landgericht eine über die Tatbestandserfüllung hinausge-

hende Demütigung des Opfers sowie die Motivation des Angeklagten straf-

schärfend gewertet hat, seinen "Alleinanspruch" zu demonstrieren, hat es nicht

berücksichtigt, daß diese Umstände ihre Ursache hier gerade in der schweren

Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in der Form eines "Eifersuchtswahns"

haben können, welche zur Annahme einer erheblichen Einschränkung seiner

Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) geführt hat. Das Landgericht hat insoweit

festgestellt (UA S. 25), beim Angeklagten liege eine schizotype Persönlich-

keitsstörung mit schizoid-egozentrischen und bizarr-sonderlingshaften Persön-

lichkeitszügen vor; er sei von seiner Eifersucht in einer psychopathologischen

Dimension bestimmt gewesen; dieser Eifersuchtswahn gehe häufig mit sexual-

sadistisch getönten "Bestrafungsritualen" einher. Es liegt daher nahe, daß ge-

rade der psychopathologische Zustand des Angeklagten, der zur erheblichen

Minderung seiner Schuldfähigkeit führte, Ursache der vom Landgericht als

schulderhöhend gewerteten Modalitäten der jeweiligen Tatausführung gewesen

ist; in diesem Fall können diese Umstände nicht uneingeschränkt straferhö-

hend wirken (vgl. BGHSt 16, 361, 364; BGH NStZ 1984, 548; 1986, 115; 1991,

581; 1997, 401; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4; st. Rspr.).

3. Der Senat kann - abweichend von der Auffassung des Generalbun-

desanwalts - nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zu Lasten des A n-

geklagten ausgewirkt hat. Dies gilt auch für die wegen Körperverletzung in Ta-

teinheit mit Bedrohung festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten. Der Senat

hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt - einschließlich der an sich

rechtsfehlerfrei zugemessenen Einzelgeldstrafe für das Waffendelikt - auf, um

dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Rechtsfolgenentscheidung zu

ermöglichen.

4. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich mit der Frage

einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB nochmals auseinander-

zusetzen; daß allein der Angeklagte das Urteil angefochten hat, steht dem

nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1998, 191). Die Erwägung, mit welcher das

Landgericht von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat, es bestehe we-

gen der "letztlich gezeigten Bereitschaft" des Angeklagten zur Trennung von

der Nebenklägerin keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige erhebli-

che Taten (UA S. 32), erscheint nach den Feststellungen nicht bedenkenfrei.

Jähnke Bode Otten

Rothfuß Fischer