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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 2 StR 563/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2001 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Durch die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt insgesamt Ta- teinheit ist der Angeklagte hier nicht beschwert.
Jähnke Bode Otten
Rothfuß Fischer