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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 3 StR 3/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 4. September 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, hat der
Verteidiger für den Angeklagten mit dessen Zustimmung nach der Verkündung
des Urteils und des Haftfortdauerbeschlusses auf die Einlegung eines Rechts-
mittels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung
ist laut der Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist
sie bewiesen (§ 274 StPO).
Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ver-
zichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Fehlen einer Rechtsmit-
telbelehrung ist insoweit ohne Belang (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 302 Rdn. 23). Aus den dienstlichen Erklärungen der Mitglieder des
erkennenden Gerichts, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sowie
des Protokollführers, insbesondere aber aus den schriftlichen Äußerungen des
Verteidigers sowie des Dolmetschers ergibt sich, daß der Angeklagte über den
Dolmetscher sein Einverständnis mit dem Rechtsmittelverzicht erklärte. An den
wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21), ist der Angeklagte gebunden. Die
trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und
muß daher verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker