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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 3 StR 3/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 3/02

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Flensburg vom 4. September 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, hat der

Verteidiger für den Angeklagten mit dessen Zustimmung nach der Verkündung

des Urteils und des Haftfortdauerbeschlusses auf die Einlegung eines Rechts-

mittels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung

ist laut der Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist

sie bewiesen (§ 274 StPO).

Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ver-

zichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Fehlen einer Rechtsmit-

telbelehrung ist insoweit ohne Belang (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 302 Rdn. 23). Aus den dienstlichen Erklärungen der Mitglieder des

erkennenden Gerichts, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sowie

des Protokollführers, insbesondere aber aus den schriftlichen Äußerungen des

Verteidigers sowie des Dolmetschers ergibt sich, daß der Angeklagte über den

Dolmetscher sein Einverständnis mit dem Rechtsmittelverzicht erklärte. An den

wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist

(Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21), ist der Angeklagte gebunden. Die

trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und

muß daher verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker