Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 3 StR 460/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 460/01 vom

13. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup-

pertal vom 15. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß der

von der Jugendkammer gewählte Aufbau des Abschnittes V. der Urteils-

gründe angesichts der Klarstellung auf UA S. 47 nicht die Annahme be-

gründet, sie habe tatsächlich entgegen § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zunächst

die Gesamtstrafe und dann erst die zugrundeliegenden Einzelstrafen

festgesetzt. Gleichwohl weist er darauf hin, daß ein solcher Aufbau, bei

dem zunächst die Gesamtstrafe, dann die jeweiligen Einzelstrafen "nach

Ab-

wägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichts-

punkte" gebildet und dann erst die Gründe für die Findung der Strafrah-

men und der Bemessung der Strafen genannt werden, nicht nur unüblich,

sondern wenig sachgerecht ist, da er nicht der sachlogischen Reihenfolge

entspricht und dem Angeklagten und unter Umständen auch dem Revi-

sionsgericht Anlaß für die Sorge gibt, zunächst sei das Endergebnis ge-

funden und dann erst eine Begründung hierfür gesucht worden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-

benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker