Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 3 StR 509/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer die Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung versagt, auf die das Rechtsmittel wirksam beschränkt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker