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BGH Beschluss vom 13.02.2002 – 4 StR 573/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 573/01

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 11. Juni 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zu §§ 241, 338 Nr. 8 StPO erhobene Verfahrensbeschwer-

de ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Bei einer Formalrüge muß ge-

nau ersichtlich sein, gegen welche Handlungen oder Unterlas-

sungen des Gerichts konkret der Vorwurf der fehlerhaften

Verfahrensweise erhoben wird und inwiefern gegen das Ge-

setz verstoßen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 24). Die bloße Wiedergabe umfang-

reicher Fragenkataloge und hierzu ergangener Gerichtsbe-

schlüsse, wonach eine Vielzahl von - zudem lediglich ziffern-

mäßig bezeichneten - Fragen nicht zugelassen worden ist,

verbunden mit der nicht näher substantiierten Behauptung, bei

Zulassung der Fragen hätten sich die Antworten zugunsten

des Angeklagten auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügt

daher nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible