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BGH Urteil vom 13.02.2002 – VIII ZR 93/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Februar 2002 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-

gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 23. März 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin als Leasingnehmerin der

Käuferin, der Firma B. Leasing GmbH, berechtigt ist, aus abgetretenem Recht

der Leasinggeberin von der Beklagten als Verkäuferin des Leasingfahrzeugs,

eines gebrauchten Lastkraftwagens, wegen dessen Mangelhaftigkeit Scha-

densersatz zu verlangen.

Die Klägerin hatte zunächst beabsichtigt, von der Beklagten dieses

Fahrzeug selbst zu erwerben. Ausgehend davon, daß ihr die Klägerin einen

entsprechenden "Auftrag" erteilt habe, hatte die Beklagte ihr unter dem Datum

vom 16. Dezember 1997 eine "Auftragsbestätigung" übersandt.

Am 17. Dezember 1997 schlossen die Klägerin und die B. Leasing

GmbH über das Fahrzeug einen Leasingvertrag. In den Vertragsbedingungen

zum Leasingvertrag wird der Ausschluß der Haftung der Leasinggeberin für

Fehler der Leasingsache und die Abtretung aller ihr gegen den Lieferanten der

Leasingsache zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer

bestimmt. Am 18. Dezember 1997 unterzeichnete die Beklagte den ihr von der

Leasinggesellschaft übersandten Kaufvertrag über den Lastkraftwagen. Darin

heißt es unter anderem:

"Zu den nachstehenden bzw. angehefteten Bedingungen schlie- ßen die Parteien B. Leasing GmbH als Käufer und der nachste- hend bezeichnete Verkäufer diesen Kaufvertrag."

Am 18. Dezember 1997 wurde das Leasingfahrzeug der Klägerin über-

geben. Bereits kurz nach dessen Übernahme rügte die Klägerin gegenüber der

Beklagten verschiedene Mängel. Diese erteilte der Firma R. am 5. Januar

1998 einen Reparaturauftrag und übernahm auch die Reparaturkosten. In der

Folgezeit erteilte die Klägerin der Firma R. weitere Reparaturaufträge. Am

2. März 1998 beauftragte die Klägerin den Sachverständigen H. mit der Er-

stellung eines Gutachtens über den Zustand des Lastkraftwagens. Der Sach-

verständige erstattete unter dem 5. März 1998 zwei im wesentlichen gleich-

lautende Gutachten.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises

von 101.200 DM Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Last-

kraftwagen, Freistellung von Reparaturkosten

in Höhe von

insgesamt

15.792,33 DM, Ersatz der Kosten von 1.510,65 DM für zwei Gutachten sowie

die Feststellung, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in

Annahmeverzug befinde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision

verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf die Gutachterkosten weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein aus abgetretenem Recht der

Leasinggeberin hergeleiteter Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB nicht

zu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß dem Lastkraftwagen im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe.

Zwar könne in der von der Klägerin behaupteten Zusage, von seiten der Be-

klagten werde vor Übergabe des Lastkraftwagens noch die Hauptuntersuchung

gemäß § 29 StVZO durchgeführt, durchaus die Zusicherung einer Eigenschaft

im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gesehen werden. Die Klägerin habe jedoch

nicht nachgewiesen, daß der Lastkraftwagen bereits im Zeitpunkt der TÜV-

Überprüfung sowie der Bremssonderuntersuchung am 17. Dezember 1997 mit

den von ihr behaupteten und von dem Sachverständigen H. bei seiner Unter-

suchung am 2. März 1998 festgestellten Mängeln behaftet gewesen sei. Auf die

Mängel, deren Behebung Gegenstand des Auftrags vom 5. Januar 1998 gewe-

sen sei, könne die Klägerin sich selbst dann, wenn sie einer beanstandungslo-

sen TÜV-Abnahme entgegengestanden hätten, jedenfalls deswegen nicht be-

rufen, weil sie damit einverstanden gewesen sei, daß die Beklagte sie bei der

Firma R. auf eigene Kosten habe beseitigen lassen. Die Klägerin könne

jedoch Wandelung des Kaufvertrages verlangen, da der Lastkraftwagen bei

Übergabe mangelhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gewesen sei. Ein zur

Wandelung berechtigender Mangel sei in der Verschweißung der Radbolzen

an der Radnabe der zweiten Achse zu sehen. Das Vorliegen dieses Mangels,

der nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom

17. Dezember 1998 gewesen sei, habe der Privatsachverständige H. fest-

gestellt. Der Mangel sei auch im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen.

Die Annahme, die Klägerin habe die Anschweißung der Radbolzen selbst vor-

genommen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Dem Wandelungsrecht

der Klägerin stehe ein Gewährleistungsausschluß nicht entgegen. Die Allge-

meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die einen vollständigen Ge-

währleistungsausschluß vorsähen, seien nicht Bestandteil des Kaufvertrages

mit der Leasinggeberin geworden.

Da die Voraussetzungen des § 463 BGB nicht gegeben seien, habe die

Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigen H.

und der DEKRA-Prüfbescheinigung.

II.

Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision und der Anschluß-

revision nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Auffassung der Re-

vision, daß das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen der Beklag-

ten und der Leasinggeberin sowie einem der Klägerin seitens der Leasingge-

berin abgetretenen Wandelungsrecht ausgegangen ist. Die Beklagte unter-

zeichnete am 18. Dezember 1997 den ihr von der Leasinggesellschaft über-

sandten Kaufvertrag; sie nahm damit das Angebot der Leasingfirma zum Ab-

schluß des Kaufvertrages über den Lastkraftwagen an. Der Leasinggeberin

standen demnach grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche

gegen die Beklagte zu, die aber nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Leasinggeberin vom Leasingnehmer, hier der Klägerin, geltend zu machen

sind.

Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwa

zuvor zustande gekommener Kaufvertrag zwischen den Parteien sei mit dem

Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin

einverständlich aufgehoben worden. Zu Unrecht beruft sich die Revision für

ihre Auffassung, ein Kaufvertrag, den ein Nutzungsinteressent mit dem Liefe-

ranten schließe, bleibe bindend, auch wenn der Interessent im nachhinein ei-

nen Leasingvertrag schließe, auf die Entscheidungen des Senats vom

19. Dezember 1979 (VIII ZR 95/79, NJW 1980, 698) sowie vom 9. Mai 1990

(VIII ZR 222/89, NJW-RR 1990, 1009). Diesen beiden Entscheidungen liegen

Sachverhalte zugrunde, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind.

In beiden Fällen sind Kaufverträge mit einer Leasingfinanzierungsklausel ge-

schlossen worden; in beiden Fällen kam es weder zu einem Kaufvertrag mit der

Leasingfirma noch zu einem Leasingvertrag mit dem Autokäufer.

2. Zu Recht rügt die Revision aber, daß die Würdigung des Berufungs-

gerichts, die verschweißten Radbolzen seien als ein Mangel anzusehen, der

bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sei, auf Verfahrens-

fehlern beruht (§ 286 ZPO).

a) Soweit das Berufungsgericht in der Verschweißung der Radbolzen an

der Radnabe einen Mangel des Fahrzeugs in Abgrenzung zu den zuvor be-

handelten Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen - für die es, im Revisi-

onsverfahren unangegriffen, eine Haftung der Beklagten verneint - gesehen

hat, setzt es sich in Widerspruch zu dem gerichtlich eingeholten Sachverstän-

digengutachten, ohne sich mit diesem auseinandergesetzt zu haben. Im Ge-

gensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichts war der Zustand der

Radbolzen Gegenstand des landgerichtlichen Beweisbeschlusses und des

eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige ist zu dem Er-

gebnis gelangt, daß die Schäden insoweit Verschleißschäden seien. Warum

das Berufungsgericht entgegen diesen eindeutigen Ausführungen des Sach-

verständigen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es sich bei der "Verschwei-

ßung" nicht um eine Verschleißerscheinung handle, läßt sich den Entsche i-

dungsgründen nicht entnehmen. Das Berufungsgericht geht offensichtlich da-

von aus, daß die "Verschweißung" der Radbolzen an der Radnabe, wie sie der

Sachverständige

H.

in seinem Gutachten festgestellt hat, nur durch einen äußeren Eingriff erfolgt

sein kann. Daß eine derartige "Verschweißung" aber auch durch eine entspr e-

chende Erhitzung beim Fahren eingetreten sein kann, worauf die Revision hin-

weist, hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Das Berufungsgericht maßt sich

damit eine Sachkunde an, die es nicht hat.

b) Das Berufungsgericht hat auch wesentlichen Sachvortrag der Be-

klagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Die Revision verweist auf den

unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, eine Verschweißung der Rad-

bolzen sei nur bei einer Überprüfung der Verdrehsicherheit der Radbolzen

feststellbar, eine solche Prüfung habe sie am 17. Dezember 1997 durchführen

lassen; dabei seien in dieser Hinsicht keine Beanstandungen der Radbolzen

erhoben worden, was dafür spreche, daß die Radbolzen bei Übergabe des

Fahrzeugs am 18. Dezember 1997 nicht verschweißt gewesen seien. Dieser

Sachvortrag der Beklagten steht im Widerspruch zur Annahme des Berufungs-

gerichts, der Mangel sei bereits bei Übergabe des Fahrzeugs am

18. Dezember 1997 vorhanden gewesen.

c) Schließlich sind die Würdigungen des Berufungsgerichts wider-

sprüchlich (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die

Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß der Lastkraftwagen bereits am

17. Dezember 1997 diejenigen Mängel aufgewiesen habe, die der Sachver-

ständige H. bei seiner Untersuchung am 2. März 1998 festgestellt habe. Zu

den von dem Sachverständigen H. am 2. März 1998 festgestellten Mängeln

gehören jedoch auch die festgeschweißten Radbolzen an den Radnaben der

zweiten Achse rechts. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dann angenom-

men, diese Mängel seien bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewe-

sen.

3. Die Anschlußrevision hat ebenfalls Erfolg. Sie macht zu Recht gel-

tend, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB und

damit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens

sowie der DEKRA-Prüfbescheinigung zustehen könnte, wenn - wovon das Be-

rufungsgericht ausgeht - im Zeitpunkt der Übergabe die Radbolzen an der

Radnabe festgeschweißt waren und die Beklagte - wie von der Klägerin be-

hauptet - zugesagt hat, vor Übergabe des Lastkraftwagens werde noch die

Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO durchgeführt. Unter Zugrundelegung

dieses Vorbringens der Klägerin hat das Berufungsgericht hierin die Zusiche-

rung eines den Vorschriften einer solchen Untersuchung tatsächlich entspre-

chenden Zustands des Fahrzeugs gesehen (BGHZ 103, 275, 280 f).

III.

Das angefochtene Urteil kann daher auf der Grundlage der bisherigen

Feststellungen keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur Endent-

scheidung reif, da es hierzu noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.

Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers