Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.02.2002 – XII ZB 191/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2002

in der Unterbringungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche Unterbringung anzuord-

nen, ohne daß zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muß.

Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anord-

nung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Be-

troffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69 f

FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die An-

ordnung der Unterbringung unzulässig.

BGH, Beschluß vom 13. Februar 2002 - XII ZB 191/00 - BayObLG München

LG München I AG München

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß

der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. August

2000 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die durch Beschluß des Amtsgerichts

München - Vormundschaftsgericht - vom 21. Mai 1999 durch

einstweilige Anordnung nach § 1846 BGB, § 70 h FGG verfügte

vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen

Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses, unzulässig war.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

1. Der am 31. Oktober 1947 geborene Betroffene hatte sich am 20. Mai

1999 aus Protest gegen eine gerichtliche Entscheidung vor dem Justizpalast in

München an einen Laternenpfahl gekettet, mit Selbstmord gedroht und sich mit

einer Rasierklinge eine Wunde beigebracht. Daraufhin ordnete die zuständige

Behörde am selben Tag wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung die so-

fortige vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abtei-

lung eines Bezirkskrankenhauses auf der Grundlage des Bayerischen Unter-

bringungsgesetzes an und beantragte die gerichtliche Anordnung der Unter-

bringung.

Das Amtsgericht ordnete am 21. Mai 1999 zivilrechtlich durch einstweili-

ge Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung des Be-

troffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhau-

ses bis längstens 2. Juli 1999 an. Hiergegen legte der Betroffene sofortige Be-

schwerde ein. Am 11. Juni 1999 wurde der Betroffene aus dem Bezirkskran-

kenhaus entlassen. Daraufhin erklärte das Landgericht die Hauptsache für er-

ledigt und hob die einstweilige Anordnung zur Beseitigung des von ihr noch

ausgehenden Rechtsscheins auf. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen,

mit der dieser geltend machte, die Unterbringungsmaßnahme sei "ungerecht-

fertigt" gewesen, hob das Bayerische Oberste Landesgericht (veröffentlicht in

FamRZ 2000, 248) diesen Beschluß des Landgerichts auf und verwies die Sa-

che zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Mit Beschluß vom 24. August 2000 wies das Landgericht die sofortige Be-

schwerde zurück. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde, mit

der der Betroffene unter anderem geltend macht, die Unterbringung sei unver-

hältnismäßig und unnötig gewesen, was ein Betreuer, wenn er bestellt worden

wäre, hätte durchsetzen können.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemäß § 28

Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte

von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. No-

vember 1992 (FamRZ 1993, 357 f.) abweichen, das eine einstweilige Unter-

bringung nach § 1846 BGB, § 70 h Abs. 3 FGG nur dann für zulässig hält,

wenn "gleichzeitig und sofort wirksam" ein Betreuer bestellt wird (OLG Frank-

furt am Main aaO, S. 357 f.). Das Oberlandesgericht Frankfurt begründet seine

Auffassung, zumindest ein vorläufiger Betreuer mit dem Aufgabenkreis der

Aufenthaltsbestimmung müsse bestellt werden und an der Wahrnehmung sei-

ner Pflichten verhindert sein, damit, daß die Befugnisse des Vormundschafts-

gerichts nach dem Betreuungsrecht nicht weiterreichen sollten als in der Zeit

vor dessen Inkrafttreten. Nach der alten Rechtslage sei Voraussetzung für eine

Maßnahme nach § 1846 BGB gewesen, daß der Betroffene entweder entmün-

digt (§ 1896 BGB in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, im

folgenden: a.F.) oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt gewesen sei

(§ 1906 BGB a.F.).

Demgegenüber hält das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht

die vormundschaftsgerichtliche Anordnung einer Unterbringung nach § 1846

BGB auch dann für zulässig, wenn noch kein (vorläufiger) Betreuer bestellt

wurde. Selbst wenn das Vormundschaftsgericht seiner Verpflichtung, unver-

züglich einen vorläufigen Betreuer zu bestellen, nicht nachkomme, sei jeden-

falls die Anordnung der vorläufigen Unterbringung als solche zunächst recht-

mäßig. Wenn das Unterbleiben einer Betreuerbestellung überhaupt Auswir-

kungen auf die Rechtmäßigkeit der Unterbringungsmaßnahme haben sollte, so

könne die Rechtswidrigkeit der Unterbringung allenfalls mit Ablauf einer ange-

messenen Frist für die Betreuerbestellung und dessen Entscheidung über die

Unterbringung eintreten.

II.

Die Vorlage ist gemäß § 28 Abs. 2 FGG zulässig.

Für die Zulässigkeit ist erforderlich, daß es vom Rechtsstandpunkt des

vorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechtsfrage für die Entscheidung

ankommt. Aus dem Vorlagebeschluß muß sich ergeben, daß das vorlegende

Gericht bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einer anderen Fallent-

scheidung gelangen würde (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f.; 133, 384,

386). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zutreffend dargelegt, daß es

auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die weitere Beschwerde zurück-

weisen müsse, während es der weiteren Beschwerde des Betroffenen stattge-

ben müsse, wenn es der die Entscheidung tragenden Rechtsauffassung des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main folge.

III.

Der beschließende Senat hat daher gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle

des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die weitere sofortige Be-

schwerde zu entscheiden.

1. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine vorläufige Unterbringungs-

maßnahme einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der es im Einzelfall

gebieten könne, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der be-

anstandeten Maßnahme zu bejahen. In solchen Fällen sei ein Rechtsschutzin-

teresse des Betroffenen auch dann anzunehmen, wenn die direkte Belastung

durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf

auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene die gerichtliche

Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlan-

gen könne. Dies gelte auch für vorläufige Unterbringungsmaßnahmen durch

einstweilige Anordnung nach § 70 h Abs. 1 FGG (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432,

2433 m.N.). Nach diesen Grundsätzen bleibt die Beschwerde des Betroffenen

mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaß-

nahme auch nach der Entlassung aus der Klinik zulässig.

2. Die weitere Beschwerde ist begründet.

Nach § 1846 BGB kann das Vormundschaftsgericht "die im Interesse

des Betroffenen erforderlichen Maßregeln" treffen. Als Maßregel im Sinne des

§ 1846 BGB kann - wie das Landgericht zu Recht annimmt - auch eine vorläu-

fige Unterbringung in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 70 h

FGG i.V.m. den §§ 69 f und 70 g FGG für eine Anordnung der vorläufigen Un-

terbringung vorliegen (OLG Schleswig NJW 1992, 2974; OLG Frankfurt am

Main aaO S. 358; BayObLGZ 1999, 269, 273; LG Berlin BTPrax 1992, 43, 44;

Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl., § 1846 BGB Rdn. 4; Staudinger/Engler,

BGB Bearb. 1999 § 1846 Rdn. 11; Gernhuber/Coester-Waltjen, FamR, 4. Aufl.,

§ 76 V; Knittel, Betreuungsgesetz, § 70 h Anmerkung 1; Marschner in Jürgens/

Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 563;

Saage/Göppinger-Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl.,

§ 1908 i Rdn. 7 ff.; Erman/Holzhauer, 10. Aufl., § 1846 Rdn. 4 f.; Erman/Roth

aaO § 1906 Rdn. 50, MünchKomm-Schwab, 4. Aufl., § 1906 Rdn. 95; Keidel/

Kayser, FGG 14. Aufl., § 70 h Rdn. 18). Der Gesetzgeber hat bewußt die Mög-

lichkeit für das Vormundschaftsgericht geschaffen, auch eine Unterbringung

Volljähriger nach § 1846 BGB anordnen zu können. Während der Regierungs-

entwurf zum Betreuungsgesetz noch die Anordnung einer zivilrechtlichen Un-

terbringung Volljähriger auf der Grundlage des § 1846 BGB verbot

(BT-Drucks. 11/4528, S. 18, 54, 81, 160), schlug der Bundesrat vor, in Eilfällen

auch die zivilrechtliche Unterbringung Volljähriger nach § 1846 BGB zuzulas-

sen (BT-Drucks. 11/4528 S. 211). Dem Vorschlag stimmte die Bundesregierung

zu und schlug die Schaffung von Verfahrensgarantien in § 70 h Abs. 3 FGG

vor. Der Bundestag stimmte auf Empfehlung des Rechtsausschusses dem Vor-

schlag des Bundesrats und der Gegenäußerung der Bundesregierung zu

(BT-Drucks. 11/6949 S. 38, 85). Dementsprechend ist auch nach Inkrafttreten

des Betreuungsgesetzes die Anordnung der einstweiligen Unterbringung nach

§ 1846 BGB möglich.

a) Umstritten ist allerdings die Frage, ob die Anordnung der Unterbrin-

gungsmaßnahme auch dann zulässig ist, wenn noch keine - zumindest vorläu-

fige - Betreuung besteht.

Diese Frage ist mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur zu

bejahen.

aa) Teilweise wird vertreten, daß zumindest gleichzeitig mit der Anord-

nung der Unterbringung ein vorläufiger Betreuer für den Betroffenen zu be-

stellen ist (OLG Frankfurt am Main aaO S. 357; Rink in HK-BUR (1994), vor

§ 1846 BGB Rdn. 4 ff., 8; ders., FamRZ 1993, 512, 514; Wiegand,

FamRZ 1991, 1022, 1024; BG Chemnitz BTPrax 1992, 111, 112 fordert die An-

hängigkeit des Betreuungsverfahrens). Nach dem bis zum 31. Dezember 1991

geltenden Vormundschaftsrecht konnte das Vormundschaftsgericht Maßnah-

men gemäß § 1846 BGB nach überwiegender Meinung nur dann treffen, wenn

die Vormundschaft angeordnet war oder der Betroffene entmündigt, ein Vor-

mund jedoch noch nicht bestellt war. Im letzten Falle wurde der in § 1846 BGB

verwendete Ausdruck der Bestellung eng dahingehend ausgelegt, daß nur

noch die Auswahl des Vormunds und dessen Verpflichtung bevorstanden. Aus

der Intention des Entwurfs zum Betreuungsrechtsgesetz, die selbständige

Stellung des Betreuers zu gewährleisten und das Handeln des Gerichts an-

stelle des Betreuers nur ausnahmsweise zuzulassen, wird geschlossen, daß

das Betreuungsgesetz dem Vormundschaftsgericht keinesfalls mehr Befugnis-

se einräumen wollte, als vor der Gesetzesänderung (Wiegand aaO S. 1024).

Nach Aufgabe des zweistufigen Vormundschaftsverfahrens zugunsten der ein-

phasigen Einheitsentscheidung im Betreuungsrecht wird das Betreuungsver-

hältnis durch die einheitliche Entscheidung über die Anordnung der Betreuung

und die Bestellung zum Betreuer begründet. Lediglich die Aushändigung der

Bestellungsurkunde und das Einführungsgespräch werden nachträglich durch-

geführt. Ein Schwebezustand zwischen der Feststellung, daß der Betroffene

seine Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann, und der Begründung des

Betreuungsverhältnisses ist nicht mehr denkbar. Deshalb ist dieser Auffassung

zufolge eine Maßnahme nach § 1846 BGB nur möglich, wenn zumindest

gleichzeitig eine vorläufige Betreuung angeordnet und der Betreuer bestellt

wird (OLG Frankfurt aaO S. 358; Wiegand aaO S. 1024).

bb) Die überwiegende Rechtsprechung und Literatur vertritt dagegen die

Auffassung, daß eine Anordnung nach § 1846 BGB auch dann zulässig ist,

wenn noch kein vorläufiger Betreuer bestellt wird. Allerdings habe das Gericht

unverzüglich einen (vorläufigen) Betreuer zu bestellen, der sodann eigenver-

antwortlich über die Beendigung oder Fortsetzung der Unterbringungsmaß-

nahme - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - zu entscheiden habe.

Werde vom Vormundschaftsgericht nicht binnen einer angemessenen Zeit ein

vorläufiger Betreuer bestellt, so werde die Maßnahme nach § 1846 BGB unzu-

lässig (OLG Schleswig aaO S. 2975; LG Berlin aaO S. 43; LG Hamburg

BTPrax 1992, 111; Soergel/Zimmermann aaO § 1846 Rdn. 8; Staudinger/

Engler aaO § 1846 Rdn. 3 f.; Knittel aaO § 70 h FGG Anm. 25; Erman/

Holzhauer aaO § 1846 Rdn. 5; Keidel/Kayser aaO § 70 h Rdn. 18).

b) Der Senat hält es im Grundsatz für zulässig, daß eine zivilrechtliche

Unterbringung angeordnet werden darf, ohne daß gleichzeitig ein Betreuer be-

stellt wird. Allerdings ist das Gericht in einem solchen Falle gehalten, gleich-

zeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen si-

cherzustellen, daß dem Untergebrachten unverzüglich - binnen weniger Tage -

ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69 f FGG) zur Seite ge-

stellt wird (dazu nachfolgend unter c).

§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB verweist uneingeschränkt auf die sinngemä-

ße Anwendung des § 1846 BGB. Dessen Wortlaut wurde durch das Betreu-

ungsrechtsgesetz nicht geändert. Dem Gesetzgeber war die bereits zur alten

Rechtslage vor 1992 bestehende Problematik, ab wann eine Maßnahme nach

§ 1846 BGB angeordnet werden kann, bekannt. Wie oben dargelegt, sah der

Entwurf zunächst vor, eine Unterbringung nach § 1846 BGB für Volljährige ins-

gesamt zu verbieten. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht Gesetz. Vielmehr

folgte der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesrats, daß auch für die zivil-

rechtliche Unterbringung die Möglichkeit bestehen müsse, "in allen Fällen auf-

grund einer gerichtlichen Anordnung ohne Einschaltung eines Betreuers den

Betroffenen unterbringen zu lassen". Anderenfalls würde eine zivilrechtliche

Unterbringung in Eilfällen nicht mehr möglich sein, weil in der Kürze der Zeit,

unter Umständen an Feiertagen, dienstfreien Wochenenden oder auch nachts

ein geeigneter Betreuer gar nicht gefunden werden könne (BT-Drucks. 11/4528

S. 211).

Die Begründung zum Vorschlag des Bundesrats läßt erkennen, daß die

Anordnung der vorläufigen Unterbringung unabhängig von der Betreuung als

Schutzmaßnahme zulässig sein sollte. Es kann nicht unterstellt werden, dem

Gesetzgeber sei nicht bewußt gewesen, daß eine Unterbringungsmaßnahme

nach § 1846 BGB danach auch für Personen in Betracht kam, für die noch kei-

ne Betreuung angeordnet worden war. Denn die Einführung der Einheitsent-

scheidung im Betreuungsverfahren war eine der wesentlichen Neuerungen des

Betreuungsrechts, die die Grundlagen und den Ablauf der Verfahren änderte,

sowie Auswirkungen auf die begleitenden Anordnungen haben mußte.

Dieser Wille des Gesetzgebers entspricht auch dem Sinn der Vorschrift,

die einen möglichst umfassenden Schutz des hilfebedürftigen Betroffenen be-

zweckt, auch wenn dieser Schutz noch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter

wahrgenommen werden kann. In dringenden Fällen kann daher vor Bestellung

eines Betreuers die Unterbringung nach § 1846 BGB notwendig und sinnvoll

sein. Ein gleichzeitig bestellter Betreuer brächte dem Betroffenen auch nicht in

jedem Falle Vorteile. Als Betreuer kommen vorrangig der Ehegatte, Angehörige

oder auch Freunde des Betroffenen in Betracht. Der eine Unterbringung als

Eilmaßnahme anordnende Richter wird häufig nicht übersehen können, ob aus

diesem Personenkreis ein Betreuer gewonnen werden kann. Würde dann eine

(zufällig) zur Verfügung stehende Person zum Betreuer bestellt, so wäre nicht

sichergestellt, daß diese über Kenntnisse der persönlichen Verhältnisse des

Betroffenen und über die notwendige Fachkompetenz verfügt. Sie könnte da-

her häufig die Notwendigkeit einer Unterbringung nicht beurteilen. Die eigentli-

che Verantwortung läge dann ebenfalls beim Vormundschaftsgericht. Würde

man bis zur Klärung der Frage, ob ein Angehöriger als Betreuer in Betracht

kommt, einen dem Betroffenen Fremden zum vorläufigen Betreuer bestellen,

würde dem Betroffenen in vielen Fällen zusätzlich ein Betreuerwechsel zuge-

mutet, da in der Regel später ein anderer Betreuer bestellt werden müßte.

Wenn dagegen, während das Gericht mit der Frage der Unterbringung befaßt

ist, eine Vertrauensperson, z.B. der Ehegatte oder ein Angehöriger anwesend

ist, dürfte das Gericht ohnehin diesen zum (vorläufigen) Betreuer bestellen, um

nicht selbst die Maßnahme anordnen zu müssen. Auch wenn die nach Inkraft-

treten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes bestehende Möglichkeit ge-

nutzt wird, die Betreuungsbehörde außerhalb der Dienstzeit zum vorläufigen

Betreuer zu bestellen, § 69 f Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 FGG, hätte dies fak-

tisch keine Auswirkungen auf das Verfahren. Die Bestellung eines nicht hand-

lungsfähigen Betreuers erschöpfte sich in einem formalen Akt, der dem Betrof-

fenen keinerlei Vorteile brächte. Dessen Rechte werden vielmehr durch die

Verfahrensgarantien der §§ 70 h Abs. 1 und 2 FGG ausreichend gewahrt

(BT-Drucks. 11/4528 S. 229, BT-Drucks. 11/6949 S. 85).

c) Allerdings ist bei der Anwendung des § 1846 BGB zu beachten, daß

es sich um eine Ausnahmevorschrift im Betreuungsrecht handelt und daß den

vom Gesetzgeber eingeführten Verfahrensgarantien besondere Bedeutung

zukommt. Das Betreuungsrecht wollte die Position des Betroffenen auch da-

durch stärken, daß der Betreuer eigenständig und aufgrund eines persönlichen

Vertrauensverhältnisses die notwendigen Entscheidungen treffen kann. Ein-

griffe des Vormundschaftsgerichts sollen in der Regel auf Kontrollfunktionen

beschränkt sein. Deshalb kann von der eigenständigen Anordnungsbefugnis

des § 1846 BGB nur in dringenden Fällen, in denen ein Aufschub einen Nach-

teil für den Betreuten zur Folge haben würde, Gebrauch gemacht werden (vgl.

bereits zur Rechtslage vor dem 31. Dezember 1992: RGZ 71, 162, 168; OLG

Hamm FamRZ 1964, 380, 381; BayObLGZ 1986, 174, 176; Pa-

landt/Diederichsen 61. Aufl., § 1846 Rdn. 3). Das Vormundschaftsgericht wird

nämlich in einer Funktion tätig, die das Gesetz in der Regel dem Betreuer vor-

behält.

Daraus ergibt sich, daß das Vormundschaftsgericht, wenn es wegen der

Dringlichkeit des Falles die Unterbringung ohne Beteiligung eines Betreuers

anordnet, gleichzeitig mit der Anordnung dafür Sorge tragen muß, daß unve r-

züglich ein Betreuer bestellt wird, der die Interessen des Betreuten wahrneh-

men und die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in eigener

Verantwortung treffen kann, so wie es § 1906 BGB vorschreibt. Er hat gegebe-

nenfalls für die Beendigung der Maßnahme zu sorgen oder aber dafür, daß

gemäß § 1906 Abs. 1 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur

Fortdauer der Unterbringung im vorgesehenen Verfahren eingeholt wird. Diese

Vorgehensweise wurde bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreu-

ungsgesetzes zu Recht gefordert (OLG Hamm aaO S. 381; BayObLG

FamRZ 1990, 1154). Nur auf diese Weise werden die mit der zivilrechtlichen

Unterbringung für den Betroffenen verbundenen Vorteile gewahrt.

Trifft das Vormundschaftsgericht nicht gleichzeitig mit der Anordnung

der Unterbringung die zur unverzüglichen Bestellung eines Betreuers erforder-

lichen Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung von vornherein un-

zulässig. Davon zu unterscheiden ist die für den vorliegenden Fall unerhebli-

che Frage, ob die Unterbringung - ex nunc - unzulässig wird, wenn das Verfah-

ren zur Bestellung eines Betreuers zwar ordnungsgemäß eingeleitet, aber nicht

mit der notwendigen Beschleunigung betrieben wird.

Regelmäßig ist es erforderlich, gleichzeitig mit der Anordnung der Un-

terbringung ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers einzuleiten. Davon

kann allenfalls in Ausnahmefällen abgesehen werden, z.B. wenn die Anord-

nung außerhalb des Gerichtsgebäudes an Ort und Stelle oder außerhalb der

normalen Dienstzeit durch den Bereitschaftsdienst erfolgt. In solchen Ausnah-

mefällen mag es ausreichend sein, wenn durch geeignete Maßnahmen sicher-

gestellt wird, daß die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers

unverzüglich - regelmäßig am nächsten Arbeitstag - nachgeholt wird.

Die Einleitung eines solchen Verfahrens reicht aber nicht in allen Fällen

aus. Es muß sichergestellt sein, daß dem Betroffenen innerhalb weniger Tage

ein Betreuer zur Seite steht. Kann innerhalb dieser Zeitspanne ein Betreuer

nicht bestellt werden - z.B. weil, wie im vorliegenden Fall, vor seiner Bestellung

ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll - ist es erforderlich,

gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers

ein Verfahren zur Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach § 69 f FGG ein-

zuleiten.

Diesen Anforderungen genügt die Vorgehensweise des Vormund-

schaftsgerichts nicht. Es hat bei Erlaß des Unterbringungsbeschlusses verfügt,

daß ein Auftrag zur Erstattung eines medizinischen Gutachtens an einen Sach-

verständigen übersandt werden solle. Weitere Maßnahmen zur Bestellung ei-

nes Betreuers oder vorläufigen Betreuers hat es nicht eingeleitet. Es war abzu-

sehen, daß bis zum Eingang des Gutachtens mehrere Wochen vergehen

könnten. Das Vormundschaftsgericht hat somit zumindest in Kauf genommen,

daß der Betroffene mehrere Wochen ohne Betreuer untergebracht bleiben

könnte.

Das bedeutet, daß die sachlich an sich gerechtfertigte privatrechtliche

Unterbringung nicht unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens ange-

ordnet worden ist. Die Anordnung der Maßnahme war somit unzulässig.

Hahne Gerber Wage-

nitz

Fuchs Vézina