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BGH Beschluss vom 18.02.2002 – II ZB 18/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 18/01

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

13. August 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.772,70 € (3.467,10 DM)

Gründe:

I. Die Antragstellerin hatte das ihr gehörende Fahrzeug B., amtliches

Kennzeichen, in die Werkstatt der Antragsgegnerin bringen lassen, damit diese

die Ursache dafür feststelle, weshalb sich der Rückwärtsgang nicht einlegen

lasse, und die für die Reparatur voraussichtlich entstehenden Kosten ermittele.

Nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, daß die Reparaturkosten ca.

10.000,00 DM betragen würden, wollte die Antragstellerin das Auto am

29. März 2001 von zwei Beauftragten unrepariert abholen lassen. Die Antrags-

gegnerin verweigerte jedoch die Herausgabe mit dem Hinweis, daß im Zusam-

menhang mit dem Pkw noch Rechnungen offen seien.

Die Antragstellerin hat deshalb den Erlaß einer einstweiligen Verfügung

beantragt, mit der der Antragsgegnerin die Herausgabe des Autos aufgegeben

werden sollte. Die Antragsgegnerin ist dem Vortrag der Antragstellerin entge-

gengetreten, hat das Fahrzeug jedoch am 30. April 2001 gegen Bezahlung des

Werklohns für die Schadensfeststellung (179,45 DM) herausgegeben.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-

mend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten nach § 91 a Abs. 1

ZPO der Antragstellerin auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das

Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die An-

tragsgegnerin zur Kostentragung verpflichtet. Hiergegen wendet sich die An-

tragsgegnerin mit ihrer - auch als solche bezeichneten - außerordentlichen Be-

schwerde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Wie die Antragsgegnerin nicht verkennt, ist eine weitere Beschwerde

gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13. August 2001 nicht zu-

lässig, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahms-

weise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zu-

läßt, sind nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar

gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar

sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist

(Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Das ist hier nicht der

Fall.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke