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BGH Beschluss vom 18.02.2002 – II ZB 18/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
13. August 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.772,70 € (3.467,10 DM)
Gründe:
I. Die Antragstellerin hatte das ihr gehörende Fahrzeug B., amtliches
Kennzeichen, in die Werkstatt der Antragsgegnerin bringen lassen, damit diese
die Ursache dafür feststelle, weshalb sich der Rückwärtsgang nicht einlegen
lasse, und die für die Reparatur voraussichtlich entstehenden Kosten ermittele.
Nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, daß die Reparaturkosten ca.
10.000,00 DM betragen würden, wollte die Antragstellerin das Auto am
29. März 2001 von zwei Beauftragten unrepariert abholen lassen. Die Antrags-
gegnerin verweigerte jedoch die Herausgabe mit dem Hinweis, daß im Zusam-
menhang mit dem Pkw noch Rechnungen offen seien.
Die Antragstellerin hat deshalb den Erlaß einer einstweiligen Verfügung
beantragt, mit der der Antragsgegnerin die Herausgabe des Autos aufgegeben
werden sollte. Die Antragsgegnerin ist dem Vortrag der Antragstellerin entge-
gengetreten, hat das Fahrzeug jedoch am 30. April 2001 gegen Bezahlung des
Werklohns für die Schadensfeststellung (179,45 DM) herausgegeben.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-
mend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten nach § 91 a Abs. 1
ZPO der Antragstellerin auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das
Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die An-
tragsgegnerin zur Kostentragung verpflichtet. Hiergegen wendet sich die An-
tragsgegnerin mit ihrer - auch als solche bezeichneten - außerordentlichen Be-
schwerde.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Wie die Antragsgegnerin nicht verkennt, ist eine weitere Beschwerde
gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13. August 2001 nicht zu-
lässig, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahms-
weise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zu-
läßt, sind nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar
gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar
sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
(Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Das ist hier nicht der
Fall.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke