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BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 1 StR 502/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 502/01

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlos-

sen:

1. Die Strafverfolgung wird im Fall II. 2c der Gründe des Urteils

des Landgerichts München I vom 9. Juli 2001 mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der

Ahndung wegen Beihilfe zur Unterschlagung abgesehen wird

(§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II. 2c

der Urteilsgründe (Firmenwagen) die Beihilfe zur Unterschlagung gemäß

§ 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die in diesem Fall ver-

hängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben davon unberührt, da auszu-

schließen ist, daß der Tatrichter ohne die Beihilfe zur Unterschlagung zu einer

anderen Einzelstrafe und Gesamtstrafe gekommen wäre.

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