Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 1 StR 532/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlos-

sen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-

weit der Angeklagte im Fall B. II. 11 der Urteilsgründe wegen

gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit fallen

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 22. Mai 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im

Fall B. II. 11 der Urteilsgründe (Verkauf von Videorecordern) gemäß § 154

Abs. 2 StPO ein. Die Einstellung des Falles hat keinen Einfluß auf die Ge-

samtstrafe. Die verhängte Gesamtstrafe bleibt davon unberührt, da diese sich

nach Sachlage, insbesondere nach der Zahl und der Höhe der übrigen Einzel-

strafen ohne weiteres rechtfertigt und auszuschließen ist, daß der Tatrichter

ohne die wegfallende Einzelstrafe zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen

wäre.

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