BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 1 StR 532/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlos-
sen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-
weit der Angeklagte im Fall B. II. 11 der Urteilsgründe wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 22. Mai 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im
Fall B. II. 11 der Urteilsgründe (Verkauf von Videorecordern) gemäß § 154
Abs. 2 StPO ein. Die Einstellung des Falles hat keinen Einfluß auf die Ge-
samtstrafe. Die verhängte Gesamtstrafe bleibt davon unberührt, da diese sich
nach Sachlage, insbesondere nach der Zahl und der Höhe der übrigen Einzel-
strafen ohne weiteres rechtfertigt und auszuschließen ist, daß der Tatrichter
ohne die wegfallende Einzelstrafe zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen
wäre.
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