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BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 4 StR 31/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 31/02

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2001 mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt abgesehen worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht ge-

prüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-

terzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf. Der Gene-

ralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten, das es für glaubhaft hielt, festgestellt, dass dieser bereits im Alter von 10 Jahren erstmalig Haschisch rauchte, mit 12 Jahren regelmäßig Haschisch und Shoer kon- sumierte, ab 1995 zudem Designerdrogen nahm, Ecstasy, Speed, LSD und Pep konsumierte, die Drogen zeitweise an- nähernd täglich nahm und ab Januar 2001 Kokain rauchte, wobei er seinen Konsum auf ein bis fünf Gramm täglich stei- gerte (UA S. 4), und die Überfälle beging, um Drogen kaufen zu können (UA S. 11). Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er nicht ausschließbar 'bei Begehung der jeweiligen Taten so unter dem Einfluss von Kokain stand, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war' (UA S. 13) und 'dass seine Straftaten auch in seiner Drogensucht fußen' (UA S. 14). Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 64 StGB unabdingbar. Dass bei dem Angeklagten die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO. Die Tatsache, dass ausschließlich der Angeklagte Revision ein- gelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbrin- gungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Revisionsführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362)."

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, nur so-

weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei

Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der

Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann