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BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 5 StR 32/02

5. Strafsenat

5 StR 32/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 3. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Die Urteilsformel wird wegen eines offensichtlichen

Schreibversehens dahin berichtigt, daß an die Stelle der

Worte “wegen Totschlags” die Worte “wegen versuchten

Totschlags” treten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Harms Häger Raum

Brause Schaal