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BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 5 StR 32/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 3. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Urteilsformel wird wegen eines offensichtlichen
Schreibversehens dahin berichtigt, daß an die Stelle der
Worte “wegen Totschlags” die Worte “wegen versuchten
Totschlags” treten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal