BGH Urteil vom 19.02.2002 – X ZR 140/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 19. Februar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
den Richter Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 27. April 1999 verkündete
Urteil des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtig-
keitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch auf-
gehoben, im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt
neu gefaßt:
Das europäische Patent 352 496 wird unter Abweisung der wei-
tergehenden Klage mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-
land im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2, seines Patent-
anspruchs 5 in unmittelbarer Rückbeziehung auf die Patentan-
sprüche 1 und 2 sowie im Umfang seiner Patentansprüche 3, 4
und 5, soweit sich diese auf eine Vorrichtung zum Waschen von
Gardinen oder dergleichen beziehen, für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des am
29. Juni 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmel-
dung vom 28. Juli 1988 angemeldeten europäischen Patents 352 496 (Streit-
patents). Die Ansprüche des Streitpatents, dessen Erteilung am 8. Dezember
1993 veröffentlicht worden ist, lauten:
1. Vorrichtung zum Reinigen von Vorhang-Lamellen, Gardinen
oder dergleichen in ihren Einbaulagen an einer Laufschiene
hängend, mit einer Waschvorrichtung (1), einem Mantel (1.7)
und einer Auffangwanne (2.7)
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Waschvorrichtung (1) in eine das zu reinigende Gut
führende Laufschiene einhängbar ist und als Hauptbauteile ei-
nen Anschlag (1.1) und einen Düsenstock (1.2) umfaßt, wobei
der Mantel (1.7) sich von diesem abwärts erstreckt und das
Reinigungsgut im Anwendungsfalle schlauchförmig umschließt.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß der Abstand zwischen dem Düsenstock (1.2) und der Auf-
fangwanne (2.7) zwecks Anpassung an die Länge des zu reini-
genden Gutes einstellbar ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß zwischen Auffangwanne (2.7) und einer Pumpe (2.5) zum
wahlweisen Fördern waschaktiven Mediums oder der Spülflüs-
sigkeit am tiefsten Punkt des Kreislaufs ein Hilfsgefäß (2.8) an-
geordnet ist, das ein größeres Fassungsvermögen als die Vor-
ratsbehälter (2.1, 2.2) aufweist und wahlweise auf je einen der
Vorratsbehälter schaltbar ist.
4. Vorrichtung nach Anspruch 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß zum Zwecke der Entleerung das Hilfsgefäß (2.8) auf ein
Niveau oberhalb der Vorratsbehälter (2.1, 2.2) anhebbar ist.
5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß alle Hilfsaggregate, wie die Vorratsbehälter (2.1, 2.2), Ver-
rohrungen (2.3) und Ventile (2.4), eine Pumpe (2.5), eine Hei-
zung (2.6) und das Hilfsgefäß (2.8) auf einem Wagen (2) an-
geordnet sind.
Mit der Nichtigkeitsklage hat der Kläger geltend gemacht, der Gegen-
stand der Streitpatents sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätig-
keit. Zudem sei die Erfindung im Streitpatent nicht so deutlich und vollständig
offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne.
Der Beklagte hat das Streitpatent hilfsweise mit folgender Fassung des
Patentanspruchs 1 verteidigt:
Vorrichtung zum Reinigen von Vorhang-Lamellen, in ihren Ein-
baulagen an einer Laufschiene hängend, mit einer Waschvor-
richtung, einem Mantel und einer Auffangwanne, wobei die
Waschvorrichtung in die das zu reinigende Gut führende Lauf-
schiene einhängbar ist und als Hauptbauteile einen Anschlag und
einen Düsenstock umfaßt, wobei Anschlag und Düsenstock von
einem Rahmen umgeben ist, an dem der Mantel befestigt ist, der
sich abwärts erstreckt und das Reinigungsgut im Anwendungsfall
schlauchförmig umschließt.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Streitpatent
nicht mehr verteidigt, soweit die Patentansprüche über eine Vorrichtung zum
Reinigen von Vorhanglamellen oder dergleichen hinaus auch auf eine Vor-
richtung zum Reinigen von Gardinen oder dergleichen gerichtet sind. Im übri-
gen beantragt er weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage.
Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent mit einer um die
kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 2 ergänzten Fassung des An-
spruchs 1, dem sich die Ansprüche 3 bis 5 im übrigen unverändert als Ansprü-
che 2 bis 4 anschließen sollen, weiter hilfsweise mit dem erstinstanzlichen
Hilfsantrag sowie schließlich im Umfang der erteilten Patentansprüche 3 bis 5.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. R. K. ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und
ergänzt hat. Der Beklagte hat ein schriftliches Gutachten vorgelegt, das Prof.
Dr.-Ing. N. S. in seinem Auftrag erstellt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Wie das Bundespatentge-
richt ist der Senat der Überzeugung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des
Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und daher nicht patentfä-
hig ist, so daß das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären ist (Art. 52
Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG). Das gleiche gilt für
die mit dem ersten und zweiten Hilfsantrag verteidigte Fassung des Anspruchs
1 sowie für Anspruch 5 des Streitpatents, soweit er unmittelbar auf die Patent-
ansprüche 1 und 2 rückbezogen ist. Dagegen hat der Senat nach dem Ergeb-
nis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen
können, daß sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 für den Fach-
mann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Reinigen von Vor-
hanglamellen, Gardinen und dergleichen in ihren Einbaulagen an einer Lauf-
schiene.
Die Patentschrift schildert einleitend, daß sich insbesondere bei Vor-
hanglamellen die erforderliche Reinigung als sehr arbeits- und zeitaufwendig
erweise, wenn die Lamellen hierzu demontiert, Stück für Stück durch Waschen
und Bürsten gereinigt und sodann wieder montiert werden müßten. Eine be-
kannte Reinigungsvorrichtung mit motorisch angetriebenen Bürstenwalzen er-
leichtere zwar die Reinigung selbst, ändere jedoch nichts an dem erforderli-
chen Montageaufwand.
Die Streitpatentschrift erwähnt sodann, daß die deutsche Offenlegungs-
schrift 1 585 775 eine Vorrichtung zum Reinigen von Gardinen im hängenden
Zustand offenbart, bei der die Reinigungsflüssigkeit der zusammengeschobe-
nen, mit einem Mantel überzogenen Gardine mittels einer elektrisch betriebe-
nen Pumpe zugeführt und im weiteren in einer unter der Gardine angeordneten
Wanne aufgefangen wird. In dieser Schrift wird der Mantel als eine oben und
unten offene weiche Folienhülle aus Kunststoff beschrieben, die am oberen
Rand verstärkt und mit einem Anschlußstück für einen als Zuleitung für Reini-
gungsmittel dienenden Schlauch versehen ist. An das Anschlußstück schließt
auf der Innenseite der Hülle ein rings um die Hülle laufender festerer Schlauch
an, der nach innen einen durchgehenden, in kurzen Abständen unterbroche-
nen Schlitz aufweist, durch den das Reinigungsmittel auf die Gardinen fließt.
Die als Mantel dienende Hülle wird als "oben etwas rund, etwa in Form eines
flachen Segmentbogens" beschrieben, dessen beiden Enden außen etwas
tiefer liegen. An diesen beiden Enden sind Haltevorrichtungen angebracht,
während der Hüllenrand in der Mitte durch eine gleichmäßige Biegung nach
oben an die Gardinenleiste gedrückt werden soll.
Die Streitpatentschrift sieht diese Lösung als unzureichend an. Der Kritik
an der in der Offenlegungsschrift beschriebenen Vorrichtung, die der gerichtli-
che Sachverständige sehr anschaulich als hinsichtlich der Forderungen nach
Toleranz-, Fertigungs-, Montage- und Justage- sowie Handhabungsgerechtig-
keit "sehr laienhafte (katastrophale) Lösung" und das Bundespatentgericht als
"Bastlerlösung" bezeichnet hat, und den Angaben der Streitpatentschrift zur
Aufgabe der Erfindung entnimmt der Fachmann, bei dem es sich, wie der ge-
richtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, um
einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrun-
gen in der Konstruktion von Wasch- und Reinigungsapparaten und Kenntnis-
sen über Wasch- und Reinigungsprozesse handelt, als objektiv gelöstes tech-
nisches Problem, die bekannte Lösung konstruktiv zu verbessern und eine
weiter vereinfachte Reinigungsmöglichkeit zu schaffen, die insbesondere auf
aus Lamellen bestehende Vorhänge angewendet werden kann, ohne diese zu
beschädigen oder zu verformen. Dazu soll die Vorrichtung erfindungsgemäß
hinsichtlich der Mittel zur Zuführung und Verteilung des Reinigungsmittels kon-
struktiv so ausgestaltet werden, daß sie möglichst einfach unter Beachtung
bestimmter Toleranzen herstellbar und montierbar ist und damit auch so ge-
handhabt werden kann, daß auf das Reinigungsgut gleichmäßig und in repr o-
duzierbarer Weise eingewirkt wird. Die Streitpatentschrift weist auf den letzte-
ren Aspekt besonders hin, indem sie gleiche physikalische Bedingungen für
das gesamte Gut bei der Reinigung als Bestandteil der Aufgabe und Vorteil der
erfindungsgemäßen Vorrichtung erwähnt, der insbesondere bei Lamellenvor-
hängen wichtig sei, weil bei unterschiedlichen Reinigungsbedingungen nach
dem Reinigen Längenabweichungen zwischen den einzelnen Lamellen auftre-
ten könnten.
Die im erteilten Patentanspruch 1 - soweit er verteidigt wird - bezeich-
nete erfindungsgemäße Lösung läßt sich wie folgt gliedern:
1. Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Reinigen von Vorhangla-
mellen oder dergleichen.
2. Die Vorrichtung ist dazu bestimmt, das Reinigungsgut in seiner hän-
genden Einbaulage, in der es in einer Laufschiene geführt wird, zu
reinigen.
3. Die Vorrichtung besteht aus
3.1 einer Waschvorrichtung,
3.2 einem Mantel und
3.3 einer Auffangwanne.
4. Die Waschvorrichtung
4.1 ist in die Laufschiene einhängbar und
4.2 umfaßt als Hauptbauteile
4.2.1 einen Anschlag und
4.2.2 einen Düsenstock.
5. Der Mantel
5.1 erstreckt sich vom Düsenstock abwärts und
5.2 umschließt das Reinigungsgut im Anwendungsfall schlauchförmig.
Nach dem ersten Hilfsantrag kommt hinzu:
6. Der Abstand zwischen Düsenstock und Auffangwanne ist zwecks An-
passung an die Länge des Reinigungsgutes einstellbar.
Nach dem zweiten Hilfsantrag lauten die Merkmale 5' und 6':
5'. Anschlag und Düsenstock sind von einem Rahmen umgeben.
6'. An dem Rahmen ist der Mantel befestigt, der
6'.1 sich abwärts erstreckt und
6'.2 das Reinigungsgut im Anwendungsfall schlauchförmig umschließt.
Anspruch 3 ergänzt diese Vorrichtung um weitere, in der Streitpatent-
schrift als Hilfseinrichtungen oder -aggregate bezeichnete Bestandteile und
Angaben zu deren Anordnung und Zusammenwirken:
7. Die Vorrichtung umfaßt
7.1 Vorratsbehälter für ein waschaktives Medium und eine Spülflüs-
sigkeit,
7.2 eine Pumpe zum wahlweisen Fördern des waschaktiven Mediums
oder der Spülflüssigkeit und
7.3 ein Hilfsgefäß.
8. Das Hilfsgefäß
8.1 ist zwischen der Auffangwanne und der Pumpe angeordnet,
8.2 weist ein größeres Fassungsvermögen als die Vorratsbehälter auf
und
8.3 ist wahlweise auf je einen der Vorratsbehälter schaltbar.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Streitpatent-
schrift zeigen die in eine Laufschiene für Vorhanglamellen eingehängte
Waschvorrichtung mit den zu einem Block zusammengeschobenen Vor-
hanglamellen in einer Schnittansicht sowie eine schematische Gesamtansicht
der Waschvorrichtung und eines alle Hilfseinrichtungen aufnehmenden Wa-
gens.
Figur 1 läßt erkennen, daß der ansonsten nicht näher erläuterte A n-
schlag (Merkmal 4.2.1) sowohl die Bewegung des zusammengeschobenen
Lamellenblocks auf der Laufschiene begrenzt, als auch mit dem Düsenstock
verbunden sein kann. Da der Düsenstock sich nicht in den Raum erstrecken
kann, in dem die Lamellen in die Laufschiene eingehängt sind, und daher eine
etwa U-förmige Gestalt aufweisen muß, ergibt sich in diesem Fall aus Düsen-
stock und Anschlag eine rahmenartige Einheit, die in der Draufsicht den Raum
umschließt, in dem die Lamellen mit der Laufschiene verbunden sind; so hat
dies auch der gerichtliche Sachverständige gesehen.
In dem gezeigten Ausführungsbeispiel wird durch die räumliche Anord-
nung der Befestigungspunkte des Mantels an Düsenstock und Anschlag zu-
gleich ein gewisser Abstand zwischen Mantel und Lamellenblock geschaffen,
jedoch sind Patentanspruch 1 hierzu keine Vorgaben zu entnehmen.
II. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, da die ihr im
Stand der Technik am nächsten kommende Reinigungsvorrichtung nach der
deutschen Offenlegungsschrift 1 585 775 jedenfalls keinen Düsenstock offen-
bart. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme steht je-
doch zur Überzeugung des Senats fest, daß es für den Fachmann naheliegend
war, die konstruktiven Schwächen der bekannten Vorrichtung durch die erfin-
dungsgemäße Ausgestaltung zu beseitigen.
Die Offenlegungsschrift 1 585 775 lehrt bereits eine Vorrichtung, die da-
zu bestimmt ist, Gardinen und dergleichen in ihrer in Laufschienen hängenden
"Einbaulage" zu reinigen, und aus Waschvorrichtung, Mantel und Auffangwan-
ne besteht (Merkmale 1 bis 3). Entsprechend Merkmal 4.1 ist die Waschvor-
richtung an der Gardinenleiste zu befestigen. Dazu werden entweder zwei aus-
ziehbare Ständer, an denen der Mantel eingehängt ist, gegen die Gardinenlei-
ste geschoben und festgestellt oder aber zwei an dem Mantel angebrachte
drehbare Haken in die Nut der Gardinenleiste eingeführt; da sie in Gestalt des
geschlitzten Schlauches in dem Mantel untergebracht ist, wird damit auch die
Waschvorrichtung in die Laufschiene eingehängt. Der Mantel selbst erstreckt
sich in Übereinstimmung mit Merkmal 5 von der Waschvorrichtung abwärts und
umschließt das Reinigungsgut schlauchförmig.
Nicht gezeigt ist lediglich der Düsenstock (Merkmale 4.2.2 und 5.1), und
zweifelhaft kann sein, ob die Waschvorrichtung einen Anschlag i.S.d. Merkmals
4.2.1 umfaßt. Jedoch begrenzen die Befestigungspunkte des Mantels an der
Gardinenleiste die Verschiebung der Gardine gegenüber dem Mantel und ver-
hindern insofern wie ein Anschlag, daß die Gardine aus dem Bereich heraus-
geschoben wird, in dem durch die Waschvorrichtung auf sie eingewirkt wird
und der Mantel dafür sorgt, daß die gesamte Reinigungsflüssigkeit in die Auf-
fangwanne gelangt. Es lag ohne weiteres im Bereich handwerklichen Könnens
des Fachmanns, statt dessen ein diskretes Bauteil als Anschlag vorzusehen.
Die Ersetzung eines als Waschvorrichtung wirkenden geschlitzten
Schlauches durch einen Düsenstock lag für den Fachmann schon deshalb na-
he, weil ihm die Verwendung eines geschlitzten Schlauches als provisorische,
laienhafte Lösung erscheinen mußte, die weder eine präzise Montage noch
eine nach Volumenstrom und Wirkrichtung definierte Einwirkung der Reini-
gungsflüssigkeit auf das Reinigungsgut erlaubte. Wie der Sachverständige
überzeugend dargestellt hat, mußte dies den Fachmann zwingend zu der
Überlegung führen, daß es zumindest eines starren "Korsetts" in Gestalt einer
Trag- und Rahmenkonstruktion für den Schlauch bedurfte. Das bedeutete für
den erfahrenen Konstrukteur aber zugleich die Erkenntnis, daß er die Reini-
gungsflüssigkeit sinnvollerweise überhaupt nicht durch einen mit Schlitzen ver-
sehenen Schlauch, sondern unmittelbar durch eine mit Öffnungen versehene
starre Waschvorrichtung zuführte. Da eine zusammengeschobene Gardine und
insbesondere ein zusammengeschobener Lamellenvorhang einen länglichen,
annähernd rechteckigen Körper bilden, bot es sich an, der Waschvorrichtung
eine Form zu geben, die es erlaubt, die Oberseite dieses Körpers über seinen
gesamten Querschnitt oder jedenfalls in Achsrichtung der Laufschiene im we-
sentlichen abzudecken und in diesem Bereich die benötigten Austrittsöffnun-
gen für die Reinigungsflüssigkeit so auszubilden und anzuordnen, daß das
Reinigungsgut gleichmäßig und in zweckmäßiger Wirkrichtung beaufschlagt
werden kann. Der Fachmann gelangte daher allein aufgrund dieser Zweckmä-
ßigkeitserwägung zu einer sich oberhalb des Reinigungsgutes in Längsrich-
tung der Laufschiene erstreckenden starren Waschvorrichtung, deren Kon-
struktion nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-
ständigen eine alltägliche Aufgabe für den Maschinenbauingenieur darstellte.
Das ist der Düsenstock, den das Streitpatent lehrt; weitere Anforderungen an
die Waschvorrichtung sind diesem in der Patentschrift nicht weiter erläuterten
Merkmal, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nicht zu entneh-
men.
Danach konnte der Fachmann die erfindungsgemäße Vorrichtung auf-
finden, ohne hierzu erfinderisch tätig werden zu müssen. Daran ändert auch
die Erwägung des Gutachters des Beklagten nichts, daß es erst die erfin-
dungsgemäße Vorrichtung ermögliche, bei jedem Reinigungsvorgang automa-
tisch identische physikalische Randbedingungen für den Reinigungsvorgang
zu schaffen und empfindliche Vorhanglamellen in allen Teilen gleichmäßig zu
reinigen sowie gegen irreversible mechanische Beschädigungen, insbesondere
während des Rüstens, Reinigens und Abrüstens, und Wiederanschmutzung im
feuchten Zustand zu schützen. Die reproduzierbaren physikalischen Randbe-
dingungen für den Reinigungsvorgang ergeben sich zwangsläufig aus der
Verwendung einer starren Waschvorrichtung wie eines Düsenstocks. Soweit
Vorhanglamellen, wie der Gutachter der Beklagten meint, weitere Anforderun-
gen an die Beaufschlagung mit der Reinigungsflüssigkeit, etwa hinsichtlich des
Anstellwinkels der Austrittsdüsen stellen sollten oder es erforderlich sein sollte,
zur Vermeidung von Schäden einem Anstoßen der Lamellen an den Mantel
vorzubeugen, gibt der erteilte Patentanspruch 1 hierzu keine Mittel an.
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Fachmann, der nicht
Gardinen, sondern Lamellenvorhänge reinigen wollte, für diesen Zweck die
Vorrichtung nach der Offenlegungsschrift in Erwägung gezogen hätte. Die mit
dem konstruktionstechnischen "Handwerkzeug" des Maschinenbauingenieurs
für eine industrielle Fertigung ertüchtigte Vorrichtung nach der Offenlegungs-
schrift 1 585 775 weist nach ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung alle
Merkmale auf, die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents die erfindungsge-
mäße Vorrichtung zum Reinigen von Vorhanglamellen kennzeichnen. Dieser
Zweckangabe entnimmt der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige
bestätigt hat, keine räumlich-körperlichen Merkmale, die nicht bereits aus-
drücklich im Patentanspruch genannt wären; auch der Beklagte hat solche
nicht aufzuzeigen vermocht.
III. Auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen ist der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nahegelegt und daher
nicht patentfähig.
1. Das dem erteilten Patentanspruch 2 entnommene zusätzliche Merk-
mal 6 des ersten Hilfsantrags schreibt vor, den Abstand zwischen Düsenstock
und Auffangwanne einstellbar zu gestalten. Für den Fachmann, dem Lamellen-
vorhänge unterschiedlicher Länge bekannt sind, ist es jedoch selbstverständ-
lich, daß er diesen unterschiedlichen Längen derart Rechnung tragen muß,
daß jeweils eine Mantellänge zur Verfügung steht, die sicherstellt, daß die Re i-
nigungsflüssigkeit vollständig in die Auffangwanne gelangt. Wie er dies be-
werkstelligt, überläßt Merkmal 6 dem Fachmann, so daß sich aus der Art und
Weise der Anpassung für die Patentfähigkeit des Streitpatents nichts ergeben
kann.
2. Nicht anders ist der zweite Hilfsantrag zu beurteilen.
Gegen die Zulässigkeit der verteidigten Anspruchsfassung bestehen
keine Bedenken; die Verwendung eines Anschlag und Düsenstock umschlie-
ßenden Rahmens, an dem der Mantel befestigt ist, ist sowohl in der Anmeldung
des Streitpatents (vgl. Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung,
S. 3 Z. 16-19) als auch in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 55 - Sp. 2 Z. 1) als
mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart.
Der gerichtliche Sachverständige hat es jedoch zu Recht als aus der
Sicht der Konstruktionslehre trivial bezeichnet, für jede zu realisierende Funkti-
on eines technischen Produkts ein eigenes (diskretes) Bauteil vorzusehen.
Darüber geht die verteidigte Anspruchsfassung nicht hinaus, wenn sie die
Funktion, den Mantel zu tragen, statt dem Düsenstock einem gesonderten, Dü-
senstock und Anschlag umschließenden Rahmen zuweist. Auch in der vertei-
digten Fassung gibt Patentanspruch 1 kein Mittel an, um einer Berührung des
Reinigungsgutes durch den schlauchartigen Mantel vorzubeugen. Denn ob
eine solche Berührung vermieden wird oder nicht, hängt allein von dem Ab-
stand zwischen Mantel und Reinigungsgut (sowie, da der Rahmen, wie der
Sachverständige bestätigt hat, von der Ebene der Waschvorrichtung aus nicht
nach unten reicht, von der Steifigkeit des Mantels) ab und ist unabhängig da-
von, ob der Mantel an der Waschvorrichtung selbst oder an einem diese um-
gebenden Rahmen befestigt wird. Im übrigen lag es für den Fachmann, der
eine solche Berührung als nachteilig erkannte, auf der Hand, sie durch eine
entsprechende Beabstandung des Mantels von dem berührungsempfindlichen
Reinigungsgut zu vermeiden.
IV. Mangels erfinderischer Tätigkeit kann schließlich auch Anspruch 5,
soweit er unmittelbar auf die erteilten Patentansprüche 1 und 2 rückbezogen
ist, keinen Bestand haben.
Patentanspruch 5 ergänzt den Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 in-
soweit um die Anweisung, sämtliche verwendeten Hilfsaggregate auf einem
Wagen anzuordnen. Er enthält, soweit er nicht auf die Patentansprüche 3 und
4 rückbezogen ist, weder eine Vorgabe über Art und Anzahl der Hilfsaggregate
noch über die Art der Anordnung auf dem Wagen, insbesondere auch keine
Lehre, die Hilfsaggregate in irgendeiner Weise räumlich-körperlich oder funk-
tionell miteinander zu verbinden. Damit geht er über Patentanspruch 1 nur mit
der dem Fachmann als Selbstverständlichkeit zur Verfügung stehenden Anwei-
sung hinaus, einen Wagen als Träger und/oder Transportmittel für die verwen-
deten Hilfsaggregate zu verwenden. Soweit der Sachverständige die Anord-
nung der Hilfsaggregate auf einem Wagen als für den Fachmann nicht nahe-
liegend angesehen hat, ist er demgegenüber offensichtlich von der Vorstellung
ausgegangen, Patentanspruch 5 lehre - bereits in der an dieser Stelle erörter-
ten unmittelbaren Rückbeziehung auf Anspruch 1 - eine Art "fahrbarer Lamel-
lenvorhang-Waschmaschine".
V. Dagegen kann der Senat nicht feststellen, daß auch dem Gegenstand
des Patentanspruchs 3 die Patentfähigkeit fehlt.
1. Daß die Streitpatentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig
offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, ist mit dem Sachverständigen
unbedenklich zu bejahen. Auch der Kläger ist auf den erstinstanzlich hiergegen
erhobenen Einwand nicht mehr zurückgekommen.
2. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Ge-
genstand des Anspruchs 3 dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt nahegelegt
war. Hinsichtlich der Merkmale 7 und 8 ist für irgendein Vorbild im Stand der
Technik nichts ersichtlich. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgebracht. Daß
es sich um dem Fachmann kraft seines Fachkönnens ohne weiteres zur Verfü-
gung stehende Maßnahmen handelt, ist ebensowenig erkennbar. Der gerichtli-
che Sachverständige hat dies bei seiner Befragung durch den Senat in der
mündlichen Verhandlung nachdrücklich verneint; auch dem ist der Kläger nicht
entgegengetreten.
3. Durch die Patentfähigkeit des Anspruchs 3 werden auch der auf die-
sen rückbezogene Patentanspruch 4 sowie Patentanspruch 5, soweit er auf die
Patentansprüche 3 und 4 rückbezogen ist, getragen; diese Ansprüche haben
daher mit Patentanspruch 3 Bestand.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92
Abs. 1 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck