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BGH Urteil vom 19.02.2002 – X ZR 140/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 19. Februar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels das am 27. April 1999 verkündete

Urteil des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtig-

keitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenausspruch auf-

gehoben, im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt

neu gefaßt:

Das europäische Patent 352 496 wird unter Abweisung der wei-

tergehenden Klage mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-

land im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2, seines Patent-

anspruchs 5 in unmittelbarer Rückbeziehung auf die Patentan-

sprüche 1 und 2 sowie im Umfang seiner Patentansprüche 3, 4

und 5, soweit sich diese auf eine Vorrichtung zum Waschen von

Gardinen oder dergleichen beziehen, für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des am

29. Juni 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmel-

dung vom 28. Juli 1988 angemeldeten europäischen Patents 352 496 (Streit-

patents). Die Ansprüche des Streitpatents, dessen Erteilung am 8. Dezember

1993 veröffentlicht worden ist, lauten:

1. Vorrichtung zum Reinigen von Vorhang-Lamellen, Gardinen

oder dergleichen in ihren Einbaulagen an einer Laufschiene

hängend, mit einer Waschvorrichtung (1), einem Mantel (1.7)

und einer Auffangwanne (2.7)

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Waschvorrichtung (1) in eine das zu reinigende Gut

führende Laufschiene einhängbar ist und als Hauptbauteile ei-

nen Anschlag (1.1) und einen Düsenstock (1.2) umfaßt, wobei

der Mantel (1.7) sich von diesem abwärts erstreckt und das

Reinigungsgut im Anwendungsfalle schlauchförmig umschließt.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß der Abstand zwischen dem Düsenstock (1.2) und der Auf-

fangwanne (2.7) zwecks Anpassung an die Länge des zu reini-

genden Gutes einstellbar ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß zwischen Auffangwanne (2.7) und einer Pumpe (2.5) zum

wahlweisen Fördern waschaktiven Mediums oder der Spülflüs-

sigkeit am tiefsten Punkt des Kreislaufs ein Hilfsgefäß (2.8) an-

geordnet ist, das ein größeres Fassungsvermögen als die Vor-

ratsbehälter (2.1, 2.2) aufweist und wahlweise auf je einen der

Vorratsbehälter schaltbar ist.

4. Vorrichtung nach Anspruch 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß zum Zwecke der Entleerung das Hilfsgefäß (2.8) auf ein

Niveau oberhalb der Vorratsbehälter (2.1, 2.2) anhebbar ist.

5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß alle Hilfsaggregate, wie die Vorratsbehälter (2.1, 2.2), Ver-

rohrungen (2.3) und Ventile (2.4), eine Pumpe (2.5), eine Hei-

zung (2.6) und das Hilfsgefäß (2.8) auf einem Wagen (2) an-

geordnet sind.

Mit der Nichtigkeitsklage hat der Kläger geltend gemacht, der Gegen-

stand der Streitpatents sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätig-

keit. Zudem sei die Erfindung im Streitpatent nicht so deutlich und vollständig

offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne.

Der Beklagte hat das Streitpatent hilfsweise mit folgender Fassung des

Patentanspruchs 1 verteidigt:

Vorrichtung zum Reinigen von Vorhang-Lamellen, in ihren Ein-

baulagen an einer Laufschiene hängend, mit einer Waschvor-

richtung, einem Mantel und einer Auffangwanne, wobei die

Waschvorrichtung in die das zu reinigende Gut führende Lauf-

schiene einhängbar ist und als Hauptbauteile einen Anschlag und

einen Düsenstock umfaßt, wobei Anschlag und Düsenstock von

einem Rahmen umgeben ist, an dem der Mantel befestigt ist, der

sich abwärts erstreckt und das Reinigungsgut im Anwendungsfall

schlauchförmig umschließt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Streitpatent

nicht mehr verteidigt, soweit die Patentansprüche über eine Vorrichtung zum

Reinigen von Vorhanglamellen oder dergleichen hinaus auch auf eine Vor-

richtung zum Reinigen von Gardinen oder dergleichen gerichtet sind. Im übri-

gen beantragt er weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage.

Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent mit einer um die

kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 2 ergänzten Fassung des An-

spruchs 1, dem sich die Ansprüche 3 bis 5 im übrigen unverändert als Ansprü-

che 2 bis 4 anschließen sollen, weiter hilfsweise mit dem erstinstanzlichen

Hilfsantrag sowie schließlich im Umfang der erteilten Patentansprüche 3 bis 5.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. R. K. ein schriftli-

ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und

ergänzt hat. Der Beklagte hat ein schriftliches Gutachten vorgelegt, das Prof.

Dr.-Ing. N. S. in seinem Auftrag erstellt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Wie das Bundespatentge-

richt ist der Senat der Überzeugung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des

Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und daher nicht patentfä-

hig ist, so daß das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären ist (Art. 52

Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG). Das gleiche gilt für

die mit dem ersten und zweiten Hilfsantrag verteidigte Fassung des Anspruchs

1 sowie für Anspruch 5 des Streitpatents, soweit er unmittelbar auf die Patent-

ansprüche 1 und 2 rückbezogen ist. Dagegen hat der Senat nach dem Ergeb-

nis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen

können, daß sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 3 für den Fach-

mann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Reinigen von Vor-

hanglamellen, Gardinen und dergleichen in ihren Einbaulagen an einer Lauf-

schiene.

Die Patentschrift schildert einleitend, daß sich insbesondere bei Vor-

hanglamellen die erforderliche Reinigung als sehr arbeits- und zeitaufwendig

erweise, wenn die Lamellen hierzu demontiert, Stück für Stück durch Waschen

und Bürsten gereinigt und sodann wieder montiert werden müßten. Eine be-

kannte Reinigungsvorrichtung mit motorisch angetriebenen Bürstenwalzen er-

leichtere zwar die Reinigung selbst, ändere jedoch nichts an dem erforderli-

chen Montageaufwand.

Die Streitpatentschrift erwähnt sodann, daß die deutsche Offenlegungs-

schrift 1 585 775 eine Vorrichtung zum Reinigen von Gardinen im hängenden

Zustand offenbart, bei der die Reinigungsflüssigkeit der zusammengeschobe-

nen, mit einem Mantel überzogenen Gardine mittels einer elektrisch betriebe-

nen Pumpe zugeführt und im weiteren in einer unter der Gardine angeordneten

Wanne aufgefangen wird. In dieser Schrift wird der Mantel als eine oben und

unten offene weiche Folienhülle aus Kunststoff beschrieben, die am oberen

Rand verstärkt und mit einem Anschlußstück für einen als Zuleitung für Reini-

gungsmittel dienenden Schlauch versehen ist. An das Anschlußstück schließt

auf der Innenseite der Hülle ein rings um die Hülle laufender festerer Schlauch

an, der nach innen einen durchgehenden, in kurzen Abständen unterbroche-

nen Schlitz aufweist, durch den das Reinigungsmittel auf die Gardinen fließt.

Die als Mantel dienende Hülle wird als "oben etwas rund, etwa in Form eines

flachen Segmentbogens" beschrieben, dessen beiden Enden außen etwas

tiefer liegen. An diesen beiden Enden sind Haltevorrichtungen angebracht,

während der Hüllenrand in der Mitte durch eine gleichmäßige Biegung nach

oben an die Gardinenleiste gedrückt werden soll.

Die Streitpatentschrift sieht diese Lösung als unzureichend an. Der Kritik

an der in der Offenlegungsschrift beschriebenen Vorrichtung, die der gerichtli-

che Sachverständige sehr anschaulich als hinsichtlich der Forderungen nach

Toleranz-, Fertigungs-, Montage- und Justage- sowie Handhabungsgerechtig-

keit "sehr laienhafte (katastrophale) Lösung" und das Bundespatentgericht als

"Bastlerlösung" bezeichnet hat, und den Angaben der Streitpatentschrift zur

Aufgabe der Erfindung entnimmt der Fachmann, bei dem es sich, wie der ge-

richtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, um

einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrun-

gen in der Konstruktion von Wasch- und Reinigungsapparaten und Kenntnis-

sen über Wasch- und Reinigungsprozesse handelt, als objektiv gelöstes tech-

nisches Problem, die bekannte Lösung konstruktiv zu verbessern und eine

weiter vereinfachte Reinigungsmöglichkeit zu schaffen, die insbesondere auf

aus Lamellen bestehende Vorhänge angewendet werden kann, ohne diese zu

beschädigen oder zu verformen. Dazu soll die Vorrichtung erfindungsgemäß

hinsichtlich der Mittel zur Zuführung und Verteilung des Reinigungsmittels kon-

struktiv so ausgestaltet werden, daß sie möglichst einfach unter Beachtung

bestimmter Toleranzen herstellbar und montierbar ist und damit auch so ge-

handhabt werden kann, daß auf das Reinigungsgut gleichmäßig und in repr o-

duzierbarer Weise eingewirkt wird. Die Streitpatentschrift weist auf den letzte-

ren Aspekt besonders hin, indem sie gleiche physikalische Bedingungen für

das gesamte Gut bei der Reinigung als Bestandteil der Aufgabe und Vorteil der

erfindungsgemäßen Vorrichtung erwähnt, der insbesondere bei Lamellenvor-

hängen wichtig sei, weil bei unterschiedlichen Reinigungsbedingungen nach

dem Reinigen Längenabweichungen zwischen den einzelnen Lamellen auftre-

ten könnten.

Die im erteilten Patentanspruch 1 - soweit er verteidigt wird - bezeich-

nete erfindungsgemäße Lösung läßt sich wie folgt gliedern:

1. Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Reinigen von Vorhangla-

mellen oder dergleichen.

2. Die Vorrichtung ist dazu bestimmt, das Reinigungsgut in seiner hän-

genden Einbaulage, in der es in einer Laufschiene geführt wird, zu

reinigen.

3. Die Vorrichtung besteht aus

3.1 einer Waschvorrichtung,

3.2 einem Mantel und

3.3 einer Auffangwanne.

4. Die Waschvorrichtung

4.1 ist in die Laufschiene einhängbar und

4.2 umfaßt als Hauptbauteile

4.2.1 einen Anschlag und

4.2.2 einen Düsenstock.

5. Der Mantel

5.1 erstreckt sich vom Düsenstock abwärts und

5.2 umschließt das Reinigungsgut im Anwendungsfall schlauchförmig.

Nach dem ersten Hilfsantrag kommt hinzu:

6. Der Abstand zwischen Düsenstock und Auffangwanne ist zwecks An-

passung an die Länge des Reinigungsgutes einstellbar.

Nach dem zweiten Hilfsantrag lauten die Merkmale 5' und 6':

5'. Anschlag und Düsenstock sind von einem Rahmen umgeben.

6'. An dem Rahmen ist der Mantel befestigt, der

6'.1 sich abwärts erstreckt und

6'.2 das Reinigungsgut im Anwendungsfall schlauchförmig umschließt.

Anspruch 3 ergänzt diese Vorrichtung um weitere, in der Streitpatent-

schrift als Hilfseinrichtungen oder -aggregate bezeichnete Bestandteile und

Angaben zu deren Anordnung und Zusammenwirken:

7. Die Vorrichtung umfaßt

7.1 Vorratsbehälter für ein waschaktives Medium und eine Spülflüs-

sigkeit,

7.2 eine Pumpe zum wahlweisen Fördern des waschaktiven Mediums

oder der Spülflüssigkeit und

7.3 ein Hilfsgefäß.

8. Das Hilfsgefäß

8.1 ist zwischen der Auffangwanne und der Pumpe angeordnet,

8.2 weist ein größeres Fassungsvermögen als die Vorratsbehälter auf

und

8.3 ist wahlweise auf je einen der Vorratsbehälter schaltbar.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Streitpatent-

schrift zeigen die in eine Laufschiene für Vorhanglamellen eingehängte

Waschvorrichtung mit den zu einem Block zusammengeschobenen Vor-

hanglamellen in einer Schnittansicht sowie eine schematische Gesamtansicht

der Waschvorrichtung und eines alle Hilfseinrichtungen aufnehmenden Wa-

gens.

Figur 1 läßt erkennen, daß der ansonsten nicht näher erläuterte A n-

schlag (Merkmal 4.2.1) sowohl die Bewegung des zusammengeschobenen

Lamellenblocks auf der Laufschiene begrenzt, als auch mit dem Düsenstock

verbunden sein kann. Da der Düsenstock sich nicht in den Raum erstrecken

kann, in dem die Lamellen in die Laufschiene eingehängt sind, und daher eine

etwa U-förmige Gestalt aufweisen muß, ergibt sich in diesem Fall aus Düsen-

stock und Anschlag eine rahmenartige Einheit, die in der Draufsicht den Raum

umschließt, in dem die Lamellen mit der Laufschiene verbunden sind; so hat

dies auch der gerichtliche Sachverständige gesehen.

In dem gezeigten Ausführungsbeispiel wird durch die räumliche Anord-

nung der Befestigungspunkte des Mantels an Düsenstock und Anschlag zu-

gleich ein gewisser Abstand zwischen Mantel und Lamellenblock geschaffen,

jedoch sind Patentanspruch 1 hierzu keine Vorgaben zu entnehmen.

II. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, da die ihr im

Stand der Technik am nächsten kommende Reinigungsvorrichtung nach der

deutschen Offenlegungsschrift 1 585 775 jedenfalls keinen Düsenstock offen-

bart. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme steht je-

doch zur Überzeugung des Senats fest, daß es für den Fachmann naheliegend

war, die konstruktiven Schwächen der bekannten Vorrichtung durch die erfin-

dungsgemäße Ausgestaltung zu beseitigen.

Die Offenlegungsschrift 1 585 775 lehrt bereits eine Vorrichtung, die da-

zu bestimmt ist, Gardinen und dergleichen in ihrer in Laufschienen hängenden

"Einbaulage" zu reinigen, und aus Waschvorrichtung, Mantel und Auffangwan-

ne besteht (Merkmale 1 bis 3). Entsprechend Merkmal 4.1 ist die Waschvor-

richtung an der Gardinenleiste zu befestigen. Dazu werden entweder zwei aus-

ziehbare Ständer, an denen der Mantel eingehängt ist, gegen die Gardinenlei-

ste geschoben und festgestellt oder aber zwei an dem Mantel angebrachte

drehbare Haken in die Nut der Gardinenleiste eingeführt; da sie in Gestalt des

geschlitzten Schlauches in dem Mantel untergebracht ist, wird damit auch die

Waschvorrichtung in die Laufschiene eingehängt. Der Mantel selbst erstreckt

sich in Übereinstimmung mit Merkmal 5 von der Waschvorrichtung abwärts und

umschließt das Reinigungsgut schlauchförmig.

Nicht gezeigt ist lediglich der Düsenstock (Merkmale 4.2.2 und 5.1), und

zweifelhaft kann sein, ob die Waschvorrichtung einen Anschlag i.S.d. Merkmals

4.2.1 umfaßt. Jedoch begrenzen die Befestigungspunkte des Mantels an der

Gardinenleiste die Verschiebung der Gardine gegenüber dem Mantel und ver-

hindern insofern wie ein Anschlag, daß die Gardine aus dem Bereich heraus-

geschoben wird, in dem durch die Waschvorrichtung auf sie eingewirkt wird

und der Mantel dafür sorgt, daß die gesamte Reinigungsflüssigkeit in die Auf-

fangwanne gelangt. Es lag ohne weiteres im Bereich handwerklichen Könnens

des Fachmanns, statt dessen ein diskretes Bauteil als Anschlag vorzusehen.

Die Ersetzung eines als Waschvorrichtung wirkenden geschlitzten

Schlauches durch einen Düsenstock lag für den Fachmann schon deshalb na-

he, weil ihm die Verwendung eines geschlitzten Schlauches als provisorische,

laienhafte Lösung erscheinen mußte, die weder eine präzise Montage noch

eine nach Volumenstrom und Wirkrichtung definierte Einwirkung der Reini-

gungsflüssigkeit auf das Reinigungsgut erlaubte. Wie der Sachverständige

überzeugend dargestellt hat, mußte dies den Fachmann zwingend zu der

Überlegung führen, daß es zumindest eines starren "Korsetts" in Gestalt einer

Trag- und Rahmenkonstruktion für den Schlauch bedurfte. Das bedeutete für

den erfahrenen Konstrukteur aber zugleich die Erkenntnis, daß er die Reini-

gungsflüssigkeit sinnvollerweise überhaupt nicht durch einen mit Schlitzen ver-

sehenen Schlauch, sondern unmittelbar durch eine mit Öffnungen versehene

starre Waschvorrichtung zuführte. Da eine zusammengeschobene Gardine und

insbesondere ein zusammengeschobener Lamellenvorhang einen länglichen,

annähernd rechteckigen Körper bilden, bot es sich an, der Waschvorrichtung

eine Form zu geben, die es erlaubt, die Oberseite dieses Körpers über seinen

gesamten Querschnitt oder jedenfalls in Achsrichtung der Laufschiene im we-

sentlichen abzudecken und in diesem Bereich die benötigten Austrittsöffnun-

gen für die Reinigungsflüssigkeit so auszubilden und anzuordnen, daß das

Reinigungsgut gleichmäßig und in zweckmäßiger Wirkrichtung beaufschlagt

werden kann. Der Fachmann gelangte daher allein aufgrund dieser Zweckmä-

ßigkeitserwägung zu einer sich oberhalb des Reinigungsgutes in Längsrich-

tung der Laufschiene erstreckenden starren Waschvorrichtung, deren Kon-

struktion nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen eine alltägliche Aufgabe für den Maschinenbauingenieur darstellte.

Das ist der Düsenstock, den das Streitpatent lehrt; weitere Anforderungen an

die Waschvorrichtung sind diesem in der Patentschrift nicht weiter erläuterten

Merkmal, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nicht zu entneh-

men.

Danach konnte der Fachmann die erfindungsgemäße Vorrichtung auf-

finden, ohne hierzu erfinderisch tätig werden zu müssen. Daran ändert auch

die Erwägung des Gutachters des Beklagten nichts, daß es erst die erfin-

dungsgemäße Vorrichtung ermögliche, bei jedem Reinigungsvorgang automa-

tisch identische physikalische Randbedingungen für den Reinigungsvorgang

zu schaffen und empfindliche Vorhanglamellen in allen Teilen gleichmäßig zu

reinigen sowie gegen irreversible mechanische Beschädigungen, insbesondere

während des Rüstens, Reinigens und Abrüstens, und Wiederanschmutzung im

feuchten Zustand zu schützen. Die reproduzierbaren physikalischen Randbe-

dingungen für den Reinigungsvorgang ergeben sich zwangsläufig aus der

Verwendung einer starren Waschvorrichtung wie eines Düsenstocks. Soweit

Vorhanglamellen, wie der Gutachter der Beklagten meint, weitere Anforderun-

gen an die Beaufschlagung mit der Reinigungsflüssigkeit, etwa hinsichtlich des

Anstellwinkels der Austrittsdüsen stellen sollten oder es erforderlich sein sollte,

zur Vermeidung von Schäden einem Anstoßen der Lamellen an den Mantel

vorzubeugen, gibt der erteilte Patentanspruch 1 hierzu keine Mittel an.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Fachmann, der nicht

Gardinen, sondern Lamellenvorhänge reinigen wollte, für diesen Zweck die

Vorrichtung nach der Offenlegungsschrift in Erwägung gezogen hätte. Die mit

dem konstruktionstechnischen "Handwerkzeug" des Maschinenbauingenieurs

für eine industrielle Fertigung ertüchtigte Vorrichtung nach der Offenlegungs-

schrift 1 585 775 weist nach ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung alle

Merkmale auf, die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents die erfindungsge-

mäße Vorrichtung zum Reinigen von Vorhanglamellen kennzeichnen. Dieser

Zweckangabe entnimmt der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige

bestätigt hat, keine räumlich-körperlichen Merkmale, die nicht bereits aus-

drücklich im Patentanspruch genannt wären; auch der Beklagte hat solche

nicht aufzuzeigen vermocht.

III. Auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen ist der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nahegelegt und daher

nicht patentfähig.

1. Das dem erteilten Patentanspruch 2 entnommene zusätzliche Merk-

mal 6 des ersten Hilfsantrags schreibt vor, den Abstand zwischen Düsenstock

und Auffangwanne einstellbar zu gestalten. Für den Fachmann, dem Lamellen-

vorhänge unterschiedlicher Länge bekannt sind, ist es jedoch selbstverständ-

lich, daß er diesen unterschiedlichen Längen derart Rechnung tragen muß,

daß jeweils eine Mantellänge zur Verfügung steht, die sicherstellt, daß die Re i-

nigungsflüssigkeit vollständig in die Auffangwanne gelangt. Wie er dies be-

werkstelligt, überläßt Merkmal 6 dem Fachmann, so daß sich aus der Art und

Weise der Anpassung für die Patentfähigkeit des Streitpatents nichts ergeben

kann.

2. Nicht anders ist der zweite Hilfsantrag zu beurteilen.

Gegen die Zulässigkeit der verteidigten Anspruchsfassung bestehen

keine Bedenken; die Verwendung eines Anschlag und Düsenstock umschlie-

ßenden Rahmens, an dem der Mantel befestigt ist, ist sowohl in der Anmeldung

des Streitpatents (vgl. Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung,

S. 3 Z. 16-19) als auch in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 55 - Sp. 2 Z. 1) als

mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart.

Der gerichtliche Sachverständige hat es jedoch zu Recht als aus der

Sicht der Konstruktionslehre trivial bezeichnet, für jede zu realisierende Funkti-

on eines technischen Produkts ein eigenes (diskretes) Bauteil vorzusehen.

Darüber geht die verteidigte Anspruchsfassung nicht hinaus, wenn sie die

Funktion, den Mantel zu tragen, statt dem Düsenstock einem gesonderten, Dü-

senstock und Anschlag umschließenden Rahmen zuweist. Auch in der vertei-

digten Fassung gibt Patentanspruch 1 kein Mittel an, um einer Berührung des

Reinigungsgutes durch den schlauchartigen Mantel vorzubeugen. Denn ob

eine solche Berührung vermieden wird oder nicht, hängt allein von dem Ab-

stand zwischen Mantel und Reinigungsgut (sowie, da der Rahmen, wie der

Sachverständige bestätigt hat, von der Ebene der Waschvorrichtung aus nicht

nach unten reicht, von der Steifigkeit des Mantels) ab und ist unabhängig da-

von, ob der Mantel an der Waschvorrichtung selbst oder an einem diese um-

gebenden Rahmen befestigt wird. Im übrigen lag es für den Fachmann, der

eine solche Berührung als nachteilig erkannte, auf der Hand, sie durch eine

entsprechende Beabstandung des Mantels von dem berührungsempfindlichen

Reinigungsgut zu vermeiden.

IV. Mangels erfinderischer Tätigkeit kann schließlich auch Anspruch 5,

soweit er unmittelbar auf die erteilten Patentansprüche 1 und 2 rückbezogen

ist, keinen Bestand haben.

Patentanspruch 5 ergänzt den Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 in-

soweit um die Anweisung, sämtliche verwendeten Hilfsaggregate auf einem

Wagen anzuordnen. Er enthält, soweit er nicht auf die Patentansprüche 3 und

4 rückbezogen ist, weder eine Vorgabe über Art und Anzahl der Hilfsaggregate

noch über die Art der Anordnung auf dem Wagen, insbesondere auch keine

Lehre, die Hilfsaggregate in irgendeiner Weise räumlich-körperlich oder funk-

tionell miteinander zu verbinden. Damit geht er über Patentanspruch 1 nur mit

der dem Fachmann als Selbstverständlichkeit zur Verfügung stehenden Anwei-

sung hinaus, einen Wagen als Träger und/oder Transportmittel für die verwen-

deten Hilfsaggregate zu verwenden. Soweit der Sachverständige die Anord-

nung der Hilfsaggregate auf einem Wagen als für den Fachmann nicht nahe-

liegend angesehen hat, ist er demgegenüber offensichtlich von der Vorstellung

ausgegangen, Patentanspruch 5 lehre - bereits in der an dieser Stelle erörter-

ten unmittelbaren Rückbeziehung auf Anspruch 1 - eine Art "fahrbarer Lamel-

lenvorhang-Waschmaschine".

V. Dagegen kann der Senat nicht feststellen, daß auch dem Gegenstand

des Patentanspruchs 3 die Patentfähigkeit fehlt.

1. Daß die Streitpatentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig

offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, ist mit dem Sachverständigen

unbedenklich zu bejahen. Auch der Kläger ist auf den erstinstanzlich hiergegen

erhobenen Einwand nicht mehr zurückgekommen.

2. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Ge-

genstand des Anspruchs 3 dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt nahegelegt

war. Hinsichtlich der Merkmale 7 und 8 ist für irgendein Vorbild im Stand der

Technik nichts ersichtlich. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgebracht. Daß

es sich um dem Fachmann kraft seines Fachkönnens ohne weiteres zur Verfü-

gung stehende Maßnahmen handelt, ist ebensowenig erkennbar. Der gerichtli-

che Sachverständige hat dies bei seiner Befragung durch den Senat in der

mündlichen Verhandlung nachdrücklich verneint; auch dem ist der Kläger nicht

entgegengetreten.

3. Durch die Patentfähigkeit des Anspruchs 3 werden auch der auf die-

sen rückbezogene Patentanspruch 4 sowie Patentanspruch 5, soweit er auf die

Patentansprüche 3 und 4 rückbezogen ist, getragen; diese Ansprüche haben

daher mit Patentanspruch 3 Bestand.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92

Abs. 1 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck