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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 2 StR 35/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 beschlos-
sen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm in der Revisionsinstanz für die
Abwehr der im Adhäsionsverfahren von den Nebenklägerinnen
geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen Prozeßkosten-
hilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, wird ab-
gelehnt.
Gründe:
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vor-
schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO).
Sie scheidet demzufolge gemäß § 114 ZPO dann aus, wenn das Rechtsmittel
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall, wie es sich
aus dem Verwerfungsbeschluß des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom
heutigen Tag ergibt.
Jähnke Detter Bode
Otten Fischer