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BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 2 StR 35/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 35/02

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 beschlos-

sen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm in der Revisionsinstanz für die

Abwehr der im Adhäsionsverfahren von den Nebenklägerinnen

geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen Prozeßkosten-

hilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, wird ab-

gelehnt.

Gründe:

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vor-

schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO).

Sie scheidet demzufolge gemäß § 114 ZPO dann aus, wenn das Rechtsmittel

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall, wie es sich

aus dem Verwerfungsbeschluß des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom

heutigen Tag ergibt.

Jähnke Detter Bode

Otten Fischer