BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 3 StR 1/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Sta-
de vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Das angefochtene Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu dokumentie-
ren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sol-
len nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt
von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Er-
gebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der ge-
troffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der Beweiswürdigung soll der
Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - le-
diglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstän-
de so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä.
heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem
Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).
Bei der Beweiswürdigung empfiehlt es sich, mit der Darstellung der
Einlassung des Angeklagten zu beginnen und sodann darzulegen, in
welchen Punkten und aus welchen Überlegungen der Einlassung nicht
gefolgt worden ist. Es sollte sich dem Leser erschließen können, war-
um ein Umstand in der Beweiswürdigung erörtert wird. Die Erörterung
von Umständen, deren Unerheblichkeit für die Entscheidung am Ende
in den Urteilsgründen selbst festgestellt wird, sollte unterbleiben. Auf
diese Weise ausgedehnte Urteilsgründe bergen nur die Gefahr, wider-
sprüchlich zu sein und den Blick auf das Wesentliche zu verstellen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen