Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 3 StR 1/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Sta-

de vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Das angefochtene Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu dokumentie-

ren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sol-

len nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt

von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Er-

gebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der ge-

troffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der Beweiswürdigung soll der

Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - le-

diglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstän-

de so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä.

heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem

Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).

Bei der Beweiswürdigung empfiehlt es sich, mit der Darstellung der

Einlassung des Angeklagten zu beginnen und sodann darzulegen, in

welchen Punkten und aus welchen Überlegungen der Einlassung nicht

gefolgt worden ist. Es sollte sich dem Leser erschließen können, war-

um ein Umstand in der Beweiswürdigung erörtert wird. Die Erörterung

von Umständen, deren Unerheblichkeit für die Entscheidung am Ende

in den Urteilsgründen selbst festgestellt wird, sollte unterbleiben. Auf

diese Weise ausgedehnte Urteilsgründe bergen nur die Gefahr, wider-

sprüchlich zu sein und den Blick auf das Wesentliche zu verstellen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen