Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.02.2002 – 3 StR 14/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 14/02

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 9. Oktober 2001

a) dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs

eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt entfällt,

b) in den Aussprüchen über die Einziehung eines Fahrtenmes-

sers und eines Handys Nokia, blau silber mit schwarzer Ta-

sche aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt und außerdem angeordnet, daß ein Jahr der Strafe vor der Un-

terbringung zu vollstrecken ist. Ferner hat es die Einziehung von näher be-

zeichneten Gegenständen angeordnet. Der Angeklagte rügt die Verletzung

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg zum Vorwegvollzug eines Tei-

les der Strafe vor der Maßregel und zur Einziehung der in der Beschlußformel

genannten Gegenstände; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat zur Begründung der Abänderung der gesetzli-

chen Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregel (§ 67 Abs. 2 StGB) im we-

sentlichen ausgeführt, daß bei dem Angeklagten aufgrund des Wechsels von

Kasachstan nach Deutschland von Tendenzen einer sozialen Entwurzelung

auszugehen sei; deshalb sei eine gut vorbereitete und umfassende gründliche

Eingliederung in die Gesellschaft nach der Haftentlassung erforderlich. Dieses

Ziel sei nur zu erreichen, wenn der Angeklagte "Schritt für Schritt" aus der The-

rapie direkt in die Freiheit entlassen werde. Wie der Generalbundesanwalt

dargelegt hat, hat das Landgericht übersehen, daß - wie das Urteil an anderer

Stelle (UA S. 21) näher ausführt - dem Angeklagten mit an Sicherheit grenzen-

der Wahrscheinlichkeit die Strafaussetzung zur Bewährung von zwei Jahren

Freiheitsstrafe widerrufen wird, so daß ihm in Wirklichkeit freiheitsentziehende

Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren und neun Monaten und nicht nur die

verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten drohen. Dadurch

wird die vom Landgericht als wesentlicher Umstand für den Teilvorwegvollzug

von einem Jahr Freiheitsstrafe genannte direkte Entlassung in die Freiheit

nach der Therapie in Frage gestellt. Soweit die Strafkammer meint, daß eine

Erfolgsaussicht der Therapie nur dann bestehe, wenn sie zum Ende der Haft-

strafe durchgeführt wird, fehlt es zudem an konkreten Anhaltspunkten dafür,

weshalb eine Gefährdung des Erfolgs des Maßregelvollzugs durch einen an-

schließenden Strafvollzug begründet werden kann und wie sich diese bei dem

Angeklagten auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teil-

weiser 7, 9, 11, 12; BGH NStZ 1986, 427, 428).

2. Die Einziehungsanordnung bezüglich des Fahrtenmessers und des

Handys nebst Tasche hat ebenfalls keinen Bestand.

Zu dem Fahrtenmesser hat das Landgericht lediglich ausgeführt, daß es

sich in der Ablage der Fahrertüre des von dem Angeklagten geliehenen Pkws

befand, in dem er während der gesamten Fahrt auf der Beifahrerseite saß, und

daß es für ihn deswegen nur schwer zu erreichen war. Es lägen keine Anhalts-

punkte dafür vor, daß er das Messer während des Erwerbs des Rauschgifts bei

sich geführt habe. Diese Feststellungen belegen weder, daß das Messer dem

Angeklagten gehörte (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB), noch daß er es zur Begehung

der abgeurteilten Straftat gebrauchte oder daß es zu ihrer Begehung bestimmt

war (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 74 Rdn. 7, 8

m. w. N.).

Die Erwägung des Landgerichts, "Handys würden von Drogenabhängi-

gen typischerweise auch dazu benutzt, um Kontakt mit den Dealern herzustel-

len oder von diesen jederzeit erreicht zu werden" (UA S. 23), trägt in dieser

Allgemeinheit die Einziehungsanordnung nicht. Der Angeklagte hat im Verlauf

der Beschaffungsfahrt nur ein Telefonat aus einer Telefonzelle heraus geführt.

Es ist nicht festgestellt, daß er während der Zeit des abgeurteilten Besitzes des

Betäubungsmittels überhaupt ein Handy bei sich hatte (vgl. BGHR StGB § 74 I

Tatmittel 5, 6).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen